Suchen Hilfe
VwGH 01.12.1961, 0712/60

VwGH 01.12.1961, 0712/60

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1953 §19 Abs1 Z2;
RS 1
Altersrenten der Rechtsanwaltskammer sind keine anderen Vorteile für frühere Dienstleistungen iSd § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1953.
Normen
EStG 1953 §22 Z1;
EStG 1953 §24 Z1 litb;
RS 2
Die Alterunterstützung, die ein Rechtsanwalt nach Aufgabe seiner Tätigkeit von der Rechtsanwaltskammer bezieht, ist nicht eine Entschädigung für die Aufgabe einer Tätigkeit nach § 24 Z 1 lit b EStG 1953; sie kann also nicht mit den begünstigten Steuersätzen nach § 34 EStG 1953 besteuert werden. Sie ist aber auch kein Ruhegenuß; der Pauschbetrag für Werbungskosten ist also bei ihrer Besteuerung nicht abzuziehen. Vielmehr unterliegt sie der Einkommensteuer nach § 22 Z 1 lit c EStG 1953.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 2547 F/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000712.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-53154