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VwGH 26.06.1981, 0652/79

VwGH 26.06.1981, 0652/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
GewO 1973 §74 Abs1;
RS 1
Ausführungen über die Qualifikation einer "Werkstätte" als Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage (Hinweis E VS , 1843/77, VwSlg 9943 A/1979 rs1).
Norm
GewO 1973 §77 Abs1;
RS 2
Hält der ärztliche Sachverständige eine Beschränkung des Betriebes in zeitlicher Hinsicht für ausreichend, um eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn auszuschließen, dann hat er hiefür die - fachlichen - Gründe darzulegen.
Normen
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs2;
RS 3
Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 zumutbar sind, obliegt der Behörde, unter Beachtung der im E , 0425/79, dargestellten Rechtslage das Beurteilungsmaß zu ermitteln und daran die beim Nachbarn zu erwartenden Immissionen zu messen. Eine Überschreitung des Beurteilungsmaßes bedeutet, dass die Belästigungen nicht als zumutbar zu beurteilen sind.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des KS in A, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, Schmidtorstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom , Zl. 303.302/6-III-3/78, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Firma MP in A, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, Kirchenplatz 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding führte am über das Ansuchen der Mitbeteiligten um Genehmigung der Erweiterung ihrer Betriebsanlage und über die Beschwerde der - an diesem Beschwerdeverfahren nicht beteiligten - Nachbarn AG und FG eine Augenscheinsverhandlung durch. Unter Punkt 1 ("Rohmateriallagerhalle") des bei dieser aufgenommenen Befundes heißt es unter anderem:

"Diese Halle kommt in den nördlichen Teil des Betriebsgeländes zu liegen und soll nach dem Übersichtslageplan vom über eine Werksstraße mit Rundumfahrt von Osten her über einen Ortschaftsweg aufgeschlossen werden".

Im Gutachten des technischen Amtssachverständigen heißt es unter Abschnitt C/II Punkt 2 (der Auflagen):

"Die Zufahrt zu allen vorgenannten Objekten .... hat

ausschließlich über die Parzelle Nr. nn, KG A, von der Ziegeleistraße her zu erfolgen, solange nicht eine andere Genehmigung zur Benützung von Ortschaftswegen an der Ost- oder Westseite des Betriebsgeländes vorliegt. Bei dieser Art der Benützung von Fahrwegen durch Schwer- oder Schwerstfahrzeuge ist im Hinblick auf die Entfernung von Wohngebäuden an der Ostseite des Betriebsgeländes auch nicht zu erwarten, daß eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Auspuffgeräusche oder eine unzumutbare Geruchsbelästigung durch Abgase eintreten wird".

Der Beschwerdeführer erklärte, sich folgender Äußerung der Nachbarn AG und FG anzuschließen:

"Grundsätzlich erheben wir gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen (und baubehördlichen) Genehmigung für die beantragte Betriebsanlagenerweiterung dann keinen Einwand, wenn die Zu- und Abfahrt zu diesen Objekten durch die bestehende Betriebsaufschließung erfolgt. Nachdem auf Grund des Ergebnisses der heutigen Verhandlung der Antransport von Schlammaterial über den an unserem Haus vorbeiführenden Ortschaftsweg untersagt werden wird, erklären wir hiemit, daß auch unsere eingebrachte Beschwerde ... als erledigt gilt".

Der Beschwerdeführer verwies außerdem darauf, daß "die nach dem Flächenwidmungsplan im Schutzbereich befindliche Werksstraße, welche unmittelbar an meinem Haus vorbeiführt, für den Schlammtransport nicht mehr benützt werden darf".

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Eferding in Stattgebung des Ansuchens der Mitbeteiligten gemäß den §§ 77 und 81 GewO 1973 sowie § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Genehmigung zur Erweiterung der Betriebsanlage für die Ziegelerzeugung durch Errichtung

"1.

einer Rohmateriallagerhalle ...

2.

einer Sägespänelagerhalle, eines Magazingebäudes und einer betriebseigenen Trafostation ...

nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie der im Befund der mitfolgenden Verhandlungsschrift vom festgelegten Beschreibung unter den im Gutachten, Abschnitt C/II, angeführten Auflagen ..."

Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Berufung, womit im wesentlichen beantragt wurde, den Bescheid der Erstbehörde dahin gehend abzuändern, daß die oben angeführte Auflage (Abschnitt C/II.2 des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen) zu entfallen habe.

Über die Berufung der Mitbeteiligten entschied der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend, daß ihr "im Grunde der §§ 77 und 81 GewO 1973" Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde im Sinne des Berufungsantrages geändert werde. Zur Begründung führte die Behörde unter anderem aus, es seien die durch die beanstandeten Zufahrten hervorgerufenen Belästigungen dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren nicht zuzuordnen. Aus den Feststellungen der Erstbehörde ergebe sich, daß "keineswegs die zur Genehmigung beantragten Änderungen der Betriebsanlage die beanstandeten Zufahrten zur Folge haben bzw. miteinschließen, sondern daß die bereits früher angelegte Werksstraße die beanstandeten Zufahrten ermöglicht und Voraussetzung derselben ist".

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem der Beschwerdeführer Berufung, womit die der Entscheidung zugrundeliegenden Annahmen (in tatsächlicher Hinsicht) bekämpft wurden. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf den im Jahre 1977 im Gemeindeamt auf gelegenen Entwurf des geänderten Flächenwidmungsplans, in dem eine 20 m und 25 m breite "Schutzzone" eingezeichnet gewesen sei, durch die sein "Besitz ... gegen die Immissionen der Ziegelei geschützt werden sollte".

Mit Bescheid vom entschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie über die Berufungen, darunter jene des Beschwerdeführers, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend, daß diesen insofern Folge gegeben wird, als nachstehende Auflagen zusätzlich vorgeschrieben werden:

"1. Der Schlammtransport mittels Lastkraftwagens auf der Gemeindestraße, Parzelle nn, darf maximal 14 Tage pro Jahr an Werktagen jeweils zwischen 7.00 und 12.00 Uhr und zwischen 14.00 und 17.00 Uhr erfolgen.

2. Die Lkw dürfen die Gemeindestraße, Parzelle nn, und die Werksstraße im Bereich des Wohnhauses S nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h befahren; eine entsprechende Hinweistafel ist anzubringen.

..."

Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus:

Zur Klärung des Sachverhaltes habe die belangte Behörde unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie sowie eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz am eine mündliche Augenscheinsverhandlung vorgenommen. Diese habe im wesentlichen folgendes Ergebnis gebracht:

Zu Beginn der Verhandlung habe der Vertreter der Gemeinde angegeben, daß für das gegenständliche Gebiet ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan vom bestehe. Dieser Flächenwidmungsplan sei mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom genehmigt worden. In diesem Flächenwidmungsplan seien die Betriebsgrundstücke mit der Widmung Industriegebiet ausgewiesen. Die Parzellen der Anrainer trügen die Widmung Wohngebiet. Die sogenannte "Werksstraße" trage die Widmung Land- und Forstwirtschaft. Die Parzelle nn, auf der die Trafostation stehe, trage ebenfalls diese Widmung.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe nachstehenden - hier auszugsweise wiedergegebenen - Befund erstattet:

Nach Auskunft der Vertreter des Betriebes solle der Antransport des Schlammes über die Gemeindestraße Parzelle nn, und über die in diese einmündende "Werksstraße" erfolgen. Ein Teil der "Werksstraße" verlaufe westlich ca. 3 m neben dem Wohnhaus des Nachbarn S. Die Werksstraße weise in diesem Bereich eine leichte Steigung auf. Um die zu erwartenden Auswirkungen, die beim Vorbeifahren von Kraftfahrzeugen beim nächstgelegenen Nachbarn S auftreten würden, feststellen zu können, seien in der Wohnküche im ersten Stock des Wohnhauses S Schallpegelmessungen bei geöffnetem Fenster durchgeführt worden. Hiebei habe sich ergeben:

1. Schallpegelwerte verursacht durch Bergauffahren des beladenen Lkws ... 59 - 62 dB(A)

beim Bergabfahren .. 56 - 58 dB(A)

2. Schallpegelwerte verursacht durch Bergauffahren des beladenen Lkws ... 58 - 63 dB(A)

beim Bergabfahren ... 57 - 59 dB(A)

3. Schallpegelwerte verursacht durch Bergauffahren des beladenen Lkws ... 58 - 62 dB(A)

beim Bergabfahren ... 56 - 59 dB(A)

Abschließend seien die Schallpegelwerte beim Vorbeifahren des beladenen Lkws auf der "Werksstraße" im Freien in einer Entfernung von ca. 8 m mit 73 dB(A) gemessen worden.

Der ärztliche Amtssachverständige habe - hier zusammenfassend dargestellt - ausgeführt:

Wie sich beim heutigen Augenschein gezeigt habe, wirkten auf die Bewohner des Hauses R Nr. 26 welches nur 3 m von der Werksstraße entfernt liege, nicht unerhebliche Lärmimmissionen beim Befahren der Werksstraße mittels Lkw ein. Diese Lärmimmissionen seien geeignet, auch wenn sie nur über einen jahreszeitlich begrenzten Zeitraum und auch nur während der Tageszeit ohne Pausen in unregelmäßigen immer wiederkehrenden Zeitabständen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen einwirkten, dessen Wohlbefinden über das zu ertragen-müssende Ausmaß hinausgehende Ausmaß zu beeinträchtigen. Vom Standpunkt des Anrainerschutzes wäre daher erforderlich, zusätzlich zu den bereits erlassenen zeitlichen Einschränkungen der Fahrbewegungen für die Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr auf der Werksstraße ein generelles Fahrverbot der Transportfahrzeuge vorzuschreiben. Gegen eine Verlängerung der Fahrbewilligung bis 17.00 Uhr als Ausgleich für das Fahrverbot während der Mittagszeit würden vom ärztlichen Standpunkt keine Bedenken bestehen, da die zweistündige Mittagspause für die Anrainer eine nach gutächtlicher Auffassung ausreichende Erholungszeit darstellen würde.

Die Vertreter der Mitbeteiligten hätten angegeben, daß maximal 14 Tage pro Jahr für das Einbringen des nötigen Schlammes benötigt würden.

Auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei die belangte Behörde, insbesondere gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen, zu der Ansicht gelangt, daß den Berufungen nur in dem sich aus dem Spruch ergebenden Ausmaß Folge zu geben gewesen sei, da bei Erfüllung bzw. Einhaltung der von den Vorinstanzen vorgeschriebenen Auflagen in Verbindung mit den im Spruch des Bescheides ersichtlichen zusätzlichen Auflagen eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 ausgeschlossen sei und Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Die übrigen Einwendungen seien als für die Entscheidung unerheblich nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Sie seien auch nicht geeignet gewesen, die schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in welchen die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, durch die Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, soweit sie sich auf die "Werksstraße" bezieht, nicht im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 gefährdet und nicht im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 in einem unzumutbaren Maß belästigt zu werden.

Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens war unter anderem die im Lageplan vom als "Werksstraße" ausgewiesene Grundfläche, die in ihrem südöstlich gelegenen Teil am Grundstück des Beschwerdeführers (nach den Feststellungen der Behörde in einer Entfernung von ca. 3 m) vorbeiführt und in weiterer Folge in die im Verfahren als "Gemeindestraße" (Parzelle Nr. nn der Katastralgemeinde A) bezeichnete Grundfläche einmündet. Die "Werksstraße" ist nach der Aktenlage keine Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 9943/A). Sie steht, wie schon aus dem angeführten Lageplan hervorgeht, in einem räumlichen und, wie sich aus ihrer Widmung (durch den Betriebsinhaber) als Transportweg für den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage ergibt, funktionellen Zusammenhang mit der "örtlich gebundenen Einrichtung" (§ 74 Abs. 1 GewO 1973) und bildet daher - unbestrittenermaßen -, darauf ist vorerst hinzuweisen, einen Bestandteil der Betriebsanlage der Mitbeteiligten.

Die Mitbeteiligte wendet in ihrer Gegenschrift ein, daß "der Beschwerdeführer sachlich überhaupt nicht berechtigt ist, Beschwerde zu erheben, weil aus seiner Stellung als Nachbar die Benützung der Werksstraße für den Schlammtransport von Gp. nn aus unbekämpft geblieben ist und Umfang und Art der Werksstraßenbenützung vollkommen gleichen Inhalt haben, erfolgt nun der Antransport von Schlamm von der Ziegeleistraße aus über Gp. nn oder über die Gp. nn".

Dieses Vorbringen entspricht nicht der Aktenlage. Den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom hatte zwar der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug nicht bekämpft; mit der in diesem Bescheid enthaltenen Auflage, daß die Zufahrt zu den von der geplanten Anlagenerweiterung erfaßten Objekten - von einer hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahme abgesehen - "auschließlich über die Parzelle nn, KG. A von der Ziegeleistraße her zu erfolgen" habe, ist aber der Einwendung, die der Beschwerdeführer bei der Augenscheinsverhandlung vom erhoben hatte, Rechnung getragen worden. Die "Zufahrt" - darunter war, wie der Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt der Bescheidauflage klar erkennen ließ, die Zu- und Abfahrt zu verstehen - "über die Parzelle Nr. nn" gestattete nämlich, wie die Darstellungen im Lageplan vom , auf den sich in diesem Zusammenhang auch die Mitbeteiligte bezieht, zeigen, die verkehrsmäßige Erschließung des Betriebsgeländes lediglich von Südwesten her (über die "Ziegeleistraße"); erst das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist auf Transportbewegungen auf der "Gemeindestraße" (Parzelle Nr. nn) und der von dieser abzweigenden "Werksstraße", somit auf die verkehrsmäßige Erschließung des Betriebsgeländes von Südosten her, gerichtet gewesen. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Immissionen seitens der "Werksstraße" in seinen Rechten verletzt worden sein, ohne daß zu prüfen war, inwieweit bei einem anderen Sachverhalt die Beschwerdeberechtigung davon abhängig ist, daß das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, in allen Rechtsmittelinstanzen verfolgt worden ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe die belangte Behörde trotz seiner Berufung lediglich den Schlammtransport eingeschränkt, ohne über das allgemeine Fahrverbot als Werkszufahrt zu sprechen. Nach dem Wortlaut des Bescheides sei der Schlammtransport an 14 Tagen im Jahr gestattet, während ein "Verbot für die übrige Zeit des Jahres, mit anderen Lkw (auch Schwertransporten) die fragliche Parzelle zu benützen, nicht ausgesprochen wurde".

Dazu vertritt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Ansicht, daß mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Durchführung von Schlammtransporten als zulässig erklärt, keinesfalls aber das Befahren der gegenständlichen Straße mit anderen Fahrzeugen erlaubt worden sei. In der Gegenschrift der Mitbeteiligten wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß ein "allgemeines Fahrverbot im Gesetz nicht begründet" sei.

Die in Rede stehende "Werksstraße" war zwar im schriftlichen Ansuchen der Mitbeteiligten um Genehmigung der Erweiterung der Betriebsanlage nicht ausdrücklich genannt worden, sie ist jedoch, wie bereits erwähnt, im Lageplan vom dargestellt. Auf diesen bezieht sich auch der bei der Augenscheinsverhandlung vom über das Vorhaben der Mitbeteiligten erstattete Befund, in dem unter A/1 ausgeführt wird, daß die Rohmateriallagerhalle unter anderem "über eine Werksstraße mit Rundumfahrt von Osten her aufgeschlossen" werden solle. Dem Spruch des Bescheides der Erstbehörde gemäß wurde die Genehmigung für die Erweiterung der Betriebsanlage, worauf die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist, "nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie der im Befund .... festgelegten Beschreibung", somit jedenfalls unter Einschluß der "Werksstraße", soweit durch sie die Rohmateriallagerhalle verkehrsmäßig erschlossen werden soll, erteilt. Der Beschwerdeführer wendete sich bei der Augenscheinsverhandlung vom und in der Berufung gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich gegen die Benützung der "Werksstraße" durch die Mitbeteiligte und führte in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom aus, daß die "Werksstraße" wiederholt mit folgenden Fahrzeugen befahren worden sei: "Mehrere Ladestapler mit Loremulde, 1 Traktor mit Einachsanhänger, 1 große Radschubraupe, 1 Zweiachs- und 1 Dreiachs-Lkw der Transportunternehmung N, 1 firmeneigener Zweiachs-Lkw und 1 firmeneigenes Sattelschleppfahrzeug".

Bei dieser Sachlage bezog die belangte Behörde einerseits eine betriebliche Tätigkeit auf der "Werksstraße" mit Recht in den Gegenstand ihrer Berufungsentscheidung ein; mit Rücksicht auf den Lageplan vom und das Ergebnis der Augenscheinsverhandlung vom hatte die Behörde eine solche Tätigkeit als vom Genehmigungsansuchen der Mitbeteiligten mitumfaßt zu behandeln. Die Aktenlage bietet aber anderseits keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Verfahrensgegenstand im Berufungsverfahren etwa im Sinne einer Einschränkung des Transports auf bestimmte Güter, insbesondere den "Schlammtransport", geändert worden wäre. Schon im Hinblick auf den Spruch des Bescheides der Erstbehörde, welcher der Auslegung zugänglich ist, daß nach Aufhebung der unter Punkt C/II/2 des bezogenen Gutachtens enthaltenen Erschließungsbeschränkung auch die Zu- und Abfahrt nach Maßgabe der Projektsunterlagen und der Projektsbeschreibung gestattet sei, und durch den angefochtenen Bescheid - wegen des Zusammenhanges mit dem übrigen Bescheidinhalt auch im Auflagenpunkt 2 - nur hinsichtlich des "Schlammtransports" eine Ergänzung erfuhr, war es geboten, die Mitbeteiligte aufzufordern, den Umfang der von ihr auf der "Werksstraße" geplanten betrieblichen Tätigkeit im einzelnen klarzustellen. Da eine solche Feststellung nicht getroffen wurde, erweist sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei zum Zeitpunkt der Verhandlung durch die belangte Behörde der Flächenwidmungsplan bereits in Kraft gewesen und es sei aktenkundig, daß die fragliche Werksstraße in Benützung gestanden und überdies im Waldbzw. Grüngürtel gelegen sei. Im Hinblick darauf, daß diese Straße Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, hätte die Behörde bei richtiger Auslegung des § 74 (in Verbindung mit § 77) GewO 1973 diesen Weg aus dem Grüngürtel verlegen und die Benützung auf ein zumutbares Maß einschränken müssen.

Die belangte Behörde nahm ohne Darlegung der maßgebenden rechtlichen Erwägungen und sohin entgegen ihrer Begründungspflicht (§§ 60 und 67 AVG 1950) an, daß bei Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 ausgeschlossen sei und Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Aus dem von der belangten Behörde dargestellten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem bei der Augenscheinsverhandlung vom erstatteten Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen ergibt sich nicht ohne weiteres, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn ausgeschlossen sei. Hält der ärztliche Sachverständige eine Beschränkung des Betriebes in zeitlicher Hinsicht für ausreichend, um eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn auszuschließen, dann hat er auch hiefür die - fachlichen - Gründe darzulegen.

Soweit die zu erwartenden Immissionen unter den Gesichtspunkten des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu beurteilen waren, ist auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom , Zl. 04/0425/79, - unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965 - hinzuweisen. Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 zumutbar sind, oblag daher der belangten Behörde insbesondere, unter Beachtung der in der zuvor angeführten Rechtsprechung dargestellten Rechtslage das Beurteilungsmaß zu ermitteln und daran die beim Beschwerdeführer (als Nachbar) zu erwartenden Immissionen zu messen. Eine Überschreitung des Beurteilungsmaßes bedeutet, daß die Belästigungen nicht als zumutbar zu beurteilen sind.

Bei diesem Ergebnis mußte auf das weitere Beschwerdevorbringen - der Beschwerdeführer vermißt eine ausdrückliche Anführung der "Werksstraße" im Auflagenpunkt 1 des angefochtenen Bescheides und bezieht sich auf das Ergebnis eines (nicht aktenkundigen) "Provisorialverfahrens" - nicht mehr eingegangen werden.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar wegen des Zusammenhanges der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen zur Gänze, aufzuheben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976) in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981 (Art. I und III). Soweit das Kostenbegehren des Beschwerdeführers auf den Ersatz eines die vorgeschriebene Eingabengebühr (S 70,-- pro Beschwerdeausfertigung) übersteigenden Stempelgebührenaufwandes gerichtet ist, war es gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am

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Normen
GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000652.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-53082