VwGH 30.10.1972, 0730/72
VwGH 30.10.1972, 0730/72
Rechtssätze
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Norm | GaragenG Wr 1957 §36; |
RS 1 | Aus der gesetzlichen Verpflichtung, anläßlich bestimmter Bauführungen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen zu schaffen (= Regelung des ruhenden Verkehrs in Verbindung mit neuen Bauanlagen), erwächst den Anrainern kein subjektives öffentliches Recht (Hinweis E , 0596/69). |
Normen | BauO Wr §70 Abs2; BauRallg; |
RS 2 | Fehlt bei einer Einwendung jeder Hinweis auf die Verletzung eines aus der Privatrechtsordnung erfließenden Rechtes, so ist die Einwendung keine privatrechtliche, sondern eine öffentlichrechtliche (BauO f. Wien). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0141/63 E VwSlg 6272 A/1964 RS 2 |
Normen | BauO Wr §134 Abs3; BauRallg; GaragenG Wr 1957 §36; GaragenG Wr 1957 §48; |
RS 3 | In die Gruppe jener Bestimmungen, auf deren Einhaltung die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren einen Anspruch haben, kann eine Vorschrift nur dann eingeordnet werden, wenn die Nachbarn an ihrer Einhaltung ein spezifisches, über das Interesse der Allgemeinheit hinausgehendes Interesse haben, welches sich aus dem örtlichen Naheverhältnis der Liegenschaften ableitet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1371/70 E VwSlg 7985 A/1971 RS 2 |
Normen | GaragenG Wr 1957 §36 impl; RGaO §2 Abs1; |
RS 4 | Die Bestimmungen des § 2 Abs 1 der Reichsgaragenordnung stellen keine Vorschriften dar, aus welchen ein subjektives öffentliches Recht des Anrainers erwächst, vielmehr hat die Einhaltung dieser Vorschriften die Baubehörde von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E , 0295/58, 0296/58). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1475/60 E RS 6 |
Normen | |
RS 5 | Ausführungen zu den Rechten des Anrainers und der Einhaltung der Vorschriften über die Planvorlage. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1735/67 E VwSlg 7510 A/1969 RS 7 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1972000730.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-53181