VwGH 22.01.1960, 0714/59
VwGH 22.01.1960, 0714/59
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §4 Abs1; |
RS 1 | Ein Steuerpflichtiger, dessen Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, hat auf die Ermittlung seines steuerpflichtigen Gewinnes nicht die Bestimmungen des § 5 EStG 1953, sondern die des § 4 Abs 1 EStG 1953 anzuwenden, mag er auch nach den Umständen zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet gewesen sein. |
Normen | |
RS 2 | Muß der Steuerpflichtige außer einer Liegenschaft, die er für seinen Geschäftsbetrieb verwenden will, auch die Einrichtung eines seinem Betriebe fremden anderen Betrieb zwangsläufig erwerben und veräußert er diese Einrichtung mit Verlust, dann stellt dieser Verlust als solcher keine Betriebsausgabe dar. Durch ihn haben sich jedoch die Anschaffungskosten der gleichzeitig erworbenen Liegenschaft nachträglich erhöht. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Bilanzpost der Liegenschaft zu aktivieren und kann im Rahmen der Absetzung für Abnutzung dieser Liegenschaft in der Folge abgesetzt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2155 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959000714.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-53158