VwGH 05.04.1963, 0739/61
VwGH 05.04.1963, 0739/61
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn ein Künstler auf wirtschaftlichem Gebiet tätig wird und mit typisch gewerblichen Betrieben in Wettbewerb tritt, kommt es auf die ausschlaggebende wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit an. Überwiegen die gewerblichen Merkmale, dann liegt ein Gewerbebetrieb vor. * E , 739/61 #1 VwSlg 2841 F/1963 |
Normen | |
RS 2 | Erzeugt also ein Unternehmer Teppiche nach eigenen Entwürfen und verwendet er fremde Arbeitskräfte und hat er einen namhaften Aufwand für Rohstofffe und Hilfsstoffe, dann ist sein Betrieb als ein gewerblicher anzusehen und unterliegt der Gewerbesteuer (Hinweis E , 1313/57, VwSlg 2190 F/1960; E , 1132/62; E , 243/58, VwSlg 2472 F/1961; E , VwSlg 728 F/1953). * E , 739/61 #2 VwSlg 2841 F/1963 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2841 F/1963; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961000739.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-53205