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VwGH 06.04.1965, 0663/64

VwGH 06.04.1965, 0663/64

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §67 Abs9 idF 1958/147;
RS 1
Die Anwendung der Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs 9 EStG kommt im Hinblick auf ihre Einschränkung auf Nachzahlungen, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen nur dann in Betracht, wenn die rechtzeitige Auszahlung der nachgezahlten Bezüge aus Gründen, die nicht im Belieben des Arbeitgebers standen, unterblieben ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 0869/61 und vom , Zl. 1123/61)
Norm
EStG 1953 §67 Abs9 idF 1958/147;
RS 2
Unter solchen Gründen können nur außerhalb des Willensbereiches der Vertragspartner liegende zwingende Umstände objektiver Art verstanden werden, die eine vertragliche Regelung verhindert haben. die mangelnde Willenseinigung der Organe einer Personengesellschaft über Art und Umfang der nachträglichen Gehaltserhöhung stellt aber keinen solchen Grund dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000663.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-53098