VwGH 23.02.1979, 0678/78
VwGH 23.02.1979, 0678/78
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gewährt eine Personengesellschaft einem Gesellschafter aus betrieblichen Gründen ein Darlehen unter Bedingungen, wie sie auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblich sind, so sind die vom Gesellschafter hiefür gezahlten Zinsen Betriebseinnahmen der Gesellschaft. Es liegt keine Entnahme des Gesellschafters vor, wenn dieser die Mittel für die Finanzierung seiner Einlagepflicht bei einer anderen Personengesellschaft verwendet. Die vom Gesellschafter getragenen Zinsen sind seine Sonderbetriebsausgaben im Rahmen seiner Beteiligung bei der anderen (der zweiten) Personengesellschaft. |
Normen | |
RS 2 | Der Begriff "im Bau befindliche Anlage" ist identisch mit dem im § 131 Abs 1 A2 Z 5 AktienG 1965 verwendeten Begriff. Danach ist ein Gebäude "im Bau befindlich", solange es noch nicht endgültig fertiggestellt ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5349 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978000678.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-53114