VwGH 27.05.1970, 0663/69
VwGH 27.05.1970, 0663/69
Rechtssätze
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RS 1 | Ausführungen zur Rechtsnatur der Schenkung auf den Todesfall iSd § 956 ABGB 2.Satz. Behandlung des dies certus an incertus quando (Tod des Geschenkgebers) trotz bürgerlich-rechtlicher Befristung steuerrechtlich wie eine aufschiebende Bedingung (§ 8 BewG 1955), da Vorleistungen bei Lebzeiten des Geschenkgebers (Erfüllung von Auflagen) in concreto nicht erbracht wurden (Hinweis E , VwSlg 667 F/1952 und E , 47, 48/63, betrafen andere Fälle). Abgabenschuld entstand im gegenständlichen Fall erst mit Tod des Geschenkgebers. |
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RS 2 | Hat der Beschwerdeführer durch Schenkung auf den Todesfall von seinem Vater, dem alleinigen Mitgesellschafter, den restlichen Firmenanteil an der OHG mittels Notariatsakt zugesichert erhalten, und gehören zum Vermögen der Gesellschaft Grundstücke, wurde der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 verwirklicht. Die Bestimmung ist auch nach der ständigen Rechtsprechung auch auf Personengesellschaften des Handelsrechts anwendbar (Hinweis E , 0855/59, VwSlg 2082 F/1959, E , 52/61, VwSlg 2461 F/1961, E , 1103/62). Berechnungsgrundlage ist der Einheitswert der Betriebsgrundstücke. |
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RS 3 | Unbeschadet des Umstandes, daß die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand durch schenkungsweise Übertragung des Gesellschaftsanteiles erfolgt ist, ist ein derartiger Vorgang nicht unter den Begriff "Grundstückserwerb" iSd Abgabenbefreiungsvorschrift des § 3 Z 2 GrEStG 1955 zu subsumieren und entgegen der deutschen Lehre und Rechtsprechung und diversen Ansichten in der österreichischen Literatur nicht grunderwerbsteuerbefreit (Hinweis E , 252/67, VwSlg 3610 F/1967 und vom , 1488/68, vom , 2293/54, VwSlg 1100 F/1955; ). |
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RS 4 | Die Ermäßigungsbestimmung des § 6 Abs 2 GrEStG 1955 ist bei Übergang eines Grundstückes von einer OHG oder KG in die Hände des alleinübernehmenden Gesellschafters nur anwendbar, wenn bei dieser Gelegenheit das Grundstück aus dem Vermögen des Unternehmens ausscheidet (Hinweis E , 52/61, VwSlg 2461 F/1961). |
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RS 5 | Der begünstigte Steuersatz von 2 Prozent kommt unbeschadet des Umstandes, daß der Erwerb des Gesellschaftsanteiles durch den Sohn erfolgt ist, nicht zur Anwendung, da die dadurch bewirkte Vereinigung der Anteile in einer Hand einen Sondertatbestand darstellt (Hinweis E , 903/62). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4095 F/1970 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969000663.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-53099