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VwGH 12.05.1931, 0740/29

VwGH 12.05.1931, 0740/29

Rechtssatz


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Norm
VStG §5 Abs2;
RS 1
Die Unkenntnis einer in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift, ohne deren Kenntnis das Unerlaubte eines bestimmten Verhaltens nicht eingesehen werden kann, ist unverschuldet iSd § 5 Abs 2 VStG, wenn die Partei an einen Rechtsanwalt den allgemeinen Antrag richtet, sie über alle ihr nach den österreichischen Gesetzen obliegenden Verpflichtungen zu unterrichten, bzw diese für sie zu erfüllen.

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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 981

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E , 740/29 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1931:1929000740.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-53210

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