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VwGH 22.05.1978, 0726/76

VwGH 22.05.1978, 0726/76

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Wenn ein Schreiben ein genaues Zeugnis über einen geschlossenen Vergleich abgibt, und somit zum Beweis darüber dienen kann, was zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden kann, dann ist dieses Schreiben als eine Urkunde über ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft anzusehen (vgl E , 377/53, VwSlg 892 F/1954).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1813/67 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000726.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-53175

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