VwGH 20.03.1979, 0727/77
VwGH 20.03.1979, 0727/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte ("Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0695/77 E VS VwSlg 9602 A/1978 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen eine Person wegen beleidigender Schreibweise erfolgt nicht in Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes, sondern stellt sich als eine Maßnahme zur Wahrung des Anstandes gegenüber der Behörde dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0764/29 VwSlg 16143 A/1930 RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Alle drei im E vom VwSlg 6633 A/1965 angeführten Voraussetzungen, und zwar die Beschränkung auf die Sache, die Beachtung des Anstandes sowie die Möglichkeit, die Behauptungen zu beweisen, müssen nebeneinander zutreffen, damit eine Kritik an der Behörde noch als erlaubt angesehen werden kann. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen schon eine dieser Voraussetzungen fehlt, nämlich die den Mindestanforderungen entsprechende Form, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG 1950 erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis den Schreiber nicht mehr rechtfertigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1009/73 E VwSlg 8796 A/1975 RS 1 |
Norm | |
RS 4 | Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1190/56 E VwSlg 4518 A/1958 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977000727.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-53178