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VwGH 10.10.1974, 0665/74

VwGH 10.10.1974, 0665/74

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
DSchG 1923 §1;
RS 1
Die Tatsache zahlreicher späterer Veränderungen und Zubauten vermag den Denkmalcharakter eines im Kern alten Gebäudes für sich allein nicht zu zerstören.
Normen
AVG §52 Abs1;
DSchG 1923 §1 Abs1;
RS 2
Der fachmännischen Meinung des Bundesdenkmalamtes und der Meinung des Landeskonservators kommt der Charakter von Gutachten von Amtssachverständigen zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0622/73 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Skorjanec, Dr. Hinterauer, Dr. Zach und Dr. Karlik als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weitzer, über die Beschwerde der AT, des FT in L und des WF in S, alle vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 352.761-III/3/73, betreffend Denkmalschutz, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Peter Wiesauer und des Vertreters der belangten Behörde, Sektionsrat Dr. NH, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Hauses in Linz, Hauptplatz 23 (des ehemaligen "Windhag'schen Herrenhauses"), von dem nach einem unter Beiziehung der Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungsverfahren mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom festgestellt wurde, daß die Erhaltung gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist. In der Begründung dieses Bescheides wurde festgestellt, das Haus zeichne sich durch folgende Eigenschaften aus:

"Ein stattliches Herrenhaus, an der Südseite des Hauptplatzes gelegen. Der Bau, der im Kern aus der ersten Hälfte des 16. Jhdts. stammt, wurde im ersten Drittel des 17. Jhdts. umgebaut und fassadiert. Das große, rundbogige, rustizierte Steinportal trägt am Schlußstein die Jahreszahl 1632. Der viergeschossige, ursprünglich dreigeschossige, sechsachsige Bau mit Dachgeschoß besticht durch seine Schlichtheit und hat trotz späterer Eingriffe, wie Aufstockung und Putzgliederung, noch Renaissancecharakter. Das Erdgeschoß, das zu Geschäftszwecken großteils umgebaut ist, beherrscht das große Rundbogenportal mit der Jahreszahl 1632, das von einem ausladenden Gesims bekrönt ist. Dieses setzt sich etwas zurückgesetzt als Kordongesims weiter fort. Die putzbündigen Fenster der Obergeschosse haben steinerne Sohlbänke, die im dritten Geschoß noch von Konsolen unterstützt sind. Gerade Verdachungen, Faschen und rechteckige Putzfelder ober- und unterhalb der Fenster bereichern den Fassadenspiegel, den ein Kranzgesimse abschließt. Im Innenhof sind an zwei Seiten zweigeschossige Arkaden mit Holz verkleidet und verglast. Die abgefasten Steinpfeiler und Kragstützen sind jedoch in den Bogengängen sichtbar. Der Flur ist spitztonnengewölbt, die Treppenläufe haben flache Tonnen.

Eine alte Ansicht der Topographie Windhagiana, Frankfurt 1656, Tafel 21a, zeigt den ursprünglichen Zustand vor der Aufstockung mit Erker und stattlichem volutengesäumten Giebel mit allegorischer Statue. Auch das waagrechte Gesimse über dem Portal scheint hier noch nicht auf und dürfte aus späterer Zeit stammen."

Die Beschwerdeführer hätten gegen die geplante Unterschutzstellung im wesentlichen vorgebracht, das Haus sei ursprünglich nur einstöckig erbaut worden, darüber habe sich der Schüttboden befunden, erst im Laufe der Jahre (zuletzt 1928 und 1954) seien zwei weitere Stockwerke aufgesetzt worden, auch das Portal sei wesentlich verändert worden, sodaß Auslagen hätten gewonnen werden können, durch Kriegsschäden bedingte Renovierungen hätten die Putzfelder oberhalb und unterhalb der Fenster beseitigt und eine gerade Fassade hergestellt, die holzverkleideten und verglasten Arkaden seien im 20. Jahrhundert geschaffen worden, Steinpfeiler befänden sich nur im ersten Stock, künstlerisch sei daher "kaum etwas übrig geblieben". Hiezu habe das Bundesdenkmalamt erwogen: Wie die Ansicht der Topographie Windhagiana, von Caspar Merian nach Clemens Beutler gestochen, zeige, sei das Haus schon 1654 zweistöckig gewesen und habe damals mit einer waagrechten Blendmauer und volutengesäumtem Giebel in der Mitte abgeschlossen. Verglichen mit dem ursprünglichen Erscheinungsbild sei heute lediglich ein Stockwerk aufgesetzt worden, das durch die ursprüngliche Giebelverblendung vorgezeichnet gewesen sei. Die "Fensterausteilung" entspreche durchaus dem alten Bestand: dominierende Achse über dem Portal, leicht abgerückt davon links drei, rechts zwei Achsen. In den Fensterverdachungen wie in den einzelnen Putzfeldern seien durchaus Formen des 17. Jahrhunderts beibehalten. Die vorgenommenen Veränderungen in der Erdgeschoßgestaltung beeinträchtigten Bedeutung und Erscheinung des Objektes nicht entscheidend. Steinpfeiler der Hofarkaden seien auch im zweiten Stock vorhanden, was die Parteienbehauptung widerlege, das Haus habe ursprünglich nur ein Stockwerk besessen. Die derzeitige Verglasung sei zwar eine optische Beeinträchtigung, betreffe aber nicht die primär denkmalwürdige Substanz des Baues. Dazu komme, daß im Inneren des Gebäudes (im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß) mehrere bauästhetisch wertvolle Gewölbe vorhanden seien. Bezüglich der städtebaulichen Situation sei anzuführen, daß der Bau innerhalb des südlichen Abschlusses des Hauptplatzes von Linz eine besondere Bedeutung dadurch erhalte, daß er das Pendant zu dem Weißenwolff'schen Freihaus bilde, da zwischen den beiden Objekten -

bedingt durch den Schmidtoreinbruch - Bauten des 19. Jahrhunderts bestünden. Somit stehe die künstlerische und geschichtliche Bedeutung des Objektes fest. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals sei wie folgt begründet:

"Bemerkenswertes Beispiel eines Herrenhauses aus der Zeit der ausklingenden Renaissance, das mit seiner schlichten, monumental wirkenden Fassade und seinem großen, 1632 datierten Rundbogenportal die Südseite des Hauptplatzes beherrscht. Bemerkenswert ist die Persönlichkeit des Joachim Enzmillner, der schon vor 1633 bis 1675 im Besitz des Hauses war. Enzmillner (auch: Enzmüller) war eine der interessantesten Gestalten der heimischen Gegenreformation, der es in kurzer Zeit zu hohem Ansehen und großem Wohlstand brachte. Als Reformationskommissär gelang es ihm, eine Anzahl von Herrschaften zu erwerben, darunter auch 1636 die Herrschaft Windhaag bei Perg. Enzmillner wurde 1630 geadelt, 1651 zum Freiherrn erhoben, 1669 schließlich noch Graf. 1678 starb Joachim Graf Windhaag. Das in Rede stehende Haus hieß das Windhaagerisch' Herrnhaus."

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führten die Beschwerdeführer aus, vom Renaissancecharakter sei nichts mehr vorhanden. Wohl sei noch das Rundbogenportal im Erdgeschoß beim Hauseingang geblieben, doch 1954 die Haustüre, die sich bis dahin in dem Portal befunden habe, um Auslagen zu gewinnen, gut 2 1/2 Meter tiefer in das Haus zurückversetzt worden. Es stimme nicht, das das ursprüngliche Erscheinungsbild nur dadurch verändert worden sei, daß ein Stockwerk aufgesetzt worden sei. nach der Geschichte sei das Haus einstöckig gewesen, der sogenannte zweite Stock sei ein Schüttboden mit Blindfenstern und das Dach sei innerhalb der außen errichteten scheinbar den zweiten Stock darstellenden Blendmauer gewesen. Der zweite Stock sei erst viel später ausgebaut, dann ein dritter Stock und schließlich 1928 im straßenseitig gelegenen Trakt ein vierter Stock aufgesetzt worden. Im Hoftrakt sei der vierte Stock erst 1954 errichtet worden, in welchem Jahr auch die Renaissancefassade beseitigt und eine ganz normale Hausfront errichtet worden sei. "Rein äußerlich gesehen" sei also gar kein Grund vorhanden, das Haus unter Denkmalschutz zu stellen. Die Steinpfeiler, die nur auf einer einzigen Seite des Hoftraktes (nicht auf allen vier Seiten) vorhanden seien, verschwänden demgegenüber, zumal sie um 1900 durch Holzverschalungen den Charakter von Gangbegrenzungen erhalten hätten. Die nach dem angefochtenen Bescheid als "schlicht wirkende Fassade" rühre nicht aus dem Jahre 1636, sondern dem Jahre 1954 her, zweiter und dritter Stock seien auch viel später als 1636, der vierte Stock im Vorderhaus 1928 und im rückwärtigen Trakt 1954 erbaut worden, vom Portal sei nur noch die Umrandung übrig. Es genüge daher, wenn dieses Portal unter Denkmalschutz stehe, für das übrige Haus fehlten die Voraussetzungen.

Das Bundesdenkmalamt legte diese Berufung nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Landeskonservators für Oberösterreich der belangten Behörde mit folgendem ergänzenden Bericht vor:

"Daß die Behauptung der Partei, vom Renaissancecharakter des Hauses sei nichts mehr übrig, nicht stichhaltig ist, ergibt ein einfacher Vergleich mit dem im Bescheid zitierten Stich von Klemens Beutler, bezeichnet 1654 (Abb. bei Just. Schmidt, Linz in alten Ansichten, 1965, Abb. 4). Da auf diese alte Ansicht bereits im Bescheid ausführlich Bezug genommen wurde, werden nunmehr lediglich die Ähnlichkeitsbeziehungen zwischen dem Stich von 1654 und dem gegenwärtigen Zustand festgehalten:

a)

6 Fensterachsen, mit den Intervallen (von links) 3+1+2;

b)

Renaissancerundbogenportal in der 4. Achse von links;

c)

Fensterproportionen und Verdachungen (die heutigen Fensterrahmungen wohl aus jüngerer Zeit, doch in Anlehnung an ursprünglichen Zustand);

d) Pfeilerarkaden im Hof an der Süd- und Westseite des 1. und 2. Stockes.

Die Tatsache, daß der Eingang des Hauses (nicht das Portal!) etwas zurückversetzt wurde, ist irrelevant. Zu dem Einwand, das Haus habe ursprünglich nur einen Stock gehabt und der 2. Stock sei ein Schüttboden mit Blindfenstern gewesen, wobei das Dach innerhalb dieser, scheinbar den 2. Stock darstellenden Blendmauer gewesen sei, ist folgendes zu sagen:

Der Stich von Clemens Beutler zeigt eindeutig, daß der Bau 1654 zwei Stockwerke besaß und darüber als quasi 3. Stock eine durchfensterte Blendmauer. Auf derselben Ansicht sind im Hof Arkaden im 1. und 2. Stock - wie es dem gegenwärtigen Zustand entspricht - sichtbar. Daß die Annahme, das Dach reichte in den 2. Stock hinein, nicht stimmt, erhärtet noch ein weiterer Stich von Clemens Beutler, der die Innenstadt von Süden zeigt mit der Rückseite des Hauses Hauptplatz 23 im Vordergrund (J. Schmidt, Linz in alten Ansichten, 1965, Abb. 5). Dabei ist klar sichtbar, daß das Dach den Bereich der Blendmauer über dem 2. Stock nicht überschreitet. Die Ausbildung eines 3. und 4. Stockwerkes wurde ha. nie bestritten. Es soll jedoch nochmals festgehalten werden:

Ursprünglicher Zustand: zwei Stockwerke, darüber durchfensterte

Blendmauer. Gegenwärtiger Zustand: vier Stockwerke. Das 3. Stockwerk war durch die ursprüngliche, das Dach verdeckende Blendmauer schon vorgezeichnet, also ist optisch gesehen lediglich ein viertes Stockwerk hinzugekommen. Der von der Partei vertretenen Auffassung, daß die Renaissancefassade im Jahre 1954 beseitigt und durch eine ganz normale Hausfront ersetzt wurde, muß entgegengehalten werden, daß zwar 1954 eine Adaptierung des Hauses und Renovierung der Fassade stattgefunden hat, daß aber von einer Neugestaltung derselben keine Rede sein kann. Das Foto 13186 der städtischen Fotosammlung zeigt das Haus um 1920 unverändert bis auf eine Einfassung des Fassadenspiegels im 1. und 2. Stock durch Quader (vermutlich Putz), im 3. und 4 Stock durch Pilaster. Das Foto 29253 zeigt 1941 das Haus in der gegenwärtigen Fassadengliederung, die unter Beibehaltung des Renaissancecharakters wohl im 19. Jhdt. entstanden ist.

Die Behauptung schließlich, daß die Steinpfeiler nur auf einer einzigen Seite der Hoftrakte vorhanden sind, ist nur insoweit zutreffend, als die Steinpfeiler auf der Westseite des Hofes sichtbar, auf der Südseite hingegen durch Holz ummantelt bzw. überstrichen sind."

Die belangte Behörde führte am einen Augenschein unter Zuziehung je eines Vertreters des Magistrates der Stadt Linz, des Bundesdenkmalamtes und der Beschwerdeführer durch. Der Vertreter des Bundesdenkmalamtes zeigte die in der Stellungnahme erwähnten Bilder vor, von denen festgehalten wurde, sie schienen die Auffassung des Bundesdenkmalamtes zu verifizieren. Kopien würden den Beschwerdeführern als Ergänzung zum Augenscheinsprotokoll nachzusenden sein. Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies als langjähriger Verwalter des Hauses vor allem auf die besonderen finanziellen Schwierigkeiten bei der Erhaltung und gab an, großzügige Neuvermietungen (oder Umwidmungen) scheiterten an dem Umstand, daß das Haus vollständig vermietet sei. Schließlich wurde im Protokoll über den Augenschein festgehalten, dieser habe die bereits im Bescheid des Bundesdenkmalamtes erwähnte wichtige Funktion des Hauses hinsichtlich des historischen Bildes des Linzer Hauptplatzes bestätigt. Das Haus gehöre zu den klar in Erscheinung tretenden Abschlußhäusern des - noch dominierend im jahrhundertealten historischen Zustand erhaltenen - Linzer Hauptplatzes.

Zu dem Protokoll über den Augenschein und den ihnen gleichzeitig damit zugestellten vier Photographien nahmen die Beschwerdeführer dahin Stellung, eine Ähnlichkeit der heutigen Fassade mit dem "Stich 1654" werde mit sechs angeblichen Fensterachsen begründet. Aus dem "Stich 1654" gingen aber keine sechs Fensterachsen hervor, sondern die Fenster im ersten Stock seien anders angeordnet als die darüberliegenden Fensterblenden. Nach dem "Stich 1654" sei auch das Dach an beiden Seiten so tief gelegen, daß ein "normaler zweiter Stock" nicht existiert haben könne. Von einer "über zwei Stockwerken quasi als drittes Stockwerk durchfensterten Blendmauer" könne ebenfalls nicht gesprochen werden, weil am "Stich 1654" keinerlei Fenster, sondern "bestenfalls winzige Luken" erkennbar seien. Auf der Rückseite des Hauses sei nach dem "Stich 1654 Innenstadt vom Süden" nur ein Stockwerk ersichtlich, demnach seien Ähnlichkeiten mit dem mehrfach erwähnten Stich überhaupt nicht vorhanden. Auch aus einem Vergleich der Lichtbilder "um 1920" und "1941" ergebe sich, daß das Haus und insbesondere die Fassade mehrfach verändert worden seien. Die gegenwärtige Fassadengliederung sei keinesfalls unter Beibehaltung des Renaissancecharakters im 19., sondern völlig neu im 20. Jahrhundert als normale Hausfassade errichtet worden. Auf dem "Stich 1654" seien keine Steinpfeiler zu ersehen. Lediglich südwestlich im Hof des Hauses sei ein vergleichsweise kleiner Anbau ersichtlich, der zwar drei Rundbogen erkennen lasse, die aber mit den nunmehr bestehenden Gängen des Hauses "rein gar nichts mehr" zu tun hätten. Es seien wohl einige wenige Steinpfeiler im Hoftrakt vorhanden, die weitaus meisten aber seien durch Eisentrame und Mauerwerk ersetzt worden. Auch innerhalb der Holzverkleidungen im Hof sei jeweils ein Steinpfeiler nicht vorhanden. Zusammenfassend sei die Feststellung, die Erhaltung des Hauses sei im öffentlichen Interesse gelegen, nicht zu rechtfertigen. Sicher sei die Geschichte des Hauses alt, der seinerzeitige Charakter sei aber total verändert worden. Das Einzige, was noch als Original bezeichnet werden könne, sei der steinerne Haustorbogen außen. Es dürfe dabei auch nicht verkannt werden, daß das Haus nur dadurch erhalten werden könne, daß die Eigentümer etwas zuschießen. Im Haus befänden sich große mietengeschützte Wohnungen, wobei "summa summarum" ein Ertrag nicht zu erzielen sei. Auf längere Sicht sei die Erhaltung des Hauses nur dann möglich, wenn es umgestaltet werde, wobei die sachlich nicht gerechtfertigte Unterschutzstellung zweifellos hindernd sein würde.

Die belangte Behörde hat sodann mit Bescheid vom der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom teilweise dahin Folge gegeben, daß festgestellt wurde, die Erhaltung der (inneren) Erscheinung der Räumlichkeiten des 4. und 5. Geschosses (3. und 4. Stockwerkes) des im angefochtenen Bescheid umschriebenen Gebäudekomplexes sei nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Im übrigen wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt und zur Begründung nach einer Wiedergabe des beim Augenschein verlesenen ergänzenden Gutachtens des Bundesdenkmalamtes und der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Protokoll über den Augenschein und zu den Photographien ausgeführt, der Stich des Jahres 1654 beweise ganz eindeutig und unbezweifelbar die Meinung des Bundesdenkmalamtes, daß es sich schon ursprünglich um einen dreigeschossigen Bau mit einem darauf sitzenden Dach, dieses abgedeckt durch eine Blendmauer mit kleinen Fenstern (die die Beschwerdeführer als "Luken" zeichneten), gehandelt habe. Auch die von den Beschwerdeführern geleugnete sechsachsige Fensterordnung sei bereits auf dem Stich des Jahres 1654 klar erkenntlich, wenn auch im ersten Stock eine Fensterachse als Erker ausgebildet sei. Auch daß der Hof bereits 1654 arkadiert gewesen sei, sei auf dem alten Stich erkennbar, wenn auch aus perspektivischen Gründen nicht mehr als eine Ecke der Arkadierung sichtbar sei. Das Verfahren habe deutlich bewiesen, daß das Haus ein Renaissancebau sei, der im Laufe der Jahrhunderte wohl verschiedenen, aber stets derart qualitätsvollen Umbauten unterworfen worden sei, daß er seinen Denkmalcharakter als Renaissancebau im wesentlichen erkennbar habe beibehalten können. Bei den Um- und Zubauten an den Arkaden etwa handle es sich, wie der Augenschein gezeigt habe, um ein erstaunlich gut gelungenes Werk des Historismus. Also sei an der schon von der ersten Instanz vertretenen Auffassung, es handle sich beim vorliegenden Objekt auch in seinem im Laufe der Zeit schon veränderten Erscheinungsbild um ein Denkmal, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei, nicht zu zweifeln. Die Bedeutung des Objektes werde durch seine Lage als Teil des historischen Hauptplatzes von Linz unterstrichen. Eine Einschränkung der Unterschutzstellung habe hinsichtlich des Inneren der Räumlichkeiten der (jüngeren) dritten und vierten Stockwerke vorgenommen werden müssen, weil diese - wie schon aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ersichtlich - keine Besonderheiten aufwiesen. Eine Ausnahme auch von einzelnen Teilen der Fassade aus der Unterschutzstellung sei hingegen nicht denkbar, weil eine Fassade stets als Einheit betrachtet werden müsse. Die auf wirtschaftliche Erwägungen gegründeten Einwände der Beschwerdeführer gegen die Unterschutzstellung schließlich seien nach dem klaren Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrage, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit" ersatzlos aufzuheben, eventuell den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, nach Verfahrensergänzung neu zu entscheiden, sowie den Beschwerdeführern den Ersatz des Aufwandes zuzuerkennen. Verletzt sehen sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, weil dieser die Ausübung ihres Eigentumsrechtes an dem Hause Linz, Hauptplatz 23, in einer durch das Denkmalschutzgesetz nicht gedeckten Art und Weise beschränke. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Behauptung der Beschwerde, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei "unklar und unpräzise", ist nicht richtig. Dieser Spruch läßt vielmehr eindeutig erkennen, daß den im Denkmalschutzgesetz enthaltenen Beschränkungen das gesamte Objekt in seiner derzeitigen Erscheinung mit Ausnahme der inneren Erscheinung der im 4. und 5. Geschoß (3. und 4. Stockwerk) gelegenen Räumlichkeiten unterworfen wird. Die Ausführungen in der Bescheidbegründung stimmen mit dem Inhalt dieses Spruches bruchlos überein. Das im Zusammenhang damit erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erstellte Vorbringen der Beschwerdeführer über einen allenfalls bestehenden zweiten Hof muß wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbots unbeachtet bleiben.

Im übrigen erschöpft sich der Inhalt der Beschwerde im wesentlichen in dem Versuch, unter Berufung auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Photokopien der beiden Stiche von Caspar Merian nach Clemens Beutler "Prosp. Ein Teil von der Statt Lintz, Vornen von der Tonauw" (auch "Vogelschau vom Hauptplatz nach Süden") und "Ander Prosp. gegen den Platz" (auch "Die Innenstadt von Süden") aus dem Jahre 1654 die Unrichtigkeit von Detailfeststellungen des angefochtenen Bescheides über die historische Gestalt des Objektes darzutun. Daraus ziehen die Beschwerdeführer den Schluß, daß "vom Renaissance-Charakter überhaupt nichts mehr vorhanden ist", weil der seinerzeitige Charakter des Hauses "total verändert" worden sei, sodaß "rein äußerlich gesehen" gar kein Grund vorhanden sei, das Haus unter Denkmalschutz zu stellen.

Schon im Verwaltungsverfahren allerdings haben die Beschwerdeführer zugestanden, daß ihre zuletzt wiedergegebene Behauptung für das Portal nicht zutrifft; in der Beschwerde räumen sie ein, vom alten Bestand seien auch "einige Steinpfeiler im Hoftrakt" vorhanden. Ihre Behauptung über die ursprüngliche Einstöckigkeit des Gebäudes läßt sich aus den beiden erwähnten Stichen keineswegs ableiten. Der erste dieser Stiche zeigt eine eindeutig zweistöckige und durchgehende Vorderfront, wobei die Frage, ob die querrechteckigen Öffnungen im Fassadenteil über dem zweiten Stockwerk als "Durchfensterungen eines quasi dritten Stockwerkes" (wie im angefochtenen Bescheid) oder als "bestenfalls winzige Luken" (wie in der Beschwerde) qualifiziert werden, als müßig auf sich beruhen kann. Auch der Stich "Die Innenstadt von Süden" zeigt eine rückwärtige Fassade von zwei Geschossen, wenn auch mit unregelmäßiger Fensteranordnung, und bestätigt nicht die Meinung der Beschwerde, es sei rückwärts "nur ein Stockwerk erkennbar und existent". Wenn aber die Beschwerde die angeblich "bei derartigen Stichen gehandhabte künstlerische Freiheit" erwähnt, so kann sie für ihren Standpunkt daraus schon deshalb nichts gewinnen, weil sie damit nur den Wert gerade jener Unterlagen in Zweifel zieht, auf die sie den größten Teil ihrer eigenen Argumentation aufbaut.

Denn sie übersieht, daß der auf dem schlüssigen Gutachten des Landeskonservators beruhenden Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes im Berufungsverfahren (vom ) der Rang eines Gutachtens eines Amtssachverständigen (§ 52 AVG 1950) zukommt, auf das sich zu stützen die belangte Behörde solange berechtigt war, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren nicht durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt war. Daß letzteres den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, zeigt ein Vergleich zwischen den umfassenden, fundierten und geschlossenen Ausführungen jener Stellungnahme mit den Äußerungen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, die sich stets nur auf zum Teil (wie die Hinweise auf die Wirtschaftslage) ganz unwesentliche oder wenigstens letztlich nicht ausschlaggebende Details beschränkt haben. Nicht zu erschüttern vermochten (und vermögen in der Beschwerde) sie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach das Haus in Linz, Hauptplatz 23, ein in seinem Kern aus der Renaissancezeit stammendes, wenn auch später stilistisch eher geglückten Veränderungen unterworfenes Gebäude in städtebaulich exponierter Lage ist, mit dem sich überdies die Erinnerung an eine wichtige geschichtliche Persönlichkeit verbindet. Die Beschwerdeführer übersehen in allen ihren Ausführungen, daß die Tatsache zahlreicher späterer Veränderungen und Zubauten den Denkmalcharakter eines im Kern alten Gebäudes für sich allein nicht zu zerstören vermag. Sie müssen daran erinnert werden, daß es im Gegenteil für die größten und bedeutendsten Baudenkmale Österreichs geradezu charakteristisch ist, daß fast jedes spätere Jahrhundert an ihnen solche Veränderungen und Zubauten vorgenommen hat. Die Auseinandersetzungen über deren Ausmaß und deren Qualität im einzelnen erweisen sich also als nicht streitentscheidend.

Schließlich aber haben die Beschwerdeführer gegen die künstlerische Bedeutung des Hauses als eines integrierenden Teils des im wesentlichen in seiner alten Gestalt erhaltenen Linzer Hauptplatzes und gegen die schon im Bescheid des Bundesdenkmalamtes dargelegte historische Bedeutung als "Windhagerisch' Herrnhaus" weder im Berufungsverfahren noch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Stichhältiges vorzubringen versucht. Diese Umstände stellen aber weitere wichtige Elemente dar, die die vorgenommene Unterschutzstellung nach § 1 DSchG mitrechtfertigten.

Die Beschwerde, die sich somit in keinem Punkt als begründet erweist, war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl, Nr. 427.

Wien, am

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Normen
AVG §52 Abs1;
DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §1;
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Bejahung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000665.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-53104