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VwGH 22.01.1960, 0714/59

VwGH 22.01.1960, 0714/59

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 1
Ein Steuerpflichtiger, dessen Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, hat auf die Ermittlung seines steuerpflichtigen Gewinnes nicht die Bestimmungen des § 5 EStG 1953, sondern die des § 4 Abs 1 EStG 1953 anzuwenden, mag er auch nach den Umständen zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet gewesen sein.
Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;
RS 2
Muß der Steuerpflichtige außer einer Liegenschaft, die er für seinen Geschäftsbetrieb verwenden will, auch die Einrichtung eines seinem Betriebe fremden anderen Betrieb zwangsläufig erwerben und veräußert er diese Einrichtung mit Verlust, dann stellt dieser Verlust als solcher keine Betriebsausgabe dar. Durch ihn haben sich jedoch die Anschaffungskosten der gleichzeitig erworbenen Liegenschaft nachträglich erhöht. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Bilanzpost der Liegenschaft zu aktivieren und kann im Rahmen der Absetzung für Abnutzung dieser Liegenschaft in der Folge abgesetzt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2155 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000714.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-53158