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VwGH 31.03.1978, 0697/77

VwGH 31.03.1978, 0697/77

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
BauO NÖ 1969 §100 Abs4 Z1;
RS 1
Ausführungen zur Auslegung des Inhalts des Bebauungsplanes.
Norm
ROG NÖ 1974 §14 Abs3;
RS 2
Unter "landwirtschaftlicher Nutzung" ist nicht nur ein hauptberuflicher Landwirtschaftsbetrieb zu verstehen.
Normen
BauO NÖ 1976 §113 Abs2;
BauRallg impl;
RS 3
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines konsenswidrigen Baues trifft den jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, ob er selbst oder der Voreigentümer diesen konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat. Eine Sonderbestimmung für Baulichkeiten, welche im Versteigerungswege erworben wurden, enthält die NÖ BauO nicht; der Grundsatz des lastenfreien Eigentumsüberganges bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung, wie ihn die Exekutionsordnung festlegt, gilt jedoch nicht für kraft Gesetzes bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Hinweis E , 0024/64 und E , 1289/75, ergangen zu § 129 BauO für Wien).
Normen
BauO NÖ 1976 §92;
BauRallg impl;
RS 4
Das Baubewilligungsverfahren - und zwar nach der rechtlichen Konstruktion auch in Fällen einer nachträglichen Baubewilligung, weil Sonderbestimmungen dafür nicht getroffen wurden - ist gemäß den §§ 92 ff NÖ BauO ein Projektsgenehmigungsverfahren, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0719/77

Vorgeschichte:

1396/74 E VwSlg 8726 A/1974;

1398/74 E VwSlg 8727 A/1974;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann, Dr. Draxler und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerden 1) des HW in S und 2) der JN in M, beide vertreten durch Dr. Leopold Schön, Rechtsanwalt in Wien V, Schönbrunnerstraße 60, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1) vom , GZ. II/2-105/9-1977, und 2) vom , GZ. II/2-104/13-1977, betreffend baupolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Partei in beiden Fällen: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerden, Rechtsanwalt Dr. Leopold Schön, des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. VV, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Otto Schuhmeister, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer HW Aufwendungen in der Höhe von S 6.360,-- und der Beschwerdeführerin JN Aufwendungen in der Höhe von S 6.880,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Vorgeschichte der Erstbeschwerde kann im wesentlichen dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 1398/74, entnommen werden. Das Verfahren betrifft vom Beschwerdeführer ohne baubehördliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr. n1, inneliegend in EZ. nn1 des Grundbuches der KG M, errichtete Baulichkeiten. Die belangte Behörde hatte mit dem im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid vom gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung unter der Annahme des Mangels eines begründeten Antrages die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom , womit im Instanzenzug gemäß § 113 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung die Abtragung der vorerwähnten Baulichkeiten angeordnet worden war, zurückgewiesen. Mit dem vorzitierten Erkenntnis vom hatte der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid vom  mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, dass in Wahrheit ohnehin ein begründeter Antrag vorgelegen sei.

Die belangte Behörde gab hierauf mit Bescheid vom der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates vom statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an den Gemeinderat. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Annahme des Gemeinderates, eine nachträgliche Baubewilligung sei gemäß § 20 Abs. 2 Z. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung mangels Sicherstellung der Abwasserbeseitigung und gemäß § 100 Abs. 4 dieses Gesetzes wegen Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse durch Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen, erweise sich als nicht tragfähig. Bezüglich der Abwasserbeseitigung sei entscheidend, ob sie in dem betreffenden Gebiet bzw. in Teilen desselben möglich sei; wenn ja, habe die Baubehörde anlässlich eines konkreten Vorhabens, das eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht vorsehe, den Bauwerber zu einer Änderung des Vorhabens einzuladen und nur dann, wenn er sich hiezu nicht bereit finde, das Bauansuchen abzuweisen. Die bloße Notwendigkeit der Erwirkung der Bewilligung einer anderen Behörde zur Abwasserbeseitigung reiche zur Annahme ihrer Unmöglichkeit nicht aus, solange ein betreffendes Ansuchen nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei oder die Baubehörde im Rahmen einer Vorfragenentscheidung (§ 38 AVG 1950) zu dem Ergebnis komme, dass die Bewilligung von der zuständigen Behörde auch nicht unter entsprechenden Bedingungen oder Auflagen erteilt werden könne. Eine Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse im Sinne des § 100 Abs. 4 Z. 5 der Niederösterreichischen Bauordnung könne bei verfassungskonformer Auslegung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass darunter auch die Berücksichtigung einer Beeinträchtigung des Grundwassers falle, weil eine solche Regelung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes dem Bundesgesetzgeber zustünde. Andere Momente, die gegen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung sprächen, habe der Gemeinderat nicht genügend erörtert und festgestellt. Der Gemeinderat der Gemeinde M gab hierauf mit Bescheid vom der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom Folge und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde M. Der Bürgermeister führte hierauf am an Ort und Stelle eine neuerliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift ist ausgeführt: "Die Sachverhaltsdarstellung und die Erstellung des Gutachtens ist im Hinblick auf den Umfang des Voraktes im Rahmen der heutigen Verhandlung nicht möglich; es wird die Sachverhaltsdarstellung und das Gutachten vor Bescheiderlassung dem Liegenschaftseigentümer zur Stellungnahme vorgelegt werden." Der Beschwerdeführer beantragte die Beiziehung eines "Bausachverständigen für Umweltschutz". Das in der Folge vom Niederösterreichischen Gebietsbauamt I abgegebene Amtssachverständigengutachten besagt im wesentlichen folgendes:

Nach dem vereinfachten Flächenwidmungsplan sei die Bebauung bisher unbebauter Flächen grundsätzlich nur innerhalb der im Verbauungsplan Nr. 8 ausgewiesenen Gebiete gestattet. Jene Gebiete, welche außerhalb des Baulandes und Industriegeländes lägen, würden als Grünland erklärt und es sei daher in diesen Gebieten die Errichtung von Baulichkeiten jeder Art unzulässig. Ausgenommen sei unter anderem die Errichtung von Bauten für landwirtschaftliche Betriebe. Das Anbauen verschiedener Gemüsesorten und das Halten von Hasen auf einem nur 1077 m2 großen Grundstück - wie im vorliegenden Falle - stelle zweifellos keinen landwirtschaftlichen Betrieb und auch keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 14 Abs. 3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes dar. Der Liegenschaftseigentümer besitze lediglich das gegenständliche Grundstück im Ausmaß von 1077 m2, habe seinen Wohnsitz in S und sei hauptberuflich bei der Straßenmeisterei S beschäftigt. Gemäß § 14 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes dürften im Grünland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich seien. Der Baubehörde komme daher die Prüfung und Beurteilung der Frage zu, ob ein Bauwerk im Grünland erforderlich sei und somit, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle. Bei knapp 1000 m2 Grund und etwa 30 Hasen könne sicher nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden. Des weiteren werde im Textteil des vereinfachten Flächenwidmungsplanes ausgeführt, dass die Errichtung von Holzhäusern grundsätzlich nicht gestattet werden könne. Da die gegenständlichen Gebäude in Holz ausgeführt worden seien, sei (auch) aus diesem Grund eine baubehördliche Bewilligung nicht möglich. Fragen des Umweltschutzes stünden nicht zur Beurteilung. Zu diesem Gutachten nahm der Beschwerdeführer im wesentlichen wie folgt Stellung: Außer Hasen würden auch zehn Hühner und ein Hahn gehalten. Im übrigen handle es sich um eine Rassekaninchenzucht und es sei die Ausweitung der Tierhaltung geplant. Eine landwirtschaftliche Nutzung finde auch durch Produktion von Gemüse, Kartoffeln und sonstige Pflanzungen statt. Es fehlten weiters Feststellungen über Zupachtungen des Beschwerdeführers zu seinem Eigengrund, welche eine Fläche von zirka 2000 m2 umfassten. Schließlich fehlten auch Feststellungen über den Mistanfall, dessen Lagerung und dessen Einbringung in den Boden. Zum Beweis wurde die Vernehmung einer Reihe von Zeugen beantragt. Gegen das Gutachten selbst wurde weiters eingewendet, es enthalte unzulässige rechtliche Schlüsse. Im übrigen seien die Baulichkeiten für die landwirtschaftliche Nutzung notwendig. Sie seien daher gemäß § 14 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes zulässig. Die Niederösterreichische Bauordnung sehe überdies die Verwendung von Holz sowie die Errichtung von Holzbauten überhaupt vor. Der Grundkauf sei auch von der Grundverkehrskommission genehmigt worden. Die Lage des Grundstückes innerhalb des Wasserschongebietes der Mitterndorfer Senke stehe einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegen, ebenso wenig die Schutzzone des Kurzwellensendezentrums M. Eine Gefährdung des Grundwassers bestehe in Wahrheit nicht und auch die Abwasserbeseitigung könne sichergestellt werden. Der Amtssachverständige, neuerlich befragt, äußerte sich zu diesem Vorbringen zusammenfassend dahin gehend, dass kein Anlass für eine Ergänzung des abgegebenen Gutachtens bestehe. Insbesondere erfordere auch eine Bodenbewirtschaftung von 3000 m2 nicht eine Baulichkeit an Ort und Stelle.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M (ohne Datum), AZ 485/75, wurde hierauf dem Beschwerdeführer abermals gemäß § 113 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung der Auftrag erteilt, innerhalb von acht Wochen die auf dem Grundstück Nr. n1 in EZ. nn1 des Grundbuches der KG M ohne Bewilligung der Baubehörde errichteten Baulichkeiten abzutragen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. In der Begründung heißt es, es sei entbehrlich, die Frage der Abwasserbeseitigung, der nachteiligen Folgen für das Brunnenschutzgebiet, der Gefährdung des Grundwassers oder der Möglichkeit einer Bewilligung nach § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes zu untersuchen, weil bereits nach § 100 Abs. 4, erster Satz, der Niederösterreichischen Bauordnung in Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes die Erteilung der Baubewilligung auszuschließen sei. Im übrigen liege weder ein Bauansuchen noch ein Ansuchen um eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz vor. Das Grundstück liege nach dem vereinfachten Flächenwidmungsplan im Grünland, zirka 200 m Luftlinie vom nächsten Bauland und zirka 50 m Luftlinie von der Kläranlage des öffentlichen Kanals der Gemeinde M entfernt, im Bereich des Wasserschongebietes "Mitterndorfer Senke" der III. Wiener Wasserleitung sowie innerhalb der Schutzzone B des Kurzwellensendezentrums M des ORF. Im verbindlichen Textteil des vereinfachten Flächenwidmungsplanes sei unter § 2/I/a ausgeführt, dass die Bebauung bisher unbebauter Flächen grundsätzlich nur innerhalb der im Verbauungsplan Nr. 8 ausgewiesenen Gebiete gestattet sei; in jenen Gebieten, welche außerhalb des Baulandes lägen, sei die Errichtung von Baulichkeiten jeder Art unzulässig, ausgenommen Bauten für landwirtschaftliche Betriebe.

Im § 2/II/5 des vereinfachten Flächenwidmungsplanes sei festgehalten, dass die Errichtung von Holzhäusern grundsätzlich nicht gestattet werde. Im übrigen sei das Grundstück 1077 m2 groß, es würden derzeit verschiedene Gemüsesorten darauf gebaut, rund 30 Hasen in Stallungen gehalten und die Haltung von 10 Hühnern und 1 Hahn behauptet. Aus der Niederösterreichischen Bauordnung und dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz gehe nicht hervor, dass im Grünland jedes Bauvorhaben genehmigt werden müsse, welches seitens des Bauwerbers mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes in Verbindung gebracht werde. Die Baubehörde sei aus öffentlich-rechtlichen Rücksichten verpflichtet, hier einen strengen Entscheidungsmaßstab anzulegen.

Dass die vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück entfaltete Tätigkeit kein landwirtschaftliches Unternehmen darstelle, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Würde man diese Tätigkeit des Beschwerdeführers als landwirtschaftlichen Betrieb bezeichnen, wo würde es jedermann freistehen, durch Haltung von 10 Hühnern und 1 Hahn Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und der Bauordnung zu umgehen. Die Genehmigung durch die Grundverkehrskommission sei nicht präjudiziell. Durch die Art der Ausführung werde auch die Feuersicherheit beeinträchtigt, auch die sanitären Verhältnisse lägen nicht, der Bauordnung entsprechend, vor und es werde durch die Art der Ausführung und die in den Gebäuden ausgeübte Tätigkeit das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt. Eine nachträgliche Baubewilligung komme daher nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin wurden vorerst die bereits gegen das Amtssachverständigengutachten vorgebrachten Einwände wiederholt und es wurde neuerlich die Vernehmung einer Reihe von Zeugen beantragt. Des weiteren wurde bemängelt, dass sich die Erstinstanz über den vorangegangenen Berufungsbescheid hinweggesetzt und der Beurteilung andere Momente zu Grunde gelegt habe. Im Übergehen der Beweisanträge liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Mit der Tierhaltung sei entgegen der Annahme der Erstinstanz die Notwendigkeit der Errichtung von Baulichkeiten verbunden. Es treffe weiters nicht zu, dass um die nachträgliche Baubewilligung noch nicht angesucht worden sei. Die Zulässigkeit der Bauführung ergebe sich schon aus § 14 Abs. 3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung des Grundes, wozu auch die Tierhaltung gehöre. Schließlich bestehe weder das Bauverbot nach § 20 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung noch habe die Erstinstanz in dieser Hinsicht ausreichende Feststellungen getroffen. Ebenso wenig sei ausreichend untersucht worden, inwieweit gemäß § 100 Abs. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung die Feuersicherheit, die sanitären Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt würden. Da die Senkgrube flüssigkeitsdicht ausgeführt werden könne, sei eine Bewilligung nach § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes gar nicht erforderlich.

Mit Bescheid vom , AZ 485/75, gab der Gemeinderat der Berufung keine Folge. Zur Begründung wurde vorerst auf § 14 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes und auf den als vereinfachter Flächenwidmungsplan geltenden Regulierungsplan der Gemeinde M verwiesen, wonach der Grund des Beschwerdeführers zum Grünland entfalle und die Errichtung von Holzhäusern grundsätzlich nicht gestattet sei. Im einzelnen wurde noch ausgeführt, der Beschwerdeführer sei weder Landwirt noch betreibe er ein Unternehmen, welches als Landwirtschaft bezeichnet werden könne. Die beantragten Beweisaufnahmen seien daher entbehrlich gewesen. Zur Einordnung der Baulichkeiten in das Landschaftsbild seien Bilder angefertigt worden, auf welche verwiesen werden könne. Durch die Haltung von einigen Tieren könne nicht die Errichtung (Zulassung) von Baulichkeiten im Grünland erzwungen werden. Auch aus dem Raumordnungsgesetz oder aus der Bauordnung könne ein Anspruch auf Erteilung einer "Ausnahmegenehmigung" nicht abgeleitet werden. Das Verbot, Holzbauten im Bereich der Ortsgemeinde M zu errichten, gründe sich auf die Bestimmungen der Bauordnung, die Autonomie der Gemeinden im Baubereich und die in diesem Sinn ergangenen Verbauungsvorschriften der Gemeinde M.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung. Er brachte dabei jene Umstände vor, die er bereits im Verfahren der Baubehörde erster Instanz und im Berufungsverfahren aufgezeigt hatte. Insbesondere wendete er sich neuerdings gegen die Ablehnung seiner Beweisanträge.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung nach Durchführung eines Augenscheines keine Folge.

In der Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung habe die Baubehörde den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen, wenn für diese keine baubehördliche Bewilligung vorliege und eine solche auch im Falle einer nachträglichen Antragstellung nicht erteilt werden könnte. Gemäß § 100 Abs. 4 Z. 1 dieses Gesetzes sei die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben dem Bebauungsplan widerspreche. Für das Gebiet der Gemeinde M stehe ein Regulierungsplan aus dem Jahre 1963 in Geltung, welcher sowohl Belange der Flächenwidmung als auch der Bebauung regle. Das Grundstück des Beschwerdeführers, auf welchem die konsenslosen Baulichkeiten vorhanden seien, sei nach dem als vereinfachten Flächenwidmungsplan in Geltung stehenden Regulierungsplan im Grünland gelegen. Gleichzeitig mit diesem Regulierungsplan seien durch den Gemeinderat der Gemeinde M so genannte "Ortssatzungen" über die Regelung der Bebauung (Bebauungsvorschriften) erlassen worden. Dem Regulierungsplan einschließlich der Ortssatzungen sei mit Erlass der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom , gemäß § 5 der Bauordnung ex 1883 die Zustimmung erteilt worden. Der Regulierungsplan gehöre somit dem Rechtsbestand an und sei im vorliegenden Verfahren vollinhaltlich anzuwenden. Die Ortssatzung enthalte unter anderem in Abschnitt II allgemeine Bebauungsvorschriften, welche sowohl für das Bauland als auch für das Grünland gälten. Unter Z. 5 werde festgesetzt, dass die Errichtung von Holzhäusern grundsätzlich nicht gestattet werden könne. Nach Abschnitt V lit. c der Ortssatzungen unterlägen alle in der Ortsplanung nicht angeführten Gebiete einem Bauverbot. Dies gelte auch für Einzelbewerber außerhalb der festgesetzten Bebauungsgrenzen. Der angefochtene baupolizeiliche Auftrag der Baubehörden erster und zweiter Instanz stütze sich im wesentlichen auf den Widerspruch der errichteten Baulichkeiten mit den vorstehend angeführten Bestimmungen der Ortssatzung. Daraus leiteten die Gemeindebehörden die Unmöglichkeit der Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung ab. Diese Rechtsansicht der Gemeindebehörden entspreche nach Meinung der Aufsichtsbehörde durchaus der bestehenden Rechtslage. Das Grundstück des Beschwerdeführers liege nach dem "rechtskräftigen" vereinfachten Flächenwidmungsplan im Grünland. Die vorhandenen Objekte seien in Holzbauweise errichtet worden und stünden demnach eindeutig im Widerspruch zu der Bestimmung des Abschnittes II Z. 5 der Ortssatzungen, welche eine derartige Bauweise nicht gestattete. Aus der Tatsache, dass das Grundstück des Beschwerdeführers und damit auch die errichteten Objekte jedenfalls außerhalb der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrenzen lägen, ergebe sich ein Bauverbot (Abschnitt V lit. c) und damit ein weiterer Widerspruch zum Bebauungsplan. Der durch die Gemeindebehörden angenommene Widerspruch zur Ortssatzung bestehe daher nach Ansicht der Aufsichtsbehörde völlig zu Recht und es ergebe sich daraus zwingend die Unmöglichkeit der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung im Falle der nachträglichen Antragstellung. Die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung sei schon aus diesem Grunde allein nicht möglich, sodass es sich bei dieser Rechts- und Sachlage erübrige, auf das weitere Vorbringen in der Vorstellung näher einzugehen.

II.

Die Vorgeschichte der Beschwerde der JN kann dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 1396/74, entnommen werden. Der vorliegende Fall betrifft Holzhäuser und einen Geräteschuppen, welche Baulichkeiten auf den der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücken Nr. n2, n3, n4, n5 in EZ. nn2 und Nr. n6 in EZ. nn3 des Grundbuches der KG M, sowie auf Grundstück Nr. n7 in EZ. nn4 derselben Katastralgemeinde ohne Baubewilligung errichtet worden waren. Mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom war ein Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Dieser aufsichtsbehördliche Vorstellungsbescheid hatte der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom keine Folge gegeben, womit die Abtragung der vorgenannten Baulichkeiten gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung aufgetragen worden war. In den Entscheidungsgründen dieses hg. Erkenntnisses kam zum Ausdruck, dass die von der belangten Behörde zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen Umstände, nämlich die Annahme eines Bauverbotes nach § 20 Abs. 2 Z. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung wegen mangelnder Sicherstellung der Abwasserbeseitigung sowie der vermeintliche Widerspruch zu § 100 Abs. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung wegen Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse durch die Gefährdung des Grundwassers, nicht tragfähig seien. Aus dem Wesen eines generellen Bauverbotes für eine bestimmte Widmungskategorie, wie sie im Flächenwidmungsplan ausgewiesen sei, ergebe sich nämlich, dass es nicht auf die Gestaltung des einzelnen Vorhabens, sondern darauf ankomme, ob in dem betreffenden Gebiet bzw. in Teilen desselben eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung möglich sei. Sei die Abwasserbeseitigung möglich, aber im konkreten Bauvorhaben nicht vorgesehen, dann habe die Baubehörde den Bauwerber zu einer Änderung des Vorhabens einzuladen und nur dann, wenn er sich dazu nicht bereit finde, das Bauansuchen abzuweisen. Die Notwendigkeit der Erwirkung der Bewilligung einer anderen Behörde für die Abwasserbeseitigung führe nur dann zur Annahme des Bauverbotes gemäß § 20 Abs. 2 Z. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung, wenn ein entsprechendes Ansuchen, von der zuständigen Behörde bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei oder die Baubehörde im Rahmen einer Vorfragenentscheidung (§ 38 AVG 1950) zu dem Ergebnis komme, dass die Bewilligung von der zuständigen Behörde nicht einmal unter entsprechenden Bedingungen oder Auflagen erteilt werden könne. Die in § 100 Abs. 4 Z. 5 der Niederösterreichischem Bauordnung enthaltenen Worte "die sanitären Verhältnisse" könnten bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass darunter auch die Berücksichtigung einer Beeinträchtigung des Grundwassers falle, weil eine solche Regelung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes nur dem Bundesgesetzgeber zustünde.

In der Folge gab die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates vom statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an den Gemeinderat. Die Begründung folgt der im Erkenntnis vom ausgedrückten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und deckt sich im wesentlichen mit dem unter I. dargestellten neuerlichen Vorstellungsbescheid im Beschwerdefall HW vom . In der Folge gab der Gemeinderat der Gemeinde M mit Bescheid vom der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister. Die Begründung entspricht der unter I. dargestellten Begründung des Berufungsbescheides vom gleichen Tage in der Sache HW. Der Bürgermeister führte hierauf am eine Augenscheinsverhandlung durch. In der Verhandlungsschrift wurde festgehalten: "Auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Vielfältigkeit der vorgefundenen Objekte bzw. der angetroffenen Tierhaltung ist die Erstellung von ausführlichen Gutachten der Sachverständigen für Landwirtschaftstechnik bzw. des Amtssachverständigen vom Niederösterreichischen Gebietsbauamt I im Rahmen der heutigen Verhandlung nicht möglich. Es werden ausführliche Gutachten schriftlich erstellt und den Parteien bzw. den Beteiligten vor Erlassung eines Bescheides zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht." Seitens der Beschwerdeführerin wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach über die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung, eines entsprechenden Sachverständigen dafür, dass keine nachteiligen Folgen für das Schutzgebiet entstehen könnten, insbesondere eines Sachverständigen für geologische Wasserkunde (Wasserwirtschaft), ferner die Einvernahme mehrerer namentlich genannter Zeugen und die Beiziehung eines Sachverständigen für Sanitätswesen beantragt. Weiters wies die Beschwerdeführerin auf die Genehmigung der Grundverkehrskommission zum Eigentumsübergang hin und beantragte Feststellungen über Art und Umfang ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Schließlich verwies sie auf das Ergebnis einer "westdeutschen Konferenz betreffend Umweltschutz und Veredlungswirtschaft", wonach Abfallprodukte von landwirtschaftlichen Betrieben bis zu einer Menge von drei Dünger-Großvieheinheiten pro Hektar das ganze Jahr über als zulässig angesehen werden könnten. Entsprechend diesem Verhandlungsverlauf wurde ein nachträgliches Gutachten des Amtssachverständigen des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes I erstellt, welches im Rahmen der Bestandsaufnahme unter anderem das Ausmaß an Eigengrund mit zirka 2,5 ha angab und erwähnte, dass weitere zirka 2 ha gepachtet worden seien. Zusammenfassend wurde im Gutachten im wesentlichen ausgeführt: Das - vorher eingeholte - Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen (Doz. Dipl.- Ing. Dr. T vom ) habe ergeben, dass es sich um eine "ausgesprochene Hobbytierhaltung" und somit nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle. Nach § 2/I/a der geltenden Verbauungsvorschriften sei im Grünland die Errichtung von Bauten für landwirtschaftliche Betriebe als Ausnahme möglich, es sei "jedoch hinsichtlich der Einpassung in die Landschaft ein besonders strenger Maßstab anzulegen". Nach § 98 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung habe die Baubehörde auch die Einordnung der Baulichkeiten in das Landschaftsbild zu prüfen. Ohne auf die formalen Details dieser Baulichkeiten einzugehen werde festgestellt, dass deren Einordnung in das Landschaftsbild nicht gegeben sei, diese vielmehr in ihrer Gesamtheit eine wesentliche Schmälerung des Grünlandbereiches darstellten und die Erhaltungswürdigkeit der freien Landschaft in der betroffenen Gegend beeinträchtigten. Weiters sei nach § 2/ II/ 5 der Verbauungsvorschriften die Errichtung von Holzhäusern grundsätzlich nicht zu gestatten. Da es sich durchwegs um Gebäude in Holzbauweise handle, seien sie nicht genehmigungsfähig. In der Äußerung zu diesem Gutachten führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen an: Für das ebenerdige Wohnhaus in Holzbauweise mit Terrasse sowie für das Flugdach sei bereits um nachträgliche Baubewilligung angesucht worden. Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich zu ihrem Grundbesitz in M in A (Waldviertel) ein Grundstück mit zirka 6000 m2, weiters habe ihr Ehegatte im Gemeindegebiet von M noch ein Grundstück im Ausmaß von zirka 500 m2 sowie in B einen Weingarten von zirka 5000 m2, ferner in O einen zugepachteten Weingarten von zirka 2000 m2. Die Entfernung zur Grundwassergewinnungsanlage betrage zirka 150 m und es lägen von dort bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin noch in fremdem Eigentum stehende Grundstücke. Die Schutzzone des Kurzwellensenders könne auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb keinen Bezug haben. Die Verwendung von Holz bzw. die Errichtung von Holzbauten sei in der Niederösterreichischen Bauordnung ausdrücklich zugelassen. Im Hinblick auf den Umfang der Tierhaltung und die landwirtschaftliche Nutzung liege entgegen der Meinung des Sachverständigen ein landwirtschaftlicher Betrieb vor, weshalb es sich um landwirtschaftliche Objekte handle, welche im Grünland zulässig seien. Der Sachverständige habe sich auch zu Unrecht über die Details der Bauten hinweggesetzt und übersehen, dass vornehmlich Holzbauten gut für eine Einpassung in die Landschaft geeignet seien. Da die Bauten für den landwirtschaftlichen Betrieb unbedingt erforderlich seien, ergebe sich ihre Zulässigkeit aus § 14 Abs. 3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes. Der landwirtschaftliche Sachverständige habe zu Unrecht von einer Hobby-Tierhaltung gesprochen. Bereits jetzt liege eine Gewinn bringende Tätigkeit zufolge der landwirtschaftlichen Nutzung und Tierhaltung vor und in Hinkunft sei eine Ausweitung der Schafzucht und damit eine in noch höherem Maße Gewinn bringende Tätigkeit geplant. Entgegen der Meinung des Sachverständigen sei eine Gewinn bringende Schafhaltung auch bei Intensivhaltung und nicht nur in großräumigen Geländen denkbar. Auch die Vielseitigkeit der Tierhaltung spreche gegen eine Hobby-Tierhaltung. Der Schwerpunkt liege in der Schafzucht, die übrigen Tiere (Schneeputen, Moschusenten, Höckergänse) seien wegen der Kultivierung des früher nicht zur Schafzucht in Verwendung gestandenen Geländes erforderlich und würden gehalten, um die Zwergsumpfschnecken auszurotten, welche ein Überträger des für die Schafzucht gefährlichen Leberegels seien. Die Tiere würden auch entsprechend separiert über Nacht in den Gebäuden untergebracht. Die ackerbauliche Nutzung diene der Futterbeschaffung für die Tiere und dem eigenen Bedarf. Es sei auch erforderlich, die Futtermittel (Kartoffel etc.) rattensicher in Gebäuden zu lagern. Die Schafhaltung diene, worauf der landwirtschaftliche Sachverständige nicht Bedacht genommen habe, der Produktion von Zuchttieren, was rentabler sei als die Fleischproduktion. Eine Ausweitung der Schafherde sei vorgesehen. Die Rentabilität der Schafzucht hänge von der konkreten Betriebssituation und den Zuchterfolgen ab. In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Beweisanträgen, insbesondere auf Vernehmung von Zeugen und eines Sachverständigen für Schafzucht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters (ohne Datum), Aktenzeichen 480/75, wurde der Beschwerdeführerin abermals gemäß § 113 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung aufgetragen, innerhalb von acht Wochen die gegenständlichen Baulichkeiten abzutragen. In der Begründung wurde vorerst auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen verwiesen, wonach die Tierhaltung der Beschwerdeführerin eine Hobby-Tierhaltung und aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sei. Es liege daher kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Es wurde sodann im wesentlichen dieselbe Begründung wie im entsprechenden Bescheid betreffend HW (unter I. dargestellt) gegeben. Dagegen berief die Beschwerdeführerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Verfahrensmäßig wurde insbesondere das Übergehen der Beweisanträge gerügt. Weiters wurde, im wesentlichen mit den bereits im Verfahren vor Bescheiderlassung dargelegten Argumenten, den beiden Sachverständigengutachten entgegengetreten, wobei konkrete Angaben gemacht und die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt wurden. Zur Rechtsfrage wurde im wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Gebäude gemäß § 14 Abs. 3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes als für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich zulässig seien und dass die Niederösterreichische Bauordnung Holzbauten ausdrücklich zulasse. Zur Frage der Abwasserbeseitigung, und der Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse wurde die Berufung ebenso begründet wie die entsprechende Berufung des Beschwerdeführers HW (unter I. dargestellt).

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der Gemeinde M die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. In der Begründung wurden vorerst allgemein jene Argumente vorgebracht, wie sie auch im Fall HW zur Begründung des Berufungsbescheides vom (unter I. dargestellt) herangezogen wurden. Auf das spezielle Berufungsvorbringen wurde, soweit es für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Interesse ist, geantwortet: Zur Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes seien weitere Erhebungen entbehrlich. Da kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, seien auch die auf das Vorliegen eines solchen gestützten weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin unbeachtlich. Zur Frage der Einpassung in die Landschaft könne auf die vom Gemeinderat eingeholten Fotos verwiesen werden. Ob die Beschwerdeführerin eine der Holzhütten, wie behauptet, im Versteigerungsweg erworben habe, sei unerheblich, ebenso die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der Grundstücke. Eine wasserrechtliche Genehmigung für das Bauvorhaben liege bis heute nicht vor. Holzhäuser seien nach § 2/II/5 der Verbauungsvorschriften grundsätzlich nicht gestattet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung. Darin wurde vorerst die Nichtaufnahme der beantragten Beweise gerügt und es wurden entsprechende Beweisanträge wiederholt. Insbesondere wurden auch die bereits in der Berufung geltend gemachten tatsächlichen Behauptungen neuerlich aufgestellt und die Durchführung entsprechender Beweise beantragt. Was, so wurde ausgeführt, die im Berufungsbescheid erwähnten Fotos anlange, so seien diese der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sie dazu nicht Stellung nehmen könne. Die Beschwerdeführerin machte auch neuerlich konkrete Angaben über die Rentabilität ihrer Schafzucht angesichts der konkreten Betriebssituation und Zuchterfolge. In rechtlicher Hinsicht wurde behauptet, es sei ohnehin um nachträgliche Baubewilligung für die Objekte angesucht worden, wobei zu beachten sei, dass eine der Holzhütten im Versteigerungswege erworben worden sei. Einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten als solche nicht, im übrigen sei ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Wien - Umgebung seitens der Beschwerdeführerin anhängig gemacht worden. Die Zulässigkeit der Bauten angesichts der Flächenwidmung folge aus § 14 Abs. 3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb in Wahrheit vorliege. Die Zulässigkeit von Holzbauten ergebe sich aus der Niederösterreichischen Bauordnung. Ein Bauverbot nach § 20 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung bestehe nicht und auch eine Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse im Sinne des § 100 Abs. 4 dieses Gesetzes sei nicht gegeben.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde diese Vorstellung - nach Durchführung eines Augenscheines, dessen Sachverhaltsergebnisse, insbesondere über den Bauzustand der Holzhäuser, jedoch im angefochtenen Bescheid nicht verwertet wurden und deren Darstellung sich daher erübrigt - gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung abgewiesen. Die Begründung dieses Bescheides deckt sich mit jener des Vorstellungsbescheides vom in der Rechtssache HW, wie sie unter I. dargestellt wurde.

III.

In den Beschwerden wird die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde beantragt in ihren Gegenschriften unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerden. Auch die mitbeteiligte Partei hat Gegenschriften erstattet und darin beantragt, den Beschwerden keine Folge zu geben.

IV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerdefälle wegen des gegebenen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

V.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden und die erstatteten Gegenschriften erwogen:

In beiden Beschwerden wird im Rahmen der Verfahrensrüge ausgeführt, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Beweisanträge der Beschwerdeführer unbeachtet gelassen und keine ausreichenden Erhebungen über die entscheidungswesentlichen Umstände durchgeführt. Dieses Vorbringen ist, soweit es sich auf eine vermeintliche Verpflichtung der belangten Behörde zur Durchführung eigener Ermittlungen bezieht, unbegründet. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Aufsichtsbehörde im Verfahren über eine Vorstellung nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in materiellen Rechten eingetreten ist, zu prüfen, wenngleich sie dazu berechtigt ist (siehe etwa die Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 7896/A, und vom , Zl. 834/71, auf welche unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Das Beschwerdevorbringen ist allerdings nach Auffassung des Gerichtshofes auch dahin zu verstehen, dass die Beschwerdeführer schlechthin die Lösung der beiden Rechtsfälle durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung rügen. Wie bereits in den beiden vorzitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht, belastet die Aufsichtsbehörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenn sie trotz Vorliegens wesentlicher Verfahrensmängel im gemeindebehördlichen Verfahren die Vorstellung abweist, ohne den maßgebenden Sachverhalt durch eigene Ermittlungen geklärt zu haben. In diesem Umfange ist daher die Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird unter anderem in beiden Beschwerden vorgebracht, es liege kein Umstand vor, der die Annahme rechtfertigen könne, dass der Erteilung der Baubewilligung in den beiden Beschwerdefällen ein Bauverbot nach § 20 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung entgegenstehe oder der Versagungsgrund nach § 100 Abs. 4 Z. 5 dieses Gesetzes in Beziehung auf eine Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse gegeben wäre. Dieses Vorbringen in den beiden Beschwerden geht jedoch ins Leere, weil sich - im Gegensatz zu den früher abgeführten Verfahren - weder die oberste Gemeindeinstanz noch die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden auf solche Versagungsgründe gestützt hat und deren Vorliegen oder Nichtvorliegen somit keinen Einfluss auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide hat. Aus demselben Grund ist das Vorbringen in den beiden Beschwerden, es sei ohnehin um nachträgliche Baubewilligungen bzw. wasserrechtliche Genehmigungen angesucht worden, unerheblich. Unbeachtlich ist weiters das Vorbringen der Beschwerdeführerin JN, eine der Holzhütten, auf welche sich der Abtragungsauftrag beziehe, sei von ihr im Versteigerungswege erworben worden. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, triff die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben (siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 24/64, und vom , Zl. 1259/75, zu § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien). Eine Sonderbestimmung für Baulichkeiten, welche im Versteigerungswege erworben wurden, enthält die Niederösterreichische Bauordnung nicht; der Grundsatz des lastenfreien Eigentumsüberganges bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung, wie ihn die Exekutionsordnung festlegt, gilt jedoch nicht für kraft Gesetzes bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen.

In beiden Beschwerden wird weiters vorgebracht, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Unmöglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung auf Grund der Flächenwidmung und des Verbotes von Holzbauten nach dem als vereinfachter Flächenwidmungs- und als vereinfachter Bebaungsplan geltenden Regulierungsplan angenommen, folglich auch zu Unrecht alle Voraussetzungen für einen Abtragungsauftrag nach § 113 Abs. 2 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung als gegeben angesehen. Mit diesem Vorbringen sind die beiden Beschwerdeführer im Recht; dies aus folgenden Gründen:

Gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung hat die Baubehörde den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen, wenn für sie keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und eine solche auch im Fall der nachträglichen Antragstellung nicht erteilt werden könnte. Dass in beiden Fällen baubehördliche Bewilligungen bisher nicht vorliegen, wurde von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage angenommen und von den beiden Beschwerdeführern nicht bestritten. Die belangte Behörde ist auch nicht davon ausgegangen, dass etwa bereits eine rechtskräftige Versagung der Baubewilligungen vorliege. Die in beiden Fällen erteilten Abtragungsaufträge wären sohin dann - und nur dann - mit der Rechtsordnung in Einklang, wenn eine nachträgliche Baubewilligung durch zwingende gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen wäre. Dies hat die belangte Behörde auch zutreffend erkannt. Sie vermeinte die Unmöglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung in beiden Fällen aus dem als vereinfachter Flächenwidmungs- bzw. vereinfachter Bebauungsplan geltenden, aus dem Jahre 1963 stammenden Regulierungsplan der Gemeinde M ableiten zu können. Die Weitergeltung dieses Regulierungsplanes ergibt sich aus § 24 Abs. 2 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes bzw. aus § 120 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung. Nach diesem Regulierungsplan fallen die Liegenschaften der beiden Beschwerdeführer ins Grünland. Zum Regulierungsplan besteht ferner eine Ortssatzung der Gemeinde M, welche gleichfalls von 1963 stammt. In dieser "Ortssatzung über die Regelung der Bebauung, über die Erlassung eines Gesamtsiedlungsplanes und über Baugestaltung" heißt es:

"§ 1. Handhabung der Ortssatzung a) Die Bestimmungen dieser Ortssatzung sind im Bauverfahren wahrzunehmen .... § 2.

Richtlinien der Verbauung I. Allgemeines a) Die Bebauung bisher

unbebauter Flächen ist grundsätzlich nur innerhalb der im

Verbauungsplan Nr. 8 .... ausgewiesenen Gebiete gestattet. Jene

Gebiete, welche außerhalb des Baulandes .... und Industriegeländes

... liegen, werden als Grünland erklärt und ist daher in diesen

Gebieten die Errichtung von Baulichkeiten jeder Art .....

unzulässig. Ausgenommen sind .... die Errichtung von Bauten für

landwirtschaftliche Betriebe ..... II. Allgemeine

Verbauungsvorschriften. 1) Die derzeitig bestehenden

Baufluchtlinien ..... sind ..... einzuhalten. 2) Entlang der

Ortsstraße .... gilt geschlossene Verbauung .... 3) Die Verbauung

aller nicht unter Punkt 2) fallenden Gebiete hat freistehend oder

gekuppelt zu erfolgen .... 4) Bei gekuppelter oder geschlossener

Bauweise ist auf eine einheitliche architektonische Gestaltung

Bedacht zu nehmen ... 5) Die Errichtung von Holzhäusern kann

grundsätzlich nicht gestattet werden. 6) Die in den

Abteilungsplänen vorgeschriebenen oder durch Gemeinderatsbeschluss

festgesetzten Vorgartentiefen sind genau einzuhalten ... 6) a) Die

in den Siedlungsgebieten bei jedem einzelnen Haus angegebene

Firstrichtung ist unbedingt einzuhalten. 7) Außer im

Industriegebiet sind landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe,

die Lärm, Erschütterungen, Geruchsbelästigung, Verschmutzung des

Bodens, des Wassers oder der Luft verursachen, unzulässig. .... 8)

Die Errichtung von Gebäuden landwirtschaftlicher und industrieller

Betriebe hat nach Möglichkeit abseits von Verkehrsstraßen zu

erfolgen .... Die Errichtung von Scheunen ist im engverbauten

Ortsgebiet an der Straße unzulässig. 9) Die Dächer der Wohngebiete

sind mit einer Dachneigung von 35 bis 45 Grad herzustellen ... 10)

Die Verkleidung der Wände mit Dachpappe ist nicht gestattet. .....

11) Alle Einfriedungen bei offener und gekuppelter Bauweise gegen

die Straße zu sind durchsichtig .... auszuführen .... 12) Die

Aufstellung von Reklametafeln ... ist verboten. 13) Im Falle

wesentlicher Abweichungen von diesen Bebauungsvorschriften ist die

Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft einzuholen. III. Besondere

Bebauungsvorschriften .... IV. Baustufen. ... V. Baubeschränkung

f'ür die einzelnen Baugebiete. ..... c) Alle in der Ortsplanung

nicht ausdrücklich angeführten Gebiete unterliegen einem Bauverbot. Dies gilt auch für Einzelbewerber außerhalb der festgelegten Bebauungsgrenzen. .... § 3. Besondere Grundsätze für die Baugestaltung und Einzelheiten der Bauweise. a) Baukörper ...

b) Schauseiten ... c) Dach ... § 4. Baupflege und Bauerhaltung ..... § 5. Werbeeinrichtungen. ......."

Gemäß § 100 Abs. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung ist die Baubewilligung zu versagen, "wenn durch die Ausführung des Vorhabens Bestimmungen dieses Gesetzes oder die §§ 12 bis 16 und 19 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz verletzt werden. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn 1) das Vorhaben dem Bebauungsplan widerspricht; ..." Die belangte Behörde hat nun im angefochtenen Bescheid - wie auch in der Gegenschrift - den Standpunkt vertreten, § 2/II/Z. 5 der Ortssatzung verbiete die Errichtung von Holzhäusern sowohl im Bauland als auch im Grünland, sodass die vorhandenen Holzbauten dem Bebauungsplan widersprächen. Diese Auslegung könnte zwar bei einer isolierten Betrachtung des zitierten Teiles der Ortssatzung vertreten werden. Der Gerichtshof kann sie aber nicht für zutreffend finden. Der Zusammenhang, in dem das - im übrigen nur "grundsätzlich" ausgesprochene - Verbot von Holzhäusern steht, deutet vielmehr klar in die Richtung, dass es sich dabei um Bestimmungen für das Bauland handelt, weil nur dort etwa eine geschlossene Bauweise oder eine Vorgartentiefe in Betracht kommt. Die Mehrzahl aller in § 2/II der Ortssatzung angeführten "Allgemeinen Bebauungsvorschriften" nimmt zudem ausdrücklich auf bestimmte Widmungskategorien im Bauland (Siedlungsgebiete, Wohngebiete u.a.) Bezug. Es ist aber auch kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, im gesamten Grünland der Gemeinde M grundsätzlich die Errichtung von Holzhäusern zu verbieten. Daraus folgt, dass diese Bestimmung des als vereinfachter Bebauungsplan geltenden Regulierungsplanes samt Ortssatzung auf die Bauführungen der beiden Beschwerdeführer keine Anwendung zu finden hat. Die demnach allein maßgebliche NÖ Bauordnung erklärt demgegenüber in § 66 Holzbauten im Grünland unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig. Von einem Sachverhalt, der nach dieser Gesetzesstelle die Errichtung eines Holzbaues unzulässig machen würde, ist die belangte Behörde in den beiden Beschwerdefällen nicht ausgegangen. Der bloße Umstand, dass es sich um Holzbauten handelt, steht demnach der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht entgegen.

Es trifft aber auch nicht zu, dass sich die Unzulässigkeit einer Baubewilligung, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dazutun versucht hat, aus § 2/V/lit. c der Ortssatzung ableiten ließe. Dieser Teil der Ortssatzung lautet:

"V. Baubeschränkung für die einzelnen Baugebiete. Alle in der

Ortsplanung ausgewiesenen Gebiete sind nur ihrer Widmung

entsprechend zu verbauen, und zwar .... c) Alle in der Ortsplanung

nicht ausdrücklich angeführten Gebiete unterliegen einem

Bauverbot.Dies gilt auch für Einzelbewerber außerhalb der

festgelegten Bebauungsgrenzen."

Diese Bestimmung gilt

nämlich, schon nach ihrem Wortlaut lediglich für Bauführungen in von der Planung nicht erfassten Gebieten, nicht jedoch für solche im gewidmeten Grünland. Dies geht insbesondere auch daraus hervor, dass im vorzitierten § 2/I/lit. a Sonderbestimmungen für das Grünland getroffen, und darin die Errichtung von Bauten für landwirtschaftliche Betriebe als zulässig erklärt wurden.

Es vermöchte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht zu stützen, wenn man aus der Bezugnahme auf die Bescheide der beiden Gemeindeinstanzen den Schluss ziehen wollte, die Aufsichtsbehörde habe insoweit die Rechtsansicht der obersten Gemeindeinstanz übernommen und somit die Unzulässigkeit nachträglicher Baubewilligungen in den beiden Beschwerdefällen des weiteren daraus abgeleitet, dass die beiden Beschwerdeführer keine landwirtschaftlichen Betriebe hätten und die Baubewilligung somit gemäß § 2/I/lit. a der Ortssatzung ausgeschlossen wäre. Im Beschwerdefall HW wäre eine solche Annahme nach der Aktenlage nicht durch ein Gutachten gedeckt und ein diesbezüglicher Beweisantrag des Beschwerdeführers als ohne hinlängliche Begründung übergangen anzusehen. Im Falle JN liegt zwar das Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Landwirtschaft vor. In beiden Beschwerdefällen haben die Baubehörden erster und zweiter Instanz jedoch die Beurteilung ausschließlich darauf abgestellt, ob bereits landwirtschaftliche Betriebe vorliegen, wobei sich aus den Begründungen der Bescheide der obersten Gemeindeinstanz herauslesen lässt, dass diese als landwirtschaftliche Betriebe nur solche anerkennen will, die eine hauptberufliche Einnahmequelle darzustellen vermöchten. Beide Auffassungen sind rechtlich verfehlt. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass das Baubewilligungsverfahren - und zwar nach der rechtlichen Konstruktion auch in Fällen einer nachträglichen Baubewilligung, weil Sonderbestimmungen dafür nicht getroffen wurden - gemäß §§ 92 ff der Niederösterreichischen Bauordnung ein Projektsgenehmigungsverfahren ist, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Es kommt daher auch bei Beurteilung der Frage, ob eine Bauführung einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, darauf an, ob die Einrichtung eines solchen Betriebes im Bauprojekt vorgesehen und ob sie möglich ist. Diese Frage aber wurde - auch im Beschwerdefall JN - nicht durch entsprechende Fragen an den Sachverständigen geklärt. Es wurden ferner die Behauptungen beider Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, ihre Betriebe ausdehnen zu wollen - darunter konnte auch eine Betriebserweiterung ohne bauliche Veränderung verstanden werden - , übergangen. Anderseits aber lässt sich weder dem § 2/I/lit. a der Ortssatzung noch dem § 14 Abs. 3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes - in der für die Beschwerdefälle noch maßgebenden Fassung von 1968 - entnehmen, dass landwirtschaftliche Zweckbauten im Grünland nur im Rahmen einer hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit errichtet werden dürften. Sicherlich gehört es zum Begriffe der "Landwirtschaft", dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Der von der mitbeteiligten Partei in den beiden Gegenschriften vertretenen Ansicht, es könnten die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht dadurch umgangen werden, dass jemand einzelne Nutztiere hält, ist beizupflichten. Das Verfahren vor der obersten Gemeindeinstanz hat jedoch in beiden Fällen nicht zu der eindeutigen Feststellung geführt, es sei ein - zumindest nebenberuflicher - Landwirtschaftsbetrieb, dem die bestehenden Gebäude ganz oder zumindest zum Teil zu dienen hätten, unmöglich. Es wäre der Baubehörde im Zweifelsfalle auch oblegen, die beiden Beschwerdeführer zu konkreten Angaben darüber aufzufordern, in welcher Art und in welchem Umfang sie einen Landwirtschaftsbetrieb planen. Aus all diesen Gründen durfte die belangte Behörde aber auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse in den beiden Beschwerdefällen nicht die Unzulässigkeit einer nachträglichen Baubewilligung aus der Widmung der Liegenschaften als Grünland und aus den diesbezüglichen Bestimmungen des Regulierungsplanes samt Ortssatzung ableiten. Der von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung, § 14 Abs. 3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1968 gestatte im Grünland nur der unmittelbaren landwirtschaftlichen Produktion dienende Betriebsbauten, nicht jedoch etwa auch Hofstellen, weil solche nur innerhalb des Baulandes in Agrargebieten nach § 13 Abs. 1 Z. 5 ROG zulässig seien, vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten. Dem Gesetz kann nämlich keine Bestimmung des Inhaltes entnommen werden, dass landwirtschaftliche Bauten, je nach ihrer Zweckbestimmung, nur entweder im Bauland (Agrargebiet) oder im Grünland (land- und forstwirtschaftliche Nutzung) zulässig seien.

Die Frage der Einordnung der Bauten in das Landschaftsbild hat die belangte Behörde - im Gegensatz zur obersten Gemeindeinstanz - nicht zur Stützung ihrer Bescheide herangezogen. Sie ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen, zumal auch eine entsprechende Sachverhaltsannahme in den beiden Vorstellungsbescheiden nicht enthalten ist.

VI.

Da sohin die belangte Behörde auf Grund einer unzutreffenden Rechtsauffassung die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt hat, waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Damit ist es entbehrlich, auf das weitere Vorbringen in den Beschwerden und in den Gegenschriften näher einzugehen.

VII.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542, im Rahmen des gestellten Antrages.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO NÖ 1969 §100 Abs4 Z1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2;
BauO NÖ 1976 §92;
BauRallg impl;
ROG NÖ 1974 §14 Abs3;
Sammlungsnummer
VwSlg 9513 A/1978
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000697.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-53135