VwGH 30.06.1976, 0622/75
VwGH 30.06.1976, 0622/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zahlt jemand für den Erwerb einer Liegenschaftshälfte eine Leibrente, so liegt im Regelfall eine Kaufpreisrente (ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft) vor. Nur wenn ein Mißverständnis zwischen dem Wert des übergebenen Vermögens und dem Barwirt der übernommenen Rentenverpflichtung unter Bedachtnahme auf die persönlichen Bindungen zwischen Übergeber und Übernehmer besteht, ist eine als Sonderausgabe abzugsfähige Versorgungsrente anzunehmen (Siehe Vorjudikatur). |
Normen | |
RS 2 | Steht ein Gebäude im Miteigentum der Ehegatten, wird es aber von einem Ehegatten allein betrieblich genutzt, so sind die betrieblichen Investitionen dieses Ehegatten auf das Gebäude zur Gänze ihm zuzurechnen, wenn über die Nutzung des Gebäudes sowie über die Finanzierung der Investitionen zwischen den Ehegatten keine wie in einem solchen Fall sonst zwischen Fremden üblichen Vereinbarungen vorliegen (siehe Vorjudikatur). |
Normen | |
RS 3 | Die Aufnahme einer Sachverhaltsfeststellung in die Begründung einer Berufungsvorentscheidung wirkt wie ein Bedenkenvorhalt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975000622.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-53031