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VwGH 23.11.1962, 0736/62

VwGH 23.11.1962, 0736/62

Rechtssätze


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Norm
BauO Wr §129 Abs4;
RS 1
Sicherungsmaßnahmen können auch bei zum Abbruch bestimmten Baulichkeiten angeordnet werden.
Norm
BauO Wr §129 Abs4;
RS 2
Es gibt Baugebrechen, deren Gefährlichkeit durch vorläufige Maßnahmen nicht beseitigt werden können. Hiezu gehört ein Gebrechen an der Hauskanalanlage. Da eine Unterscheidung zwischen einer vorläufigen Beseitigung der Gebrechen und einer endgültigen Behebung des Schadens nicht möglich ist, ist auch die Instandsetzung der Kanalanlage eine Sicherungsmaßnahme.
Norm
BauO Wr §129 Abs4;
RS 3
Auch eine konstruktive Bauführung kann sich als eine reine Sicherungsmaßnahme darstellen, und zwar dann, wenn es notwendig wird, einem durch ein Elementarereignis in seiner Standfestigkeit beeinträchtigten Bauteil durch Unterfangung oder Aufmauerung wieder die erforderliche Standfestigkeit zu verleihen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000736.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-53201