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VwGH 30.10.1953, 0690/51

VwGH 30.10.1953, 0690/51

Rechtssatz


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Normen
EStG 1939 §6 Z3;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
RS 1
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind Schulden mindestens mit dem Betrag zu bewerten, den der Steuerpflichtige bei Eingehen der Schuld schuldig geworden ist, solange nicht einwandfrei feststeht, daß die Schuld ganz oder teilweise erloschen ist (zB durch Erlaß, Eintritt auflösender Bedingung, gerichtliches Urteil).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 838 F/1953
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1953:1951000690.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-53127