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VwGH 25.05.1959, 0629/57

VwGH 25.05.1959, 0629/57

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §76 Abs1;
EStG 1953 §77;
RS 1
Dem Jahresausgleich sind die im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge zu unterziehen. Dementsprechend kann der Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Steuer nur der Betrag an einbehaltener Lohnsteuer gegenübergestellt werden, der auf die in diesem Jahre zugeflossenen Bezüge entfällt, nicht auch ein Abzugsbetrag, der auf die in einem früheren Kalenderjahre zugeflossenen Bezüge entfällt, aber erst in dem späteren Jahre einbehalten worden ist.
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §161;
BAO §183 Abs4;
BAO §276 Abs1;
BAO §279 Abs1;
RS 2
Hat das Finanzamt in der Begründung des Einspruchsbescheides (jetzt: der Berufungsvorentscheidung) das Ergebnis behördlicher Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Rechtsmittelwerbers sich - wenn er den Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion stellt - mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen. Tut er das nicht, dann kann er nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich unter Hinweis auf die Außerkraftsetzung des Einspruchbescheides (der Berufungsvorentscheidung) darauf berufen, daß ihm das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen nicht mitgeteilt worden sei und er nicht die MÖglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0171/56 E VwSlg 1746 F/1957; RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2022 F/1959;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1957000629.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-53042