VwGH 26.10.1962, 0720/62
VwGH 26.10.1962, 0720/62
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §6 Abs1 Z2; |
RS 1 | Die eineinhalb Jahre nach dem Bilanzstichtag erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Darlehensschuldners kann eine Abschreibung der Forderung für den zurückliegenden Stichtag nicht rechtfertigen. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige dem Schuldner noch nach dem Bilanzstichtag weitere Darlehen gewährt hat. * E , 720/62 #1 |
Normen | |
RS 2 | Ergeben sich aus den Angaben des Steuerpflichtigen zu einer bestimmten Frage unlösbare Widersprüche und kann dem Steuerpflichitgen die Verheimlichung von Einnahmen nachgewiesen werden, dann darf es ihn nicht wundernehmen, wenn die Behörde in dieser bestimmten Frage im Hinblick auf sein steuerunehrliches Verhalten dem Vorbringen einer Auskunftsperson mehr Glauben schenkt als dem seinen. * E , 720/62 #2 |
Norm | BAO §184; |
RS 3 | Ausführungen darüber, daß und warum die Behörde berechtigt war, im Beschwerdefall die Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung zu ermitteln (Kaffeehausbetrieb). * E , 720/63 #3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1962000720.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-53168