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VwGH 27.05.1955, 0657/53

VwGH 27.05.1955, 0657/53

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Ist jemand an einem Unternehmen nicht mit einer ziffernmäßigen bestimmten Einlage, sondern mit einem verhältnismäßigen Anteil am Vermögen, also auch an den stillen Reserven und am Betriebsbestehenswert beteiligt, so ist er abgabenrechtlich als sogenannter unechter stiller Gesellschafter, mithin als Mitunternehmer zu behandeln (Hinweis E , 1660/51, VwSlg 825 F/1953, E , 0007/51, VwSlg 858 F/1953). *

E , 0657/53 #1 VwSlg 1168 F/1955;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1168 F/1955;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1953000657.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-53087