VwGH 26.04.1977, 0671/75
VwGH 26.04.1977, 0671/75
Rechtssätze
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RS 1 | Reparaturmaterialien und Ersatzteile (mit Ausnahme der Spezialersatzteile) gehören nicht zum Anlagevermögen, sondern zum entlastungsfähigen Vorratsvermögen iSd § 27 Abs 1 UStG 1972. |
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RS 2 | Da die einem Kraftfahrzeughändler gehörenden Vorführwagen nur zu einem Bruchteil ihrer betriebsgewöhlichen Nutzungsdauer Vorführzwecken dienen und sodann veräußert werden, stellen Vorführwagen in der Regel der Entlastung zugängliches Vorratsvermögen iSd § 27 UStG 1972 dar; sie sind nämlich nicht Anlagevermögen iSd § 131 Abs 1 AktienG und § 131 Abs 4 AktienG. Der gegenteiligen Ansicht des einschlägigen Durchführungserlasses des Bundesministers für Finanzen zum UStG 1972 vom , Amtsblatt der Finanzverwaltung Nr 283/1972, Tz 151, welcher nicht als Rechtsverordnung zu qualifizieren ist, vermag sich der VwGH nicht anzuschließen (Hinweis auf den Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1972 von Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch, Band 1, S 241 und S 242 unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Kommentars von Kranich-Siegl-Waba (Punkt 11 zu § 27 Anmerkung 101, S 39 Kommentarteil; vgl auch Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, Auflage 10, Band 1, S 671 und die dort angeführte Rechtssprechung). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1975/07/02 2306/74 1 |
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RS 3 | GRS wie VwGH Erkenntnis 1975/07/02 2306/74 2 |
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RS 4 | Was die Frage der Zuordnung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstandes, sei es zum Anlagevermögen, sei es zum Umlaufvermögen, und im Zusammenhang damit die Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zum Vorratsvermögen anlangt, ist aus der Vorschrift des § 131 Abs 4 AktienG 1965 - wonach beim Anlagevermögen nur die Aktivposten auszuweisen sind, die am Abschlußstichtag dazu bestimmt sind, DAUERND dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen - der Schluß zu ziehen, daß dann, wenn letzteres zutrifft, eine Vorratsentlastung zu versagen ist. |
Norm | UStG 1972 §27 Abs1; |
RS 5 | Reparaturmaterialien und Ersatzteile sind unter § 27 Abs 1 dritter Satz UStG 1972 zu subsumieren; sie fallen unter den Begriff der Hilfsstoffe und Betriebsstoffe (Literatur hiezu: HAAS, Recht und Rechnungswesen, S 494; ALBACH, Steuerbarater-Jahrbuch 1973/74, S 297; DORAZIL-FRÜHWALD-HOCK-MAYER-PAUKOWITSCH, Kommentar zum UStG, Anmerkung 4 zu § 27). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5121 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1975000671.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-53110