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VwGH 19.11.1981, 0640/80

VwGH 19.11.1981, 0640/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauRallg impl;
EO §37;
GewO 1973 §359 impl;
VVG §1 Abs1 Z1 impl;
VVG §4 impl;
VwRallg impl;
RS 1
Auflagen verpflichten, als pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nur den Inhaber der Bewilligung. Es ist daher Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse - wie etwa die mangelnde privatrechtliche Verfügungsgewalt - zu beheben. Diese Auflagen sind - sobald von einer Bewilligung Gebrauch gemacht wird - grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar. Wird durch die Vollstreckung auch eine dritte Person (zB Grundeigentümer) betroffen, so steht ihr die Exzindierungsklage gem § 37 EO zu.
Normen
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
BauRallg impl;
RS 2
Privatrechtliche Einwendungen sind nach der Krnt BauO nicht bescheidmäßig zu erledigen, und zwar - zum Unterschied von anderen Bauordnungen - nicht einmal in der Form der Verweisung von Einwendungen auf den Zivilrechtsweg, wie sich aus § 18 Abs 4 Krnt BauO 1969 ergibt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der A S in K, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Sterneckstraße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8 BauR1-166/2/1979, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Marktgemeinde E, 2) Ch G, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Klagenfurter Straße 1, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Ch G Aufwendungen in der Höhe von S 8.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligte Partei suchte am beim Gemeindeamt E um die Baubewilligung für ein Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 403/1, KG M, an. Baupläne und Baubeschreibung weisen keine bestimmte Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche aus. Die Bauverhandlung fand in vier Tagsatzungen, und zwar am , am , am und am , statt. Zu den ersten drei Tagsatzungen war die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen worden und sie nahm auch daran teil. Die letzte Tagsatzung betraf lediglich eine andere Anrainerin. Die Beschwerdeführerin erhob bei den ersten drei Tagsatzungen gegen das Bauvorhaben Einwendungen. Am ersten Verhandlungstag erklärte sie:

"Grundsätzlich besteht gegen das Bauvorhaben an und für sich kein Einwand, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden. Das Bauvorhaben darf nicht zu hoch ausgeführt werden, da ansonsten das Ortsbild nachteilig beeinflußt wird."

Vor dem zweiten Verhandlungstag legte die zweitmitbeteiligte Partei Austauschpläne vor. Die Beschwerdeführerin erklärte hiebei:

"Vor der Bauführung verlangen wir, daß die Grenze zwischen dem Baugrundstück und unserer Parzelle Nr. 403/6, KG M, fix und mappenmäßig versteint wird. Wir haben außerdem Bedenken, ob das Bauvorhaben mit einer Breite von 6.50 m in das Ortsbild passen wird. Die Klär- und Sickeranlage darf nicht, wie im Plan angeführt, vor meinem Haus errichtet werden."

Am dritten Verhandlungstag gab die Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme ab:

"Ich bin der Meinung, daß jener Grundstreifen, welcher sich begrünt östlich der derzeitigen Fahrbahn auf der Wegparzelle Nr. 403/7, KG M, und der westlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. 403/1, KG M, befindet, von Herrn G Ch nicht befahren werden kann und deshalb auch die Zufahrtsstraße "- zu ergänzen offenbar nicht -" über diesen besagten Grundstreifen zum Grundstück Nr. 403/1, KG M angelegt werden kann. Gegen die Bauführung des Herrn Ch G erhebe ich folgende Einwände:

1.) Durch die .beabsichtigte Bauführung wird meiner Liegenschaft im Süden der Parz. Nr. 403/1, KG M, die Sicht genommen.

2.) Der Hauseingang ist auf der Südseite geplant. Da der Abstand zu unserer Grundgrenze sehr gering ist (3.00 m), wird das nur zu Unannehmlichkeiten zwischen mir und dem Eigentümer der Parz. 403/1, KG M, führen.

3.) Im Falle der Bewilligung für die beabsichtigte Bauführung ist die Wegparzelle Nr. 403/7, KG M, ständig von sämtlichen Materialien und Geräten sowie Maschinen freizuhalten. Dies gilt auch für eventuelle Überführungen der Strom- und Wasserleitung (provisorische Leitungen).

4.) Schäden, die durch die Bauführung oder andere Maßnahmen an meiner Einfriedung, die derzeit im Entstehen ist, entstehen, bzw. verursacht werden, sind sofort zu Lasten des Bauwerbers zu beheben und der Ursprungszustand wieder herzustellen.

Mehr habe ich dazu nicht anzuführen."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde E vom wurde der zweitmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung gemäß §§ 12 und 13 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, erteilt, dies unter mehreren "Auflagen und Bedingungen", darunter folgende Auflagen:

"6. Die Zufahrt zum Baugrundstück Nr. 403/1, KG M, hat über den S-weg Grst. Nr. 403/7, KG M, zu erfolgen. Als Zufahrt zum Wohnhaus ist vom Aufschließungsweg Grst. Nr. 403/7, KG M, auf eigenem Grund entlang der Südseite der zu bebauenden Grundfläche Nr. 403/1, KG M, eine Zufahrtsstraße befestigt anzulegen. Die Einbindung dieser Zufahrtsstraße in den Aufschließungsweg Grst. Nr. 403/7, KG M, ist nach Norden hin verkehrsgerecht abzuschrägen .

.....

10. Mit der Bauführung darf erst dann begonnen werden, wenn die nordöstliche Ecke des Grst. Nr. 403/3, KG M, von dem derzeitigen Strauchbestand und dem derzeitigen Bestand der Einfriedung, entsprechend der von der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 403/3, KG M, der Frau E G, wohnhaft in M Nr. 72, am 1979-02-08 vor dem Gemeindeamt abgegebenen Verpflichtungserklärung restlos entfernt ist und diese Grundstücksecke für die Ausbildung einer übersichtlicheren Einbindung des Aufschließungsweges Grst. Nr. 403/7, KG M, herangezogen wurde.

....."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Berufung und begründete sie im wesentlichen, wie folgt:

Voraussetzung zur Erteilung einer Baugenehmigung sei die Tatsache, daß der Bauwerber eine Zufahrt zum Grundstück, auf welchem der Bau errichtet werden solle, besitze. Der Bauwerber besitze zwar das Geh- und Fahrrecht über das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. 403/7. Zwischen der bestehenden Wegtrasse und der Grenze des Grundstückes 403/1 befinde sich jedoch eine Rasenfläche und hinsichtlich der Benützung dieser Rasenfläche habe der Bauwerber keinerlei wie immer gearteten Rechtstitel. Es hätte daher einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser Grundparzelle und dem Bauwerber bedurft, um die Zufahrt zur Parzelle 403/1 zur ermöglichen. Die Beschwerdeführerin sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. 403/6 und 403/7 in EZ. 310, KG M. Die Vorschreibung in der Baubewilligung sei insofern rechtswidrig, da sie gegen die derzeitige Grundbuchsordnung verstoße, als dem Bauwerber vorgeschrieben werde, eine Zufahrtsstraße von dem Grundstück 403/7 zu seinem Grundstück 403/1 zu errichten und diese zu befestigen. Wie bereits bei der Bauverhandlung vorgebracht, befinde sich zwischen dem S-weg 403/7 und dem Grundstück 403/1 eine zum Grundstück 403/7 gehörige Fläche, die derzeit mit Gras bewachsen sei und hinsichtlich deren, da sie von der Dienstbarkeit des Fahrens nicht betroffen sei, vom Bauwerber keinerlei Verfügungen getroffen werden könnten. Ein "Abschieben" dieser Fläche, um dem Bauwerber eine Zufahrt zu ermöglichen, werde seitens der Beschwerdeführerin nicht gestattet und sie würde, wenn trotz dieser Tatsache irgendwelche Maßnahmen gesetzt würden, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde E vom , Zl.: 2345/1979, wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Es sei festgestellt worden, daß keine offensichtlich unbehebbaren Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestünden. Laut Kaufvertrag vom sei bei der Liegenschaft EZ. 310, KG M, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück Nr. 403/7, KG M, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes Nr. 403/1, EZ. 327, KG M, grundbücherlich sichergestellt. Dazu müsse noch festgehalten werden, daß im Kaufvertrag nicht eine bestehende Wegtrasse beschrieben, sondern grundsätzlich das Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Besitzer des Grundstückes 403/1, KG M, zugesichert werde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gemäß § 84 der Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. für Kärnten Nr. 1/1966. Sie begründete dieses Rechtsmittel im wesentlichen, wie folgt: Der Berufungsbescheid sehe die Aufschließung des Grundstückes Nr. 403/1, KG M, über das der Beschwerdeführerin allein gehörige Grundstück 403/7 ausdrücklich vor; er beinhalte Auflagen zu Lasten Dritter und stelle fest, es läge eine Beschränkung des allein durch Parteienvereinbarung zustande gekommenen Dienstbarkeitsrechtes des Gehens und Fahrens nicht vor. Möge die Beschwerdeführerin der Entscheidung der Baubehörde erster und zweiter Instanz nicht widersprechen, so müßte sie im privaten Rechtsbereich eine Ausweitung des dem Bauwerber zustehenden Rechtes des Gehens und Fahrens über das Grundstück 403/7, KG M, hinnehmen. Es stehe den Unterbehörden nicht zu, ohne Beachtung des der Vereinbarung des Dienstbarkeitsrechtes des Gehens und Fahrens zugrunde liegenden Parteiwillens Feststellungen, in welchem Umfang es ausgeübt werden könne, zu treffen, abgesehen davon, daß sie dazu auch mangels Verbreiterung des Ermittlungsverfahrens nicht in der Lage gewesen seien. Dem Bauwerber dürfe eine Baubewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Baugrundstück 403/1, KG M, über eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße verfüge (§ 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung). Eine Verbindung des Grundstückes 403/1 zu einer öffentlichen Fahrstraße sei aus tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen nicht gegeben. Es gehe nicht an, bestehende Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße durch Auflagen an den Bauwerber zu Lasten der Beschwerdeführerin zu erledigen. In der Vorstellung wurde sodann unter Zitierung des Kaufvertrages vom dargetan, daß darin auf einen Teilungsplan vom bezug genommen worden sei und darin eine bestimmte Wegtrasse aufscheine, dies auf der Basis des damaligen Mappenstandes. Im Jahre 1967 sei dann ein Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes zum Anlaß einer amtswegigen Grundbuchshandlung genommen worden. Dies habe zum lastenfreien Erwerb einer Fläche von 23 m2 aus dem Bestand der Bundesstraße Nr. 2038 durch den Eigentümer des Grundstückes 403/7, KG M, geführt. Diese Trennfläche zwischen dem bisherigen Bestand des Grundstückes Nr. 403/4 und der westlichen Grenze des Grundstückes 403/1, KG M, bewirke, daß eine Verbindung zwischen dem ursprünglichen Gutsbestand des Grundstückes 403/4 und dem Grundstück 403/1 nicht mehr gegeben sei. Im Bereich dieses Zuwachses stelle die seit 1967 verbindliche Darstellung der Mappe eine Ausweitung dar, an der der Bauwerber kein Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens auf Grund eines Erwerbsvorganges in Anspruch nehmen könne. Auch in der Natur befinde sich zwischen der Trasse des Weges auf dem Grundstück 403/7 im Bereich der Grenze zum Baugrundstück 403/1, KG M, eine mit Grasnarbe versehene Fläche, die die Aufschließung des Baugrundstückes ohne wegebauliche Maßnahmen ausschließe. Die Baubehörden hätten versuchen müssen, die bestehenden Bedenken auszuräumen, statt von "nicht offensichtlich unbehebbaren Hindernissen" zu sprechen und diese zu Lasten Dritter zu beseitigen. Auch das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die vorhin aufgezeigten wesentlichen Entscheidungsgrundlagen nicht ermittelt worden seien.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung abgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung dürfe bei Vorhaben nach § 4 lit. a bis c die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 9 Abs. 2 entgegenstehe und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt sei. Diese Bestimmung betreffe unbestrittenermaßen ein höchst bedeutsames öffentliches Interesse. Dieses sei von der Baubehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Von seiten der Anrainer gemäß § 18 der Kärntner Bauordnung könnten nur solche öffentlich-rechtliche Einwendungen mit Erfolg vorgebracht werden, die sich auf baurechtliche Vorschriften zu stützen vermöchten, welche nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem besonderen Interesse der Nachbarschaft dienten. Es handle sich nämlich hiebei um eine gesetzliche Bestimmung, die im Interesse der Allgemeinheit zu beachten sei, die aber nicht in spezifischer Weise dem Schutze der Anrainer im Rahmen der Kärntner Bauordnung diene. Diese Bestimmung beinhalte somit kein subjektives öffentliches Recht des Anrainers. Bei dieser Rechtslage könne die Frage auf sich beruhen, ob eine Verbinddung zu einer öffentlichen Fahrstraße bestehe und ob sich die Dienstbarkeit auch auf die 23 m2, die dem Grundstück Nr. 403/7, KG M, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, zugeschrieben worden seien, beziehe. Selbst wenn man daher davon ausgehen müßte, daß eine solche Verbindung nicht gegeben sei, könnte der bekämpfte Bescheid nicht behoben werden. Nur die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes des Einschreiters habe die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides zur Folge. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des § 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung kein Mitspracherecht besitze und eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes nicht festzustellen gewesen sei, habe die Vorstellung nicht zum Erfolg führen können. Was den Einwand betreffe, die Baubehörde hätte durch die Auflage 6 in das Verfügungsrecht über das Eigentum der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise eingegriffen, so müsse klargestellt werden, daß diese Auflage nur die Errichtung eines neuen Weges auf dem Grundstück des Bauwerbers, Nr. 403/1, KG M, betreffe. Im übrigen sei auf Grund der Aktenlage unbestritten, daß die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. 403/7, KG M, zugunsten der Liegenschaft EZ. 327, KG M, des Bauwerbers eingeräumt sei. Es solle nicht unerwähnt bleiben, daß das Grundstück Nr. 403/7, KG M, offensichtlich dazu geschaffen worden sei, um die sämtlichen neugeschaffenen Grundstücke Nr. 403/1, 403/6 und 403/9, KG M (hervorgegangen aus dem Grundstück Nr. 403/1), und das Grundstück Nr. 403/5, KG M, aufzuschließen und für diese eine Verbindung zur Landesstraße zu schaffen. Das Grundstück Nr. 403/7, KG M, weise nämlich laut Teilungsplan des Ing. K O vom , GZ 34/61, lediglich eine Breite von 4 m auf und sei an der Westseite des Grundstückes Nr. 403/1, KG M, herausgetrennt worden. Es sei daher auf Grund der geringen Breite für eine Verbauung nicht geeignet und diene als Aufschließungsweg. Die Zuschreibung von 23 m2 zum Grundstück Nr. 403/7, KG M, sei später erfolgt.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Aus einer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Beschwerdeergänzung und dem gesamten Beschwerdevorbringen geht hervor, daß als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976) das Recht auf Nichtbelastung des Eigentumes der Beschwerdeführerin durch Anordnung der Zufahrt zum Baugrundstück und das Recht auf Versagung der Baubewilligung bei Fehlen einer Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße anzusehen ist. Der Hinweis, der Verwaltungsgerichtshof könne andere Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, ist angesichts der Verpflichtung zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach der letztzitierten Gesetzesstelle unbeachtlich. Die Beschwerde wird im wesentlichen, wie folgt, begründet: Die Auflage, die Einbindung in den Aufschließungsweg Grundstück Nr. 403/7, KG M, nach Norden verkehrsgerecht abzuschrägen, greife in die Rechte der Beschwerdeführerin ein, da diese Maßnahme nur auf jenem lastenfrei erfolgten Zuerwerb von 23 m2 ausgeführt werden könnte, der zwischen dem ursprünglichen Grundstück Nr. 403/7 und dem Grundstück Nr. 403/1 liege. In diesem Zusammenhang wird das Vorbringen in der Vorstellung wiederholt und der Standpunkt vertreten, daß sich die Beschwerdeführerin kaum gegen die Inanspruchnahme dieser Grundfläche zum Zweck der Aufschließung des Baugrundstückes widersetzen könnte, wenn sie die betreffende Auflage widerspruchslos zur Kenntnis nähme. Im Verfahren sei weder behauptet noch festgestellt worden, daß auch die lastenfrei erworbene Grundstücksfläche von 23 m2 dem Dienstbarkeitsberechtigten zur Verfügung zu stehen hätte. Die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf die Erledigung mit Anmeldungsbogen keinen Einfluß auf die Art der Berichtigung des Mappenstandes nehmen können. Sei die Zuschreibung der 23 m2 nachträglich erfolgt und liege eine Widmung durch die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch stillschweigend vor, dann hätte ihrer Auffassung nach die Behörde im Sinne eines erschöpfenden Ermittlungsverfahrens auch darüber absprechen, vor allem dahingehend Erhebungen anstellen müssen, ob die Voraussetzung dafür gegeben sei, dem Bauwerber eine Auflage zu erteilen, die sich letztlich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirke. Es stehe der Behörde nicht zu, ohne Beachtung des der Vereinbarung eines Dienstbarkeitsrechtes zugrunde liegenden Parteiwillens Feststellungen, in welchem Umfang dieses Recht ausgeübt werden könne, zu treffen, abgesehen davon, daß sie mangels Verbreiterung des Ermittlungsverfahrens und Erörterung des Ermittlungsergebnisses dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dem Bauwerber dürfe eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück über eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße (§ 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung) verfüge. Eine solche Verbindung sei im vorliegenden Falle tatsächlich und rechtlich nicht gegeben. Eine Auflage zu Lasten der Beschwerdeführerin sei nicht gerechtfertigt. Daß die Baubehörden und die belangte Behörde die Feststellung unterlassen hätten, welchen Umfang das dem Bauwerber eingeräumte Recht des Gehens und Fahrens über eine Teilfläche des Grundstückes 403/7, KG M, habe, sei umso gravierender, als die belangte Behörde davon ausgehe, daß eine Zuschreibung von 23 m2 zum Grundstück 403/7 später, also offensichtlich nach der privatrechtlichen Dienstbarkeitsvereinbarung, erfolgt sei, sodaß die Ermittlung dahin, ob der Bauwerber überhaupt das Recht habe, über das Grundstück 403/7 in seiner Gesamtfläche, insbesondere auch über die Zuerwerbsfläche von 23 m2, zu gehen und zu fahren, was Voraussetzung für die Erfüllung der Auflage 6 des Baubewilligungsbescheides vom sei, unumgänglich erscheine. Es sei weder erhoben worden, in welchem Umfang das Grundstück 403/7 als belastet zu gelten habe, noch, welche nach dem Parteiwillen zu berücksichtigende Vereinbarung vorliege. Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Mappenstandes vom könne das Dienstbarkeitsrecht nicht über das zu diesem Zeitpunkt gegebene Ausmaß des Grundstückes 403/7 hinaus erstreckt werden. Der Bauwerber habe bisher nicht den geringsten Versuch unternommen, über das nach dem Bestand der Besitzerweiterung im Jahre 1967 im ursprünglichen Umfang nicht mehr bestehende Grundstück 403/7, nämlich über die lastenfrei erworbene Fläche von 23 m2, zuzufahren. Die Auflage 6 räume im Ergebnis dem Bauwerber Rechte ein, die er nach dem maßgebenden privatrechtlichen Verhältnis nicht geltend machen könne, sodaß diese Auflage die Beschwerdeführerin ohne rechtliche Grundlage belaste. Im weiteren wird in der Beschwerde das bereits in der Vorstellung geltend gemachte Vorbringen über die Verhältnisse in der Natur wiederholt, und betont, daß dies bei der örtlichen Verhandlung, wenn diese sinnvoll und zielführend sein solle, auffallen müßte. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei durch Nichtberücksichtigung des seinerzeitigen und des jetzigen Mappenstandes mit "Mappenvermutungen" das Auslangen gefunden worden, die zur Erteilung einer Auflage zu Lasten der Beschwerdeführerin zwangsläufig hätten führen müssen. Es gehe nicht an, eine solche Frage durch eine Auflage zu lösen, die effektiv nicht im Verfügungsbereich des Bauwerbers, sondern nur im Verfügungs- und Rechtsbereich der Beschwerdeführerin verwirklicht werden könne.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde, wobei sie im wesentlichchen den im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Standpunkt einnimmt. Die erstmitbeteiligte Partei beantragt ebenfalls in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde, wobei sie im wesentlichen die Auffassung vertritt, das Geh- und Fahrrecht beziehe sich auf das gesamte Grundstück Nr. 403/7, KG M, in seinem jetzigen Umfang. Auch die zweitmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet. Sie beantragt primär, die Beschwerde zurückzuweisen, weil aus § 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden könne; subsidiär wird die Abweisung der Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung beantragt, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes erstrecke sich gerade unter Zugrundelegung des seinerzeitigen Parteiwillens auch auf die Zuwachsfläche von 23 m2, auch sei diese Teilfläche anläßlich der Zuschreibung nicht von der auf dem Grundstück bereits haftenden Dienstbarkeit gemäß § 12 Abs. 2 des Grundbuchgesetzes ausgenommen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 lit. a der Kärntner Bauordnung von 1969 (KBO) bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Gemäß § 9 Abs. 1 KBO hat bei Vorhaben nach § 4 lit. a bis c eine Vorprüfung stattzufinden. § 9 Abs. 2 lit. f KBO bestimmt, daß die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen hat, ob dem Vorhaben offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegenstehen. Steht dem Vorhaben einer der Gründe des § 9 Abs. 2 KBO entgegen, so hat die Behörde den Antrag gemäß § 11 Abs. 1 KBO abzuweisen. § 13 Abs.1 und 2 KBO lautet:

"(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(2) Bei Vorhaben nach§ 4 lit. a bis c darf. die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 9 Abs. 2 entgegensteht und eine Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist."

Im § 14 KBO heißt es:

"(1) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben.in seinem Wesen nicht verändert werden

....."

Sind die Voraussetzungen für die Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 14 Abs. 1 nicht hergestellt werden, ist gemäß § 15 KBO die Baubewilligung zu versagen.

§ 18 KBO lautet:

"(1) Im Verfahren nach §§ 12 bis 15 ist dem Eigentümer, jenen Servitutsberechtigten, deren Recht durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnte, und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Anrainer sind die Eigentümer der im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

(3) Den Parteien stehen gegen einen Baubewilligungsbescheid die Berufung und die Vorstellung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zu.

(4) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluß."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 8481/A, zu dieser Gesetzesstelle ausgeführt hat, ist aus dem Umstand, daß sich der Gesetzgeber auf die Regelung der prozessualen Stellung des Nachbarn beschränkt und es unterlassen hat, jene materiellen Rechte zu umschreiben, die subjektive öffentliche Rechte des Nachbarn sind und auf die sich dieser daher mit Erfolg berufen kann, zu schließen, daß der Gesetzgeber den Begriff der "Einwendung" als jenes prozessualen Rechtsbehelfes, dessen sich der Nachbar zur Verfolgung seiner materiellen Rechte zu bedienen hat, mit jenem Begriffsinhalt versehen wollte, wie dieser auf der Grundlage ähnlicher älterer gesetzlicher Regelungen - so etwa auch der früheren Kärntner Bauordnungen - durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegrenzt worden ist. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3600/A zur Bauordnung für Wien) können nur öffentlich-rechtliche Einwendungen zur Versagung des vom Nachbarn bekämpften Bauvorhabens führen; solche Einwendungen müssen sich auf solche Vorschriften der jeweils anzuwendenden Bauordnung stützen können, die nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem besonderen Interesse der Nachbarschaft dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1987, 1988/76, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird, ausgesprochen und begründet hat, ist hinsichtlich der Frage der Zufahrt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt.

Unabhängig davon, ob die belangte Behörde also im gegenständlichen Falle das Vorliegen der Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung nach § 13 Abs. 2 lit. a KBO, daß eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt sei, allenfalls zu Unrecht angenommen habe, wurde die Beschwerdeführerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt.

Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin wird aber auch nicht durch die von ihr bekämpfte Auflage 6 des Baubewilligungsbescheides vom bewirkt. Auflagen sind begrifflich pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes und binden schon daher nur den Inhaber der Bewilligung, nicht aber dritte Personen. Es ist daher Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden. Hindernisse - wie etwa die mangelnde privatrechtliche Verfügungsgewalt - zu beheben. Zwar sind Auflagen, sobald von der Bewilligung Gebrauch gemacht ist, grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar. Gegen die Exekution kann jedoch gemäß § 37 der Exekutionsordnung auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehöres einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Ein solcher Widerspruch ist mittels Klage (Exzindierungsklage) geltend zu machen.

Die Kärntner Bauordnung sieht darüber hinaus einen behördlichen Abspruch über privatrechtliche Einwendungen nicht vor, und zwar - zum Unterschied von anderen Bauordnungen nicht einmal in der Form einer Verweisung von Einwendungen auf den Zivilrechtsweg, wie sich aus dem vorzitierten § 18 Abs. 4 KBO ergibt. Unabhängig davon, ob also die belangte Behörde allenfalls zu Unrecht das Bestehen eines Geh- und Fahrrechtes der zweitmitbeteiligten Partei auch auf der im Jahre 1967 zuerworbenen Teilfläche des Grundstückes Nr. 403/7, KG M, annahm, wurde die Beschwerdeführerin insoweit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt.

Die übrigen, im Zuge des Baubewilligungsverfahrens erhobenen Einwendungen sind von den vorbezeichneten Beschwerdepunkten (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976) nicht erfaßt und bilden daher gemäß § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht den Gegenstand einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Auch mit der Verfahrensrüge kann die Beschwerdeführerin nicht durchdringen. Da ihr in den Beschwerdepunkten ein subjektives Recht nicht zur Seite stand, konnte sie, wie immer diesbezüglich das Verfahren vor den Baubehörden erster und zweiter Instanz und vor der belangten Behörde ablief, dadurch keinen Rechtsnachteil erleiden.

Sohin wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in den Beschwerdepunkten nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG 1965, in der vorzitierten Fassung, als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, in der vorzitierten Fassung, und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

Wien, am

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Normen
BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
BauRallg impl;
EO §37;
GewO 1973 §359 impl;
VVG §1 Abs1 Z1 impl;
VVG §4 impl;
VwRallg impl;
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Diverses BauRallg11/4
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2
Auflagen BauRallg7
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000640.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-53061