VwGH 03.03.1967, 0721/66
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | EStG 1953 §23 Abs1 Z1 lita |
RS 1 | Bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbschaft oder Schenkung liegt keine "Anschaffung" iSd Gesetzes vor. Dies gilt auch bei einer gemischten Schenkung, solange der Schenkungscharakter des Geschäftes überwiegt (Hinweis E , 1118/64). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dir. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde des Dr. W B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom , Zl. VI- 1751/3/66, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1961, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Mit Kaufvertrag vom erwarb er von seinem Bruder, der in Wien als Arzt tätig ist, die Hälfte einer Liegenschaft in W, deren andere Hälfte er bereits früher im Erbwege erworben hatte. Der Kaufpreis wurde mit S 30.000,-- angegeben. Mit Veräußerungsmitteilung vom war der Erwerb dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt worden. Als Rechtsvorgang wurde Kauf angegeben.
Einer Veräußerungsmitteilung vom konnte das Finanzamt entnehmen, daß das ganze Grundstück im Juli 1961 um S 300.000,-- an Frau R. in W verkauft worden war. Ferner lag eine zweite Veräußerungsmitteilung über einen Weiterverkauf um den Kaufpreis von S 400.000,-- an die Firma A. AG in W im April 1962 vor.
Anläßlich einer bei dem Beschwerdeführer im Jahre 1964 durchgeführten Betriebsprüfung nahm der Prüfer einen durch den Verkauf des Grundstückes im Jahre 1961 erzielten Veräußerungsgewinn an, den er mit S 112.267,-- errechnete. Das Finanzamt erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen auf die Feststellungen der Betriebsprüfung gestützten Einkommensteuerbescheid für 1961, den der Beschwerdeführer mit Berufung vom anfocht. In Wahrheit sei der zwischen seinem Bruder und ihm geschlossene Vertrag ein überwiegend unentgeltliches Geschäft gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß der vereinbarte Kaufpreis nicht einmal dem Einheitswert entsprach, der zum für das ganze Grundstück S 71.700,-- betragen habe. Da die Einheitswerte immer tief unter dem Verkehrswert gelegen seien, müsse auf Grund dieses Verhältnisses zwischen dem Einheitswert und dem Kaufpreis angenommen werden, daß der Veräußerer, sein Bruder, in überwiegender Schenkungsabsicht handelte. Zur Stützung dieser Behauptung wurde eine Erklärung des Bruders vom beigegeben. Dieser bestätigte, daß der vereinbarte Betrag von S 30.000,-- ein bloßer Anerkennungsbetrag gewesen sei. Ihm sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig klar gewesen, daß sein Anteil einen viel größeren Wert habe. Er habe jedoch vor allem die Absicht gehabt, durch die Eigentumsübertragung seinem Bruder ein Geschenk zu machen. Mit Rücksicht auf seine eigene Familie sei jedoch im Vertrag ein Kaufpreis festgelegt worden. Der Berufung wurde ferner eine "Schätzung" des Sachverständigen und Schätzmeisters im Baufache, Dipl.-Ing. B., beigegeben. Darin wurde nach einer Beschreibung des Grundstückes, dessen Lage als gut bezeichnet wird, angeführt, daß dieses derzeit durch Errichtung einer großen Tank- und Servicestelle genutzt werde. Die Bewertung erfolge (am ) nach den Verkehrswerten am Stichtag , mit besonderer Berücksichtigung der Lage und Verwendungsmöglichkeit der Baufläche, für das Grundstück selbst mit 986 m2 zu S 200,--, also mit S 197.200,-- und der darauf befindlichen Garage und Einfriedung, mit S 20.800,--. Die Liegenschaft sei am um S 300.000,-- verkauft worden. Sie habe somit zu diesem Zeitpunkt einen tatsächlichen Verkehrswert in dieser Höhe besessen.
In der Berufung wurde auch die Höhe des errechneten Veräußerungsgewinnes bestritten und geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer auf dem Grundstück auf seine Kosten eine Garage habe erbauen und eine Drahtgittereinfriedung für S 4.470,-- mit Betonsockel für S 7.500,-- habe errichten lassen. Gerade der Umstand, daß der Beschwerdeführer allein die erwähnten Aufwendungen auf der Liegenschaft finanzierte, sei der Grund dafür gewesen, daß sein Bruder ihm dieses Grundstück in überwiegender Schenkungsabsicht ins Alleineigentum übertrug.
Mit Vorhalt vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Bewertungsstelle des Finanzamtes habe den Verkehrswert des gegenständlichen Grundstückes per Ende 1958 mit S 100,-- pro m2 angegeben. Dipl.-Ing. W. vom städtischen Bauamt für Wr. Neustadt, habe den Verkehrswert über Befragen in der gleichen Höhe geschätzt. Auf Grund bestehender Erfahrungen könne mit Sicherheit gesagt werden, daß die später erzielten Preise von S 300,-- bzw. S 400,-- pro m2 Liebhaberpreise darstellten, die im Hinblick auf die Errichtung der Tankstelle bezahlt wurden, die aber im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit großer Sicherheit nicht zu erzielen gewesen wären. Bei Annahme des vom Finanzamt als richtig befundenen Grundstückspreises von S 100,-- ergebe sich, daß der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schenkungscharakter von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, zumal auch in Betracht gezogen werden müsse, daß der Beschwerdeführer allein Aufwendungen auf das Grundstück gemacht habe, die bei der Festsetzung des Kaufpreises vom Veräußerer berücksichtigt wurden. Die effektiven Erstehungskosten müßten demnach mit S 41.970,-- angenommen werden.
In der Stellungnahme zu diesem Vorhalt führte der Beschwerdeführer aus, Bekanntgaben des Finanzamtes an sich selbst könne er naturgemäß nicht als Entscheidungsgrundlage für seine Berufung anerkennen. Dazu sei noch zu bemerken, daß dem Finanzamt nur allzu oft unechte Kaufpreise als Vergleichsgrundlage zur Verfügung stünden. Die Bekanntgabe des Verkehrswertes von S 100,-- pro m2 durch Dipl.-Ing. W. entbehre jeglicher Begründung und könne dem begründeten Gutachten des Dipl.-Ing. B., der gerichtlich beeideter Sachverständiger sei, nicht entgegengehalten werden. Die später erzielten Kaufpreise von S 300,-- bzw. S 400,-- pro m2 ließen sehr wohl einen Rückschluß auf den Verkehrswert an einem früheren Zeitpunkt zu. Sie seien natürlich keine Liebhaberpreise, sondern nur nach kaufmännischen Gesichtspunkten vertretbare vernünftige Preise, eben die Verkehrswerte gewesen. Wenn aber der Verkehrswert im Juli 1961 S 300,-- betrug, dann sei dieser Ende 1958 sicherlich nicht bloß S 100,-- pro m2 gewesen, da innerhalb dieses Zeitraumes die Grundstückspreise keineswegs auf das Dreifache gestiegen seien. Vielmehr weise die Entwicklung darauf hin, daß die Schätzung des Dipl.-Ing. B. mit S 200,-- pro m2 richtig war. Verfehlt sei auch die Berechnung des Veräußerungsgewinnes, wonach dem bezahlten Betrag von S 30.000,--, S 11.970,-- hinzugefügt wurden. Den Ausführungen wurde noch eine von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. techn. R G. verfaßte gutächtliche Stellungnahme beigegeben, mit der eine Beurteilung des erstvorgelegten Gutachtens erfolgen sollte. Der Gutachter bestätigte, daß er selbst von diesem ersten Gutachten nicht abweichen würde. Es entspreche einen von ihm selbst am verfaßten Gutachten über ein gleichwertiges Grundstück in Baden, das damals mit S 350,-- pro m2 bewertet worden sei. Es sei bekannt, daß vor allem in den Jahren 1957, 1958 und 1959 die Preise von Baugründen wesentlich gestiegen seien, sodaß gerade für diese Zeit ein Interpolieren aus Vergleichsverkäufen zu sehr großen Streuungen führen müsse.
Eine im wesentlichen abweisende Berufungsvorentscheidung wurde durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung durch die zweite Instanz außer Kraft gesetzt. Mit Berufungsentscheidung vom gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Der Spekulationsgewinn, wurde auf S 106.282,-- herabgesetzt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:
Der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt sei ohne Zweifel über die Rechtsnatur eines Kaufvertrages informiert. Wenn er einen Vertrag abschließe, der als Kaufvertrag bezeichnet werde und alle Elemente eines solchen Vertrages enthalte, könne man annehmen, daß er auch einen Kaufvertrag abschließen wollte. Die Aufnahme der Bestimmung über den Verzicht auf Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes lasse darauf schließen, daß die Vertragsparteien ungeachtet des Umstandes, daß bei einem anderwärtigen Verkauf unter Umständen ein höherer Preis zu erzielen gewesen wäre, den vereinbarten Preis als Kaufpreis gelten lassen wollten. Es komme im täglichen Leben vielfach vor, daß bei Geschäften zwischen nahestehenden Personen mit Rücksicht auf die verwandtschaftlichen Bindungen und ein allfälliges Entgegenkommen auf anderem Gebiete nicht bis an die Grenze des Möglichen gegangen werde, sondern man sich mit einem niedrigeren Preis begnüge, ohne daß deshalb schon eine Schenkung vorliege. Abgesehen davon, daß der Bruder des Beschwerdeführers bei einer Veräußerung seines Anteiles an einen Dritten die von dem Beschwerdeführer getätigten Investitionen hätte ablösen müssen und der tatsächliche Kaufpreis daher mit über S 43.000,-- angesetzt werden müsse also über dem Anteil des Einheitswertes liege, sei zu berücksichtigen, daß nicht ein ganzes Grundstück, sondern nur ein Anteil verkauft worden sei. Für Grundstücksanteile erzielbare Preise lägen jedoch erfahrungsgemäß weit unter jenen für in einer Hand befindlichen Grundstücke. Da die vorgelegten Gutachten diesem Umstand nicht Rechnung getragen hätten, sondern von der Verwertungsmöglichkeit des ganzen Grundstückes ausgingen, könne ihnen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Dazu komme noch, daß das Grundstück nur 9 Monate nach dem Verkauf durch den Beschwerdeführer um einen Preis veräußert worden sei, der um 33 % über dem von ihm erzielten Preis lag, sodaß nicht ausgeschlossen erscheine, daß der Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Kaufes durch den Beschwerdeführer, also über 30 Monate vor dem Verkauf, nicht wie der Sachverständige vermeine, um 33 %, sondern um wesentlich mehr unter dem vom Beschwerdeführer erzielten Preis lag. Dies vor allem auch deshalb, weil der vom Beschwerdeführer erzielte Preis offensichtlich durch die Eignung des Grundstückes für die Errichtung einer Tankstellenanlage wesentlich beeinflußt wurde, der Bedarf an solchen jedoch 1958 noch nicht so groß war wie 1961.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende
Beschwerde, über die der Gerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 23 Abs. 1 Einkommensteuergesetz sind
Spekulationsgeschäfte:
1.) Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung beträgt:
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als
fünf Jahre ......
Diese Frist wurde auf Grund des Art. III des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 285, für Grundstücke, die nach dem angeschafft worden sind, derart verlängert, daß sie nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 1965 endet.
Da der Grundstücksanteil vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Jahre 1958 erworben und im Jahre 1961 weiter veräußert wurde, sind somit die zeitlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Spekulationsgeschäftes gegeben. Um jedoch das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes voll bejahen zu können, ist darüber hinaus noch erforderlich, daß der Veräußerer das Grundstück im Wege der "Anschaffung" erworben hat, was jedoch nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung bei einem Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung nicht der Fall ist. Dieser Grundsatz hat auch bei einer gemischten Schenkung zu gelten, solange der Schenkungscharakter des Geschäftes überwiegt (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 1118/64).
Im vorliegenden Fall konnte für die Behörde zunächst die Tatsache maßgebend sein, daß sowohl aus dem Vertrag vom als auch aus der vom Beschwerdeführer (als Rechtsanwalt) selbst verfertigten und unterfertigten Veräußerungsmitteilung vom zu entnehmen war, die hier maßgebliche Anschaffung sei auf Grund eines Kaufes erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer mehrere Jahre später, und zwar erst als ihm auf Grund dieser Feststellungen von der Behörde ein Spekulationsgeschäft unterstellt wurde, behauptete, es läge wegen des überwiegenden Schenkungscharakters des Anschaffungsgeschäfts kein Kauf, sondern eine Schenkung vor, so lag es jedenfalls an ihm, dafür den Beweis zu erbringen. Er legte zu diesem Zweck eine Erklärung seines Bruders, des seinerzeitigen Verkäufers, und zwei Schätzungsgutachten vor. Das Finanzamt hielt ihm dagegen die Schätzung der Bewertungsstelle des Finanzamtes und die eines Beamten des städtischen Bauamtes vor. Es war im weiteren Sache der in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) zu treffenden Beurteilung, was die Behörde auf Grund der vorliegenden Beweismittel als erwiesen betrachtete. Die freie Beweiswürdigung der Behörde entzieht sich insoweit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, als die ihr zugrunde liegende Sachverhaltsannahme in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurde und die von der Behörde daraus gezogenen Schlußforderungen den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechen.
In der Beschwerde werden Aktenwidrigkeiten und Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen, mithin Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
1.) Der Behörde wird vorgeworfen, sie habe den vereinbarten Kaufpreis in Beziehung zu dem am geltenden Einheitswert gebracht, obwohl es Erfahrungstatsache sei, daß die Einheitswerte tief unter den Verkehrswerten lagen. Nun ist zwar richtig, daß zwischen dem Einheitswert und dem Verkehrswert einer Liegenschaft nur ein loser Zusammenhang besteht. Doch hat die Behörde keineswegs aus dem Vergleich mit dem Einheitswert allein Schlüsse gezogen, sondern auch einen zum maßgeblichen Zeitpunkt anzunehmenden Verkehrswert in Rechnung gestellt, was aus dem Vorhalt vom und der ihrem Inhalt nach ebenso als Vorhalt anzusehenden Berufungsvorentscheidung mit genügender Deutlichkeit hervorgeht. Der Vorwurf, eine Feststellung des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei unterblieben, ist mithin unberechtigt und eine Ergänzung des Sachverhaltes in diesem Punkte nicht erforderlich.
2.) Der Beschwerdeführer bezeichnet auch die im angefochtenen Bescheid mit S 43.000,-- angesetzte Leistung anläßlich seines Kaufes als Aktenwidrigkeit. Er übersieht dabei, daß dieser Betrag auf seinen eigenen Berufungsvorbringen beruht (Punkt 2 der Berufung vom ), wo er in eventu beantragte, den ermittelten Veräußerungsgewinn von S 112.267,-- um weitere von ihm erbrachte Aufwendungen in Höhe von S 4.470,-- und S 7.500,--, in Summe S 11.970,--, zu verringern, welchem Antrag die Behörde insofern nachkam, als sie die auf den gekauften Anteil entfallende Hälfte davon berücksichtigt (S 112.267,-- minus S 5.985,-- =
S 106.282,--). Die so ermittelte Ziffer, dem halben Veräußerungspreis gegenübergestellt, ergibt die Differenz von (S 150.000,-- minus S 106.282,--) S 43.718,-- als
Anschaffungswert.
3.) Wenn der Beschwerdeführer auf die eindeutige Erklärung seines Bruders verweist, die dessen Schenkungsabsicht dartue und der Behörde auch in diesem Punkt Aktenwidrigkeit vorwirft, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Erklärung die Schenkungsabsicht keineswegs so eindeutig zu entnehmen ist wie der Beschwerdeführer es darstellt, weil eine Schenkung bekanntlich ein unentgeltlicher Vertrag ist, während hier vom "Geschenknehmer" immerhin S 30.000,--
in bar entrichtet wurden. Im übrigen hat ja der Beschwerdeführer selbst im Berufungsverfahren stets nur von einem gemischten Vertrag gesprochen, bei dem allerdings der Schenkungscharakter nach seiner Ansicht überwog. Die der Behörde zur Last gelegte Aktenwidrigkeit liegt auch hier nicht vor.
4.) Der Beschwerdeführer führt im weiteren aus, er hatte niemals "eine reine Schenkung behauptet", sondern bloß ein unentgeltliches Geschäft. Aus dem Akteninhalt erweist sich das gerade Gegenteil als richtig. Der Vertrag vom , der Grundlage für die Anschaffung des Grundstücksanteiles durch den Beschwerdeführer war, ist eindeutig als Kaufvertrag bezeichnet und die Veräußerungsanzeige vom führt als Rechtsvorgang der Erwerbung ebenfalls eindeutig Kauf und nicht Schenkung an. Wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Erklärung der Auffassung war, es liege ein überwiegend unentgeltliches Geschäft vor, so hätte er dies durch dementsprechende Ausfüllung des amtlichen Vordruckes, die unter der Versicherung, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben, vorgenommen wurde, zu berücksichtigen gehabt. Dies hat er aber - aus hier nicht zu untersuchenden Gründen - nicht getan. Der Behörde in diesem Punkt eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, ist eine Umkehrung der Tatsachen.
5.) Wenn die Behörde unter anderem auch aus der Aufnahme der Bestimmung über die laesio enormis den Schluß gezogen hat, die vorgelegte Vertragsurkunde stelle einen Kaufvertrag vor, so kann dies keine inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeuten, wie die Beschwerde behauptet, sondern gegebenenfalls eine unrichtige Schlussfolgerung. Da aber die genannte Klausel nur in einem Kaufvertrag sinnvoll sein kann, niemals aber anläßlich einer Schenkung gebraucht wird, kann die von der Behörde unter Hinweis auf die Berufsstellung des Beschwerdeführers gezogene Schlußfolgerung nicht als den Denkgesetzen widersprechend angesehen werden.
6.) Auf die umfangreichen Ausführungen betreffend Kenntnis oder Unkenntnis der Familie von der wahren Bedeutung des zwischen den beiden Brüdern abgeschlossenen Vertrages näher einzugehen, erübrigt sich. Die diesbezügliche Bemerkung im angefochtenen Bescheid stellt ein Eingehen auf das Vorbringen in der Erklärung des Dr. B. vom dar, ist aber in ihrer Auswirkung auf die angefochtene Entscheidung keineswegs von besonderer Bedeutung. Andererseits entspricht die Feststellung der Behörde, daß bei Geschäften zwischen nahestehenden Personen oft besonderes Entgegenkommen hinsichtlich der Höhe des Entgeltes geübt wird, durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens. Eine Aktenwidrigkeit konnte der Gerichtshof auch diesbezüglich nicht annehmen.
7.) Die Behörde hat durchaus richtig geltend gemacht, die vorgelegten Gutachten ließen die Tatsache außer acht, daß im gegebenen Fall nur ein Grundstücksanteil verkauft wurde, was von einem wesentlichen Einfluß auf den Veräußerungspreis hätte sein können. Auch dies entspricht durchaus der allgemeinen Geschäftserfahrung, ebenso wie die Tatsache, daß die gesetzliche Möglichkeit einer Teilungsklage dem kaum entgegenzuwirken imstande ist.
8.) Wenn die Behörde aus der Preisentwicklung zwischen den einzelnen Vertragsabschlüssen auch rückwirkend Schlüsse auf den Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Kaufes durch den Beschwerdeführer zieht, erscheint dies durchaus nicht als den Denkgesetzen widersprechend. Sie hat auch dargetan, warum sie bei ihrer Beweiswürdigung den Ausführungen der vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten nicht folgte. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides konnte in diesem Vorgehen nicht liegen. Ebensowenig lag eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor.
Die Beschwerde erwies sich sohin in allen Punkten als unbegründet und war daher abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I B der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.
Wien, am
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Norm | EStG 1953 §23 Abs1 Z1 lita |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1966000721.X00 |
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Fundstelle(n):
CAAAF-53169