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VwGH 17.04.1959, 0646/58

VwGH 17.04.1959, 0646/58

Rechtssätze


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Normen
BAO §24 Abs1 litd impl;
EStG 1953 §7 Abs1;
RS 1
Der Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebes, an dem einer anderen Person das ausschließliche Fruchtgenußrecht zusteht, hat die Stellung eines Mitunternehmers und ist berechtigt, die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden, Maschinen und Geräten für sich geltend zu machen. Auch kommen nur ihm, nicht dem Fruchtnießer, die stillen Reserven zugute.
Normen
EStG 1953 §10 Abs1 Z5;
EStG 1953 §13 Abs1 Z1;
EStG 1953 §14 Abs1;
RS 2
Der Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebes, an dem einer anderen Person das ausschließliche Fruchtgenußrecht zusteht, ist gleichfalls Unternehmer. Er hat demnach einen Veräußerungsgewinn zu versteuern und kann einen Veräußerungsverlust mit anderen Einkünften ausgleichen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1994 F/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958000646.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-53071