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VwGH 26.02.1952, 0650/51

VwGH 26.02.1952, 0650/51

Rechtssatz


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Norm
AVG §42 Abs1;
RS 1
Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG kann nur dann eintreten, wenn - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand besteht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2459 A/1952
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000650.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-53076