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VwGH 23.02.1979, 0678/78

VwGH 23.02.1979, 0678/78

Rechtssätze


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Normen
EStG 1967 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 1
Gewährt eine Personengesellschaft einem Gesellschafter aus betrieblichen Gründen ein Darlehen unter Bedingungen, wie sie auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblich sind, so sind die vom Gesellschafter hiefür gezahlten Zinsen Betriebseinnahmen der Gesellschaft. Es liegt keine Entnahme

des Gesellschafters vor, wenn dieser die Mittel für die Finanzierung seiner Einlagepflicht bei einer anderen Personengesellschaft verwendet. Die vom Gesellschafter getragenen Zinsen sind seine Sonderbetriebsausgaben im Rahmen seiner Beteiligung bei der anderen (der zweiten) Personengesellschaft.
Normen
UStG 1972 §28 Abs1;
UStG 1972 §28 Abs2;
RS 2
Der Begriff "im Bau befindliche Anlage" ist identisch mit dem im § 131 Abs 1 A2 Z 5 AktienG 1965 verwendeten Begriff. Danach ist ein Gebäude "im Bau befindlich", solange es noch nicht endgültig fertiggestellt ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5349 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000678.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-53114