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VwGH 14.01.1963, 0659/62

VwGH 14.01.1963, 0659/62

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
RS 1
Immissionen, welche zwar das Ausmaß der in unmittelbarer Umgebung der Wohnungen festgestellten Belästigung übersteigen, sich aber im Rahmen des in einem gemischten Baugebiet sonst üblichen Ausmaßes halten, müssen noch als zumutbar angesehen werden.
Normen
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
RS 2
Das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen ist naturgemäß je nach der Umgebung der Örtlichkeit (ob diese in einem reinen Wohngebiet, einem gemischten Baugebiet oder in einem Industriegebiet gelegen ist) verschieden. (Hinweis E vom , Zl. 1326/59)
Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs2;
RS 3
Die Regelungen des § 4 Abs 2 des Wiener Garagengesetzes dienen nur dem öffentlichen Interesse, nicht auch dem Interesse der Nachbarschaft. (Daher: Keine subj. öffentl. Nachbarrechte daraus ableitbar.).
Norm
BauRallg;
RS 4
Jeder der in einem gemischten Baugebiet eine Wohnung errichtet oder benützt, muß damit rechnen, daß er den Immissionen ausgesetzt sein wird, welche in einem solchen Gebiet üblich sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5936 A/1963
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000659.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-53091