VwGH 03.09.1962, 0689/62
VwGH 03.09.1962, 0689/62
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP5; |
RS 1 | Ob ein Bestandvertrag gebührenrechtlich als auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, hängt davon ab, ob sich aus dem erklärten Willen der Parteien eine Bindung auf eine bestimmte Bestandzeit erkennen läßt oder nicht. Nur wenn eine solche zeitliche Bindung nicht zu erkennen ist, dann ist ein Bestandvertrag gebührenrechtlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen, der zu seiner Beendigung ausschließlich der Kündigung bedarf. |
Norm | GebG 1957 §33 TP5; |
RS 2 | Hat ein Bestandgeber einen Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum abgegeben und damit den Willen zum Ausdruck gebracht, das Bestandverhältnis währen dieser Zeit grundsätzlich aufrecht zu erhalten, so macht eine solche Zusage einen Bestandvertrag gebührenrechtlich zu einem solchen auf bestimmte Dauer. Dies auch dann, wenn der Kündigungsverzicht nur einseitig ausgesprochen wird (Hinweis E , 2244/57, VwSlg 1808 F/1958, E , 1974/55, VwSlg 1829 F/1958, E , 2744/49, VwSlg 465 F/1951). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1153/59 E RS 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP5; |
RS 3 | Unter WERT iSd § 33 TP 5 GebG ist der Preis (iSd § 1090 ABGB) zu verstehen, um den der Bestandnehmer den Gebrauch der Bestandsache erhält. zu diesem PREIS gehört alles was der Mieter oder Pächter dem Vermieter oder Verpächter für die Überlassung des Gebrauches vertraglich leisten muß (Hinweis E , 1974/55, VwSlg 1829 F/1958). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1995/58 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1962000689.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-53126