VwGH 28.03.1974, 0625/73
VwGH 28.03.1974, 0625/73
Rechtssatz
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Norm | KVG 1934 §2 Z3 litb; |
RS 1 | Zuwendungen von Gesellschaftern oder gleichgestellten Personenvereinigungen sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie der Verbreitung des Gesellschaftskapitals oder der Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter dienen. Leistungen, die der Durchführung eines Austausches dienen oder als bloßer Ersatz für bestimmte, nicht dem Zweck der Gesellschaft entsprechende Aufwendungen anzusehen sind, also Leistungen, die das Gesellschaftskapital oder die Rechte der Gesellschafter nicht beeinflussen (sogenannte neutrale Leistungen) sind nicht mit der Gesellschaftsteuer zu belegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4666 F/1974 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973000625.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-53034