VwGH 02.07.1981, 0701/80
VwGH 02.07.1981, 0701/80
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; |
RS 1 | Eine bestimmte Vertragsdauer ist nur dann gegeben, wenn BEIDE Vertragsteile für die in Betracht kommende Zeit gebunden sind. Ist hingegen nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann ist (bloß) ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen. |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; |
RS 2 | Die Vereinbarung eines REUEGELDES bei Kündigung vor einem bestimmten Termin, weiters eines Verkaufrechtes und grundbücherlicher Sicherstellung des Bestandrechtes (Hinweis E , 3164/54, VwSlg 1530 F/1956 und E , 1878/63, VwSlg 3111 F/1964) bewirken noch keine Unkündbarkeit eines Bestandvertrages und rechtfertigen damit noch nicht die Annahme einer bestimmten Vertragsdauer. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5610 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980000701.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-53145