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VwGH 31.10.1963, 0729/62

VwGH 31.10.1963, 0729/62

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1953 ermitteln, ist die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, nach den Verhältnissen und Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Steuerpflichtigen sowie nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (Hinweis auf E , 1614/59, VwSlg 2489 F/1961 und E , 2641/59).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000729.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-53180