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VwGH 26.10.1962, 0720/62

VwGH 26.10.1962, 0720/62

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
RS 1
Die eineinhalb Jahre nach dem Bilanzstichtag erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Darlehensschuldners kann eine Abschreibung der Forderung für den zurückliegenden Stichtag nicht rechtfertigen. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige dem Schuldner noch nach dem Bilanzstichtag weitere Darlehen gewährt hat.

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E , 720/62 #1
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
RS 2
Ergeben sich aus den Angaben des Steuerpflichtigen zu einer bestimmten Frage unlösbare Widersprüche und kann dem Steuerpflichitgen die Verheimlichung von Einnahmen nachgewiesen werden, dann darf es ihn nicht wundernehmen, wenn die Behörde in dieser bestimmten Frage im Hinblick auf sein steuerunehrliches Verhalten dem Vorbringen einer Auskunftsperson mehr Glauben schenkt als dem seinen. *

E , 720/62 #2
Norm
BAO §184;
RS 3
Ausführungen darüber, daß und warum die Behörde berechtigt war, im Beschwerdefall die Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung zu ermitteln (Kaffeehausbetrieb).

*

E , 720/63 #3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000720.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-53168