VwGH 12.05.1931, 0740/29
VwGH 12.05.1931, 0740/29
Rechtssatz
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Norm | VStG §5 Abs2; |
RS 1 | Die Unkenntnis einer in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift, ohne deren Kenntnis das Unerlaubte eines bestimmten Verhaltens nicht eingesehen werden kann, ist unverschuldet iSd § 5 Abs 2 VStG, wenn die Partei an einen Rechtsanwalt den allgemeinen Antrag richtet, sie über alle ihr nach den österreichischen Gesetzen obliegenden Verpflichtungen zu unterrichten, bzw diese für sie zu erfüllen. * BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 981 * E , 740/29 #1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1931:1929000740.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-53210