VwGH 30.10.1953, 0690/51
VwGH 30.10.1953, 0690/51
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind Schulden mindestens mit dem Betrag zu bewerten, den der Steuerpflichtige bei Eingehen der Schuld schuldig geworden ist, solange nicht einwandfrei feststeht, daß die Schuld ganz oder teilweise erloschen ist (zB durch Erlaß, Eintritt auflösender Bedingung, gerichtliches Urteil). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 838 F/1953 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1951000690.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-53127