VwGH 17.04.1959, 0646/58
VwGH 17.04.1959, 0646/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebes, an dem einer anderen Person das ausschließliche Fruchtgenußrecht zusteht, hat die Stellung eines Mitunternehmers und ist berechtigt, die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden, Maschinen und Geräten für sich geltend zu machen. Auch kommen nur ihm, nicht dem Fruchtnießer, die stillen Reserven zugute. |
Normen | |
RS 2 | Der Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebes, an dem einer anderen Person das ausschließliche Fruchtgenußrecht zusteht, ist gleichfalls Unternehmer. Er hat demnach einen Veräußerungsgewinn zu versteuern und kann einen Veräußerungsverlust mit anderen Einkünften ausgleichen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1994 F/1959 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1958000646.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-53071