VwGH 01.12.1961, 0712/60
VwGH 01.12.1961, 0712/60
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §19 Abs1 Z2; |
RS 1 | Altersrenten der Rechtsanwaltskammer sind keine anderen Vorteile für frühere Dienstleistungen iSd § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1953. |
Normen | |
RS 2 | Die Alterunterstützung, die ein Rechtsanwalt nach Aufgabe seiner Tätigkeit von der Rechtsanwaltskammer bezieht, ist nicht eine Entschädigung für die Aufgabe einer Tätigkeit nach § 24 Z 1 lit b EStG 1953; sie kann also nicht mit den begünstigten Steuersätzen nach § 34 EStG 1953 besteuert werden. Sie ist aber auch kein Ruhegenuß; der Pauschbetrag für Werbungskosten ist also bei ihrer Besteuerung nicht abzuziehen. Vielmehr unterliegt sie der Einkommensteuer nach § 22 Z 1 lit c EStG 1953. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2547 F/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1960000712.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-53154