VwGH 04.02.1963, 0727/60
VwGH 04.02.1963, 0727/60
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Enthält ein Kollektivvertrag in bezug auf die durch ihn geregelte Arbeitszeit eine Klausel, wonach bestehende günstigere Arbeitszeitvereinbarungen aufrechterhalten würden, und wird in einem Betrieb, in dem solche Vereinbarungen bestehen, der Lohn für die Differenz zwischen der betrieblichen und der kollektivvertraglichen Arbeitszeit als Überstundenentlohnung gezahlt, dann kann nicht mit der Begründung, es liege eine Betriebsvereinbarung "auf Grund kollektivvertraglicher Ermächtigung" vor, für die in Rede stehenden Entgelt-Teile die einkommensteuerliche Überstundenbegünstigung in Anspruch genommen werden. |
Normen | |
RS 2 | Weihnachtspakete, die der Arbeitgeber den Kindern seiner Arbeitnehmer zuwendet, sind nicht den Arbeitslöhnen zuzurechnen, wenn bei der Zusammenstellung des Inhaltes der Pakete auf nichts anderes als auf die zu beteilenden Kinder (also nicht etwa auf die Arbeitsleistung der Eltern) Bedacht genommen wird. |
Norm | EStG 1953 §8 Abs2; |
RS 3 | Soweit Sachbezüge durch die jeweilige allgemeine, von der Finanzlandesdirektion kundgemachte Sachbezugswertfestsetzung erfaßt werden, sind die Abgabenbehörden an diese Bewertung gebunden. In allen anderen Fällen obliegt ihnen die Pflicht zur individuellen Bewertung nach den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes. |
Norm | EStG 1953 §8 Abs2; |
RS 4 | Die Sachbezugsbewertung in den allgemeinen Bewertungsregelungen der Finanzlandesdirektionen erfaßt unter dem Begriff "Beleuchtung" nicht den Bezug von Haushaltsstrom schlechthin; freier Strombezug für Elektrogeräte aller Art bedarf daher der individuellen Bewertung. |
Normen | EStG 1953 §19 Abs1 Z1; KBG §11 Abs1 idF 1955/018; |
RS 5 | Gewährt der Arbeitgeber ein Pauschale für Beschaffung und Erhaltung der Werkzeuge und wird mit dem Pauschale zugleich die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer für die Erhaltung der Werkzeuge aufwendet abgegolten, so ist der darauf entfallende Teil des Pauschales dem Arbeitslohn zuzurechnen (Hinweis E , 1484/56, VwSlg 1802 F/1958). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2790 F/1963 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1960000727.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-53176