VwGH 11.05.1979, 0735/79
VwGH 11.05.1979, 0735/79
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Begünstigungsbestimmung des § 34 Abs 6 EStG 1972 erfaßt nur die für die Beseitigung von Katastrophenschäden aufgewendeten Kosten, nicht aber Kosten von Arbeiten, die nur der Vorbeugung gegen den künftigen Eintritt solcher Schäden gedient haben. |
Norm | |
RS 2 | Ausgaben zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden und Erdrutschäden an einem Grundstück in Hanglage erhöhen grundsätzlich nach Maßgabe der aufgewendeteten Kosten den Wert dieses Grundstückes, haben also vermögensumschichtenden Charakter und sind nicht Aufwendungen iSd § 34 Abs 1 EStG 1972, § 34 Abs 2 EStG 1972, § 34 Abs 3 EStG 1972. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979000735.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-53200