Suchen Hilfe
VwGH 30.03.1977, 0650/76

VwGH 30.03.1977, 0650/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
GrEStG 1955 §2 Abs1 Z1
RS 1
Unter "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art" iSd § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 sind nur solche Gegenstände zu verstehen, die typischerweise einem bestimmten Betrieb dienen und eigengesetzlichen Zwecken unterworfen sind. Bei Beheizungsanlagen und Belüftungsanlagen handelt es sich nicht um Einrichtungen, denen die Aufgabe der Verwirklichung des spezifischen Betriebszweckes eines Hotelbetriebes bzw Restaurationsbetriebes zukommt, sondern um Gebäudeausstattungen, wie sie vielfach auch in Geschäftsgebäude und Bürogebäuden moderner Bauart anzutreffen sind. Derartige Einrichtungen stellen daher keine Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art iSd § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 dar (Hinweis E , 2174/70, VwSlg 4291 F/1971 und E , 1052/71, VwSlg 4403 F/1972).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Raschauer, Dr. Reichel, Dr. Salcher und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Rosenmayr und der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des H W in W, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 18, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-2243/75, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom bzw.  von Erich F. den Hotel- und Restaurantbetrieb „Haus F.“ in B. D. Laut § 1 Abs. 2 der Vertragsurkunde gehört zum Kaufgegenstand das gesamte Inventar des Hotels- und Restaurantbetriebes laut Inventarliste sowie die Betriebsliegenschaft EZ. 439, KG. B. D.. Der Gesamtkaufpreis von S 3,000.000,-- setzt sich laut § 3 des Kaufvertrages wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
für die Liegenschaft
S 1,600.000,--
b)
für die eingebrachten Betriebsvorrichtungen (Zentralheizung, Kühlanlage usw.)
S 1,150.000,--
c)
für die mitgekauften Fahrnisse
S 250.000,--

Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom unter Zugrundelegung des Gesamtkaufpreises von S 3,000.000,-- eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 8 %, das sind S 240.000,--, vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer insoweit Berufung, als sich die Grunderwerbsteuervorschreibung auch auf die um den Teilbetrag von S 1,150.000,-- mitgekauften Betriebsvorrichtungen bezog. Er stützte sich hiebei auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, in seiner für den Beschwerdefall geltenden Fassung (GrEStG), wonach „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“, nicht zum Grundstück gerechnet werden und daher aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auszuscheiden seien. Folglich seien die erwähnten Betriebsvorrichtungen, zu denen vor allem die Zentralheizung und die Kühlanlage gehörten, ein Bestandteil der Hotelanlage und deshalb auf Grund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung nicht dem Grundstück zuzurechnen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge und setzte die Grunderwerbsteuervorschreibung auf S 198.400,-- herab. Diese Berufungsvorentscheidung verlor jedoch durch den Antrag des Beschwerdeführers auf die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 BAO ihre Wirkung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung gleichfalls insoweit teilweise Folge, als sie vom Gesamtkaufpreis einen Teilbetrag von S 520.000,-- als auf Vorrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GrEStG entfallend aus der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ausschied und die Grunderwerbsteuervorschreibung von S 240.000,-- auf S 198.400,-- herabsetzte. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen und in der Begründung der Berufungsentscheidung ausgeführt, daß zu den Betriebsvorrichtungen nur solche Anlagen gerechnet werden könnten, die in besonderer und unmittelbarer Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, also Anlagen, durch die das Gewerbe betrieben werde. Es genüge nicht, daß bestimmte Anlagen für die Ausübung des Gewerbebetriebes zweckmäßig oder notwendig seien, vielmehr müsse noch dazukommen, daß durch den Einsatz dieser Anlagen das Gewerbe ausgeübt werde. Nur dann gehörten diese besonderen Einrichtungen zu einer besonderen Betriebsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. Diese Erfordernisse seien aber weder bei der Zentralheizungsanlage noch bei der Entlüftungsanlage gegeben. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2174/70, und vom , Zl. 1052/71, zu der Rechtsmeinung bekannt, daß Aufzugs-, Zentralheizungs- und Klimaanlagen nicht als Vorrichtungen zu qualifizieren seien, die zu einer Betriebsanlage gehören. Der auf diese Anlagen entfallende Teil des Kaufpreises von S 880.000,-- unterliege daher der Grunderwerbsteuer.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Nach den Beschwerdeausführungen erachtet sich der Beschwerdeführer insoweit in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde in Widerspruch zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG auch den auf die Beheizungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen des Hotelbetriebes entfallenden Teil des Kaufpreises von S 880.00,-- in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen habe. Aus der im Schätzungsgutachten des Stadtbaumeisters Karl V. (vom ) enthaltenen gutachtlichen Beschreibung ergebe sich, daß die maschinelle Beheizungs- und Belüftungsanlage in ihrer Ausstattung und Gestaltung speziell zu gewerblichen Zwecken diene. Die Anlage sei kein unmittelbarer Wirtschaftsteil der gekauften Liegenschaft, sie gehöre zu den Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die bei der Anlage des Fremdenverkehrsbetriebes des Kurortes B. D. geschaffen und wegen der dort wohnenden, an Rheuma- und Herzleiden erkrankten Kurgäste besonders ausgestaltet sei; sonstige Wohnhäuser und Wirtschaftsgebäude in B.D. besäßen keine derartige Wärmungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlage. Es könne daher nicht gesagt werden, daß es sich hiebei um eine übliche Gebäudeausstattung handle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 2 Abs. l GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich gleichfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Nach Ziffer 1 derselben Gesetzesstelle werden Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht zum Grundstück gerechnet. Das Gesetz nimmt also bestimmte Vorrichtungen, die an sich zivilrechtlich Zubehör eines Grundstückes sein können, von der Behandlung als Grundstück aus, wenn sie zu einer Betriebsanlage gehören. Daher ist in jenen Fällen, in denen eine Sache Zubehör sowohl der Liegenschaft als auch des Unternehmens ist, zu prüfen, ob diese Sache eine Maschine oder sonstige Vorrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG darstellt.

Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, daß auch die Beheizungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen des gekauften Hotelbetriebes zu einer Betriebsanlage gehören, weshalb der auf sie entfallende Teil des Kaufpreises (S 880.000,--) auf der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auszuscheiden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Unter Maschinen und sonstige Vorrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG sind nur solche Gegenstände zu verstehen, die typischerweise einem bestimmten Betrieb dienen und eigengesetzlichen Zwecken unterworfen sind. Nun handelt es sich bei Beheizungs- und Belüftungsanlagen nicht um Einrichtungen, denen die Aufgabe der Verwirklichung des spezifischen Betriebszweckes eines Hotel- bzw. Restaurationsbetriebes zukommt, sondern um Gebäudeausstattungen, wie sie vielfach auch in Geschäfts- und Bürogebäuden moderner Bauart anzutreffen sind. Durch derartige Anlagen wird ganz allgemein eine den gesundheitlichen und klimatischen Erfordernissen entsprechende Nutzung des Gebäudes ermöglicht, und zwar unabhängig davon, welchem Zwecke dieses Gebäude zu dienen bestimmt ist. Die strittigen Anlagen stellen somit keine spezifischen Einrichtungen eines Hotel- bzw. Restaurationsbetriebes dar. Mit dieser Rechtsmeinung befindet sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Einklang mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsprechung zur Auslegung des im § 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, verwendeten Begriffes „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“. Im übrigen hat auch der Gesetzgeber aus Anlaß der Novellierung des Bewertungsgesetzes 1955 durch das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 447/1972, zu erkennen gegeben, daß Zentralheizungen und Klimaanlagen bei der Ermittlung des Gebäudewertes, und zwar unabhängig von der Verwendungsart des Gebäudes, durch entsprechende Zuschläge zum Durchschnittspreis zu berücksichtigen sind (siehe die Z. 18 der Anlage zur Bewertungsgesetznovelle 1972). Damit hat aber der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er diese Einrichtungen als Zubehör des Gebäudes wertet.

Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die strittige Beheizungs- und Belüftungsanlage nicht als „sonstige Vorrichtungen“, die zu einer Betriebsanlage gehören, sondern als Zubehör des Gebäudes bzw. Grundstückes qualifiziert und demgemäß der Grunderwerbsteuer unterzogen hat.

Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
GrEStG 1955 §2 Abs1 Z1
Sammlungsnummer
VwSlg 5110 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000650.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-53078