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VwGH 17.04.1974, 0732/72

VwGH 17.04.1974, 0732/72

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Ausführungen zur Frage, ob Wertpapiere als (gewillkürtes, notwendiges) Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusehen sind (Hinweis auf BFH - Urteile).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Wimmer, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. HK in M, vertreten durch Dr. Franz Helbich, Rechtsanwalt in Wien XVIII, Iglaseegasse 60, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom , Zl. 180-II-1971, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1965, 1966, 1967 und 1969, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Kärnten) Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und in Österreich zufolge seines Wohnsitzes (§ 26 Abs. 1 BAO) in M. unbeschränkt steuerpflichtig ist, besitzt im M.-tal einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; der Gewinn wird gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich ermittelt. Im Jahre 1964 schaffte der Beschwerdeführer durch die Bank für Kärnten österreichische Wertpapiere an; die Anschaffung erfolgte nach dem Standpunkt des Beschwerdeführers "im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes", damit aus den Erträgnissen der Wertpapiere der Verlust aus der Land- und Forstwirtschaft und die in den folgenden Jahren zu erwartenden größeren Aufwendungen gedeckt werden können. Diesem Standpunkt entsprechend wies der Beschwerdeführer einerseits in der - mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1964 vorgelegten - berichtigten Bilanz der Land- und Forstwirtschaft zum österreichische Wertpapiere im Nennwert von S 1,881.000,-- als Aktiva, Zinsen aus diesen von rund S 74.500,-- als Erträge und eine Kursdifferenz der Wertpapiere von S 63.200,-- als Aufwand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus, woraus sich ein Verlust von nunmehr S 86.190,-- (gegenüber S 97.700,-- in der usprünglichen Bilanz) ergab, anderseits gab er die Einkünfte aus diesen Wertpapieren nicht in seiner beim zuständigen Finanzamt in der BRD eingereichten Einkommensteuererklärung für 1964 an. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsentscheidung vom gab die Finanzlandesdirektion für Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid 1964 mit der Begründung keine Folge, daß die Wertpapiere nicht zum Betriebsvermögen der im Jahre 1960 vom Beschwerdeführer erworbenen Land- und Forstwirtschaft im M.-tal gehören.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1965 erklärte der Beschwerdeführer einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft von S 13.088,--, in den Einkommensteuererklärungen für 1966 und 1967 - jeweils unter Berücksichtigung des Mietwertes der eigenen Wohnung (S 3.600,--) - einen Gewinn von S 17.779,-- und von S 55.389,-- und in der Einkommensteuererklärung für 1969, ebenfalls unter Berücksichtigung des Mietwertes der eigenen Wohnung, einen Verlust von S 53.096,--. In den - von der Land- und Forstwirtschaftlichen Landes-Buchführungs-Gesellschaft m.b.H. erstellten - Bilanzen für diese Jahre sind als Aktiva u. a. Wertpapiere in Höhe von S 1,881.000,-- (1965 und 1966), S 1,883.000,-- (1967), und S 1,865.000,-- (1969) ausgewiesen, als Betriebseinnahmen u. a. die Zinsen in Höhe von (abgerundet) S 122.600,--, S 122.500,--, S 123.700,-- und S 108.700,-- und als Betriebsausgaben u. a. die "Depotgebühren" bzw. "Bankspesen" in der Höhe zwischen rund S 1.300,-- und S 2.100,-- in den genannten Jahren.

Das Finanzamt erließ zunächst wegen des damals noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahrens betreffend die Einkommensteuer 1964 jeweils gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1965, 1966 und 1967. Die im Juli 1970 erlassenen endgültigen Einkommensteuerbescheide für diese Jahre (und für das Jahr 1968) hob die Finanzlandesdirektion für Kärnten gemäß § 299 Abs. 1 und 2 BAO in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes mit der Begründung auf, das Finanzamt habe übersehen, daß in den erklärten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Mietwert der Eigenwohnung enthalten sei, die Wertpapiere entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 EStG als notwendiges Betriebsvermögen behandelt und die mit diesen im Zusammenhang stehenden Zinserträge und Depotgebühren nicht ausgeschieden worden seien; die Bescheide seien daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Aktenwidrigkeit in einem wesentlichen Punkt des Sachverhaltes aufzuheben.

Am erließ das Finanzamt neuerlich Einkommensteuerbescheide für 1965, 1966 und 1967 und führte auch die Veranlagung für das Jahr 1969 durch. Es anerkannte die Wertpapiere nicht als Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft, schied dementsprechend die erklärten Zinsenerträge und die Depotgebühren als Einnahmen bzw. Ausgaben aus, verminderte die Betriebseinnahmen um den (ab 1966) erklärten Wert der eigenen Wohnung von S 3.600,-- und setzte den gemäß § 21 Abs. 2 EStG ermittelten Mietwert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (S 530,--) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß die Widmung von Wertpapieren als Betriebsvermögen grundsätzlich bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 EStG möglich sei und daß im vorliegenden Fall die Widmung in der bilanzmäßigen Darstellung zum Ausdruck komme; wie er im Verfahren wiederholt ausgeführt habe, sei das Wertpapierdepot dazu bestimmt, das Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft zu stärken, seine Erträgnisse dienten der Bestreitung von Betriebsausgaben und die Nutzungen sollten unmittelbar dem Betriebsvermögen zufließen. Im Berufungsverfahren wurde Karl B., Direktor der Land- und Forstwirtschaftlichen Buchführungs Gesellschaft m.b.H., u. a, über die Zinsenerträge von ausgewiesenen Bankguthaben, die mit den Wertpapieren nichts zu tun haben, sowie darüber vernommen, welche Forstwege der Beschwerdeführer hergestellt habe. In der mündlichen Berufungsverhandlung gab Karl B. im wesentlichen folgendes an: Der Beschwerdeführer habe die Wertpapiere aus Privatmitteln, nicht aus betrieblichen Mitteln angeschafft; die Einbringung der Wertpapiere sei deshalb notwendig gewesen, weil die in der Forstwirtschaft entstandenen Verluste durch die Zinsen ausgeglichen werden mußten. Es handle sich bei der Forstwirtschaft um einen aussetzenden Betrieb; die Forstbehörde habe anläßlich des Kaufes der Auflage erteilt, daß der Beschwerdeführer durch 10 Jahre hindurch keine Schlägerungen vornehmen dürfe. Die geringen Erlöse aus der Forstwirtschaft stammen daher nur aus Plenterungen oder Windwurf. Außerdem seien Investitionen vorgesehen gewesen - für den Bau der Forstwege hätte der Beschwerdeführer mindestens eine Million Schilling aufwenden müssen -, die allerdings durch den Bau von Straßen im Zusammenhang mit der Errichtung des Maltakraftwerkes durch die Österreichischen Draukraftwerke nicht mehr notwendig seien. Durch die Vergrößerung des Besitzes seien die Erhaltungskosten (Wege- und Gebäudeerhaltungskosten) immer größer geworden; die Zinsenerträge seien zur Abdeckung der Ausgaben notwendig. Aus der Jagd habe der Beschwerdeführer in den Streitjahren keine Erlöse erzielt. Es seien drei Personen (ein Aufsichtsjäger, ein Förster und ein Verwalter) beschäftigt. Die Landwirtschaft sei derzeit verpachtet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab, berichtigte jedoch die erstinstanzlichen Bescheide, indem sie die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben unter Berücksichtigung der (verhältnismäßg geringfügigen) Zinsenerträge aus den ausgewiesenen Bankguthaben, die zum Betriebsvermögen gehören, somit als Betriebseinnahmen anzuerkennen sind, neu feststellte. In der Begründung stellte die Behörde fest, daß die Land- und Forstwirtschaft zum einen Einheitswert von S 569.000,-- und ein Ausmaß von 1.439,70 ha gehabt habe, wobei auf landwirtschaftlich genutzte Grundflächen 23,30 ha (S 92.734,--) auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen 176,75 ha (S 333.704,--), auf Alpen 582,87 ha (S 142.803,--) und auf unproduktives Land 656,78 ha entfallen seien. Infolge von Zu- und Abverkäufen sowie Tauschvorgängen habe sich das Gesamtausmaß um 56,58 ha vermindert, wobei aus den landwirtschaftlich genutzten Flächen 1,62 ha, aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen 41,74 ha und aus den Alpen 12,88 ha ausgeschieden seien; zum sei eine Wertfortschreibung des Einheitswertes auf S 480.000,-- erfolgt. Da Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, nur solche Wirtschaftsgüter in ihr Betriebsvermögen aufnehmen können, die dem Betrieb objektiv dienen (notwendiges Betriebsvermögen), sei nach den Verhältnissen des Betriebes und nach der Verkehrsauffassung die Frage zu beantworten, ob die Wertpapiere zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Die Behörde verneinte diese Frage im wesentlichen auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen: In den Streitjahren sei eine Stärkung des Betriebsvermögens durch die Anlage von Wertpapieren im Nennwert von S 1,881.000,-- nicht erforderlich gewesen. Es sein nämlich - abgesehen von der Errichtung eines Forstweges im Jahre 1968 (Anschaffungswert S 12.540,--) keine ins Gewicht fallenden Investitionen erfolgt und es hätten die vorliegenden Bilanzen Bankguthaben (Raiffeisenkasse und Bank für Kärnten) in Höhe von S 45.160,-- (1965), von S 41.990,-- (1966), von S 87.944,-- (1967) und von S 289.296,-- (1969) ausgewiesen, denen nur geringfügige Verbindlichkeiten gegenübergestanden seien. Die Wertpapiere seien auch nicht für betriebliche Verbindlichkeiten verwendet worden; soweit die Zinsenerträge unmittelbar betrieblich verwendet worden seien, habe keine Notwendigkeit bestanden, die Wertpapiere in das Betriebsvermögen aufzunehmen; Betriebsausgaben hätten nämlich auch dann durch die Zinsenerträge abgedeckt werden können, wenn das Wertpapierdepot Privatvermögen des Unternehmers darstellte. Ferner zeigte die buchmäßige Behandlung der Wertpapiere, daß der Beschwerdeführer keineswegs alle steuerlichen Folgerungen aus der vorgebrachten Zurechnung zum Betriebsvermögen gezogen habe. Die vorgelegten Depotauszüge der Bank für Kärnten ließen erkennen, daß in der Zeit vom bis und vom bis Wertpapiere im Nominale von S 80.000,-- und von S 630.000,-- und Wertpapiere im Nominale von S 82.000,-- und S 612.000,-- angeschafft worden seien. In den Steuererklärungen sei aber weder eine entsprechende Gewinn- oder Verlustverwirklichung ausgewiesen, noch seien die Einnahmen aus den Verlosungen als steuerbare Umsätze erklärt worden. Die Buchungen seien vielmehr unbestrittenermaßen über das Privatkonto erfolgt. Der Beschwerdeführer habe somit die Wertpapiere, abgesehen von der Verrechnung der Zinsenerträge und Depotgebühren, so behandelt, als stellten sie Privatvermögen dar. Auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung könne von einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Betriebsvermögen des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Selbst nach dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung wäre nach der Verkehrsauffassung lediglich die Zurechnung von Wertpapieren in der Höhe des Einheitswertes gerechtfertigt; dieses allgemeine Vorbringen besitze aber grundsätzlich nur dann Geltung, wenn vorhandene flüssige Mittel des Betriebes in Wertpapiere umgewandelt werden. Aus Privatmitteln angeschaffte Wertpapiere könnten als zum Betriebsvermögen gehörig angesehen werden, wenn dies bei der Anschaffung klar zum Ausdruck gebracht werde, wenn sich die Anschaffung der Wertpapiere zwangsläufig aus dem Betrieb ergebe, mit dem Betrieb unmittelbar verknüpft sei und auf dessen Reinertrag direkt einwirke. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1953 (und EStG 1967) ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Der Beschwerdeführer hat seinen Gewinn aus der in Österreich gelegenen Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und hat in diesen auch die - unbestrittenermaßen nicht aus betrieblichen Mitteln der Land- und Forstwirtschaft - im Jahre 1964 angeschafften Wertpapiere einbezogen. In den Betriebsvermögensvergleich können aber, wenn man von den Sonderbestimmungen absieht, die aus § 5 leg. cit. für die in das Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden abzuleiten sind, nur Wirtschaftsgüter einbezogen werden, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die Erkenntnisse vom , Zl. 2755/51, Slg. 608/F, vom , Zl. 1388/57, Slg. 1978/F, vom , Zl. 1614/59, Slg. 2489/F, vom , Zl. 2641/59, Slg. 2574/F, und vom , Zl. 150/71).

Die Beschwerde geht in Übereinstimmung mit dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, daß der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (ebenso wie aus Gewerbebetrieb) grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln sei und daß § 5 leg. cit. eine "Sondervorschrift" für Gewerbetreibende darstelle, deren Firma im Handelsregister eingetragen sei; sie vertritt den Standpunkt, daß keine der beiden Bestimmungen eine Definition des Betriebsvermögens enthalte, daß aber in beiden Bestimmungen auf die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung hingewiesen sei. Es finde sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gemäß § 5 EStG grundsätzlich andere seien als die gemäß § 4 EStG, ganz im Gegenteil, denn § 5 EStG verweise u. a. ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 leg. cit., wo sich dieser Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung finde.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung schon deshalb nicht zu folgen, weil die "Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung" gemäß § 4 und gemäß § 5 EStG 1953 (und EStG 1967) je verschiedene sind. Im § 4 sind unter dieser Begriffsbezeichnung die allgemeinen Buchhaltungsgrundsätze zu verstehen. Im § 5 dagegen sind unter den "Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" die Grundsätze ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung zu verstehen. Deshalb hat der Vollkaufmann bei der Buchführung und Bilanzerrichtung auch die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften zu beachten, während die Steuerpflichtigen, die nicht zu den Vollkaufleuten gehören, lediglich an die steuerrechtlichen Vorschriften gebunden sind (vgl. Jiresch - Fasching - Langer, Einkommensteuergesetz 1967, Anm. 5 zu § 5 und Stoll, Die juristische Problematik der "Ordnungsmäßigkeit der Buchführung", Österreichische Steuer-Zeitung 1967, S. 147 ff). Auf dem Boden dieser auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Auffassung über den Begriff der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung kann daher für den Standpunkt der Beschwerde nichts gewonnen werden.

Auch der Hinweis auf die bundesdeutsche Rechtsprechung, die, wie die Beschwerde ausführt, schon vor längerer Zeit ihre aus früheren Jahren übernommene Ansicht überprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, gewillkürtes Betriebsvermögen wäre auch bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG zulässig - die Beschwerde zitiert das Urteil vom , in dem der Bundesfinanzhof Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirtes anerkannt habe-, vermag nicht zu überzeugen. Es ist richtig, daß der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom , IV 19/55 U (BStBl. 1955 III S. 205), der "vielfach vertretenen Auffassung, daß gewillkürtes Betriebsvermögen nur bei den unter § 5 EStG fällenden Gewerbetreibenden möglich sei", eine Absage erteilt hat, und zwar "jedenfalls soweit es sich um Kraftwagen handelt", die nicht mindestens zu 50 v. H, betrieblich genutzt werden und die dennoch von einem Angehörigen eines freien Berufes unter bestimmten Voraussetzungen zum Gegenstand des Betriebsvermögens gemacht werden könne. Dafür war aber in diesem - sachverhaltsmäßig anders gelagerten Fall - maßgebend, daß der jeweils wechselnde Umfang der betrieblichen oder privaten Nutzung eines Personenkraftwagens jeweils zu den entsprechenden steuerrechtlichen Folgen führen müßte und daß durch den (deutschen) § 5 EStG 1955 "die Gewinnermittlung der verschiedenen Gruppen von Gewerbetreibenden einander genähert worden" sei. Auch in dem Urteil vom , VI 10/60 S (BStBl. 1960 III S. 484), in dem das vorgenannte Urteil ausdrücklich zitiert wurde, begründete der Bundesfinanzhof seine Auffassung, daß aus Betriebsmitteln angeschaffte Wertpapiere eines Angehörigen eines freien Berufes als gewillkürtes Betriebsvermögen angesehen werden können, damit, es sei "in diesem Zusammenhang wesentlich, daß die Neufassung des § 5 im EStG 1955 die frühere Abgrenzung zwischen den Formen der Gewinnermittlung in §§ 4, 5 EStG aufgegeben worden ist und auch die wirtschaftliche Entwicklung eine eindeutige Trennung zwischen Gewerbetreibenden und Angehörigen der freien Berufe immer problematischer macht". Da sich das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesfinanzhofes vom (BStBl. 1964 III S 574) auf die beiden vorerwähnten Urteile des Bundesfinanzhofes beruft, ist auch dieses Urteil von der lediglich in der Bundesrepublik Deutschland eingetretenen Änderung des Einkommensteuergesetzes getragen. Da die vom Bundesfinanzhof angestellten Überlegungen auf einer wesentlich anderen gesetzlichen Grundlage beruhen, können sie für den Begriff des Betriebsvermögens bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 (und Einkommenssteuergesetz 1967) nicht maßgebend sein. Auch in der deutschen Literatur wird die Auffassung vertreten, daß "nachdem durch das StNeuOG 1954 § 5 auch auf die sonstigen buchführenden Gewerbetreibenden ausgedehnt worden" sei, "für diese ebenfalls gewillkürtes Betriebsvermögen im gleichen Umfang zulässig" sei "wir für die im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden" (Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Auflage, 1. Band S. 366).

Ist somit aus diesen Erwägungen davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Wertpapiere nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen seinem Betrieb widmen konnte, so bleibt noch die Frage zu prüfen, ob die Wertpapiere notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellen. Als notwendiges Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter anzusehen, die ihrem Wesen nach einem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 192/56, Slg. 1736/F, vom , Zl. 2127/55, Slg. 2000/F, vom , Zl. 1614/59, Slg. 2489/F, vom , Zl. 2641/59, Slg. 2574/F, vom , Zl. 2013/62 und vom , Zl. 150/71). Entscheidend für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen (bzw. auf der anderen Seite zum notwendigen Privatvermögen) ist also seine objektive Beschaffenheit und seine Beziehung zum Betrieb (bzw. zur privaten Lebenssphäre). Maßgeblicher Gesichtspunkt ist in diesem Zusammenhang der subjektive Wille des Steuerpflichtigen, der durch besondere Widmung ein Wirtschaftsgut dem Betrieb dienstbar macht (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 192/56, Slg. 1736/F); dienstbar können aber einem Betrieb nur Gegenstände gemacht werden, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und geeignet sind, eine Funktion im Betriebsgeschehen zu erfüllen (Erkenntnis vom , Zl. 2013/62). Diese Voraussetzungen sind entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung im Beschwerdefall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat, wie schon erwähnt, die Wertpapiere weder aus flüssigen Mitteln (Bargeld, Bankguthaben) seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angeschafft noch auch hat der Beschwerdeführer die Wertpapiere unmittelbar für Zwecke des Betriebes etwa in der Art, daß er sie für Betriebsschulden verpfändet hätte, eingesetzt (vgl. dazu Littmann, Einkommensteuerrecht, 9. Auflage, §§ 4, 5, TZ. 309). Auch mit dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 755/55, Slg. 1576/F, entschiedenen Fall, in welchem ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte, ein Bausparguthaben in seiner Bilanz geführt hatte, weil er die Bausparsumme zum Bau eines Geschäftsgebäudes verwenden wollte, und diese Absicht in der Folge aufgegeben hatte, läßt sich der Beschwerdefall nicht vergleichen, weil in jenem Fall der Steuerpflichtige ein bestimmtes Investitionsvorhaben zum Teil mit dem Bausparguthaben (und möglicherweise auch mit der Bausparsumme nur zum Teil) finanzieren wollte. Im Beschwerdefall besteht zwischen den Wertpapieren und dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers kein objektiver Zusammenhang, vielmehr sollten die Wertpapiere bzw. deren Zinsenertrag, ganz allgemein der Bestreitung von Betriebsausgaben und dem Abdecken von Verlusten dienen. Der Beschwerdeführer hat weder in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Behauptungen darüber aufgestellt, welche Investitionen - abgesehen von dem im Jahre 1968 errichteten Forstweg - beabsichtigt waren oder durchgeführt wurden. Die in der Beschwerde behauptete Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Schließlich kann auch aus der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1953 in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1958, BGBl. Nr. 147 (bzw. in späteren Fassungen); nicht darauf geschlossen werden, daß Wertpapiere begrifflich zum notwendigen Betriebsvermögen zählen. Nach dieser Bestimmung war vorübergehend, nämlich bis zum , die Anschaffungskosten der dort angeführten Wertpapiere im Jahre der Anschaffung als Betriebsausgaben absetzbar, allerdings nur im Ausmaß von 10 v.H. des Gewinnes. Aus den mehrfachen (sachlichen, zeitlichen und betragsmäßigen) Beschränkungen dieser Regungen erhellt, daß über den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen hinaus keine Schlüsse auf die Zugehörigkeit von Wertpapieren zum Betriebsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG 1953 (und 1967) gezogen werden können. Noch viel weniger rechtfertigt dies die im Rahmen der Neuregelung der Wertpapierbegünstigung durch die Einkommensteuernovelle 1966 an die Stelle dieser Bestimmungen ab 1968 getretene Vorschrift des § 6 e EStG 1967.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof Abstand nehmen, weil gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 die mündliche Verhandlung innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde zu beantragen ist, der Beschwerdeführer diesen Antrag aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt hat (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 7542/A).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 427/1972.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 4672 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000732.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-53189