VwGH 22.02.1963, 0700/61
VwGH 22.02.1963, 0700/61
Rechtssatz
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Normen | EStG 1953 §10 Abs1 Z5 idF 1957/283; GewStG §6 Abs3; |
RS 1 | Ein MANGEL DER ORDNUNGSMÄßIGEN Buchführung, der die Vortragsfähigkeit des Verlustes ausschließt, liegt auch schon dann vor, wenn die Inventuren fehlerhaft, zB die halbfertigen Arbeiten nicht mit den Herstellungskosten ausgewiesen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten im übrigen aus der Buchhaltung errechnet werden könne. Die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung wird auch nicht dadurch berührt, daß sonstige Fehlbuchungen nachher gegenüber der Finanzbehörde aufgeklärt werden können. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2807 F/1963 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961000700.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-53142