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VwGH 17.02.1978, 0728/76

VwGH 17.02.1978, 0728/76

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 1
Für die Begründung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG 1955 genügt eine mündliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung derzufolge jemand ermächtigt wird, eine Liegenschaft auf eigene Rechnung zu verkaufen, und zwar in der Weise, daß der Ermächtigte den Verkauf einleitet, wobei der Ermächtigende verspricht, den angebahnten Verkauf abzuschließen und zu erfüllen, während ein über den vom Grundstückseigentümer ausbedungenen Mindestpreis hinausgehender Mehrerlös ganz oder in der Hauptsache dem Ermächtigten zukommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0972/72 E VwSlg 4623 F/1973 RS 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 hat der Erwerber eines Grundstückes die Arbeiterwohnstätte selbst zu schaffen. Dies ist dann der Fall, wenn er das Risiko der Bauführung, vor allem in preislicher Hinsicht, zu tragen hat (Bauherr). Das Risiko der Verzögerung der Bauführung ist für sich allein aber nicht geeignet, die Bauherreneigenschaft zu begründen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0380/74 E VwSlg 4764 F/1974 RS 1
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
RS 3
Ausführungen zur Frage des Baurisikos bei Insolvenz des Verkäufers einer Liegenschaft (Hinweis E , 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0759/74 E RS 1
Normen
BAO §21;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 4
Der Erwerber eines Grundstückes schafft die Arbeiterwohnstätte, wenn der Bau auf dessen Rechnung und Gefahr ausgeführt wird (Bauherr). Die vertragliche Vereinbarung als Kaufpreis einen Betrag zu entrichten, der den "nackten" Grundstücksanteil und die Baukosten umfaßt,läßt darauf schließen, daß der Wille des vertragsschließenden Erwerbers auf den Kauf eines Anteils am Grundstück mit Gebäude gerichtet war. Auch der Umstand, daß iZm dem Ankauf von Grund und Boden ein gesonderter Bauauftrag zur Errichtung des Gebäudes nicht an die Verkäufer ergeht, sondern an eine dritte (juristische) Person, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Zerlegung eines Erwerbsvorganges in zwei rechtlich getrennte vertragliche Abmachungen, nämlich in einen Kaufvertrag über das Grundstück und in einen Werkvertrag, schließt nicht schlechthin aus, daß beide Abreden - wirtschaftlich gesehen -

eine Einheit bilden, dies selbst dann nicht, wenn das auf dem angekauften Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht vom Verkäufer, sondern von einer anderen (juristischen) Person errichtet werden soll. Dies vor allem dann, wenn - wirtschaftlich gesehen - Identität zwischen Verkäufer und dem Dritten besteht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0607/74 E VwSlg 4783 F/1975 RS 1
Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
RS 5
Im Abgabeverfahren ist eine Venehmung des Steuerpflichtigen in der Art einer Parteienvernehmung gemäß der Bestimmungen der §§ 371 ff ZPO nicht zwingend vorgeschrieben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1517/72 E VwSlg 4569 F/1973 RS 2
Normen
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
RS 6
Ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung (infolge Aktenwidrigkeit) liegt nur vor, wenn die Behörde bei der Sammlung der UNTERLAGEN für Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (Hinweis E , 550/54).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0487/46 E VwSlg 1701 A/1950 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000728.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-53179