VwGH 17.09.1958, 0621/58
VwGH 17.09.1958, 0621/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Stellt ein Verein bei der Behörde den Antrag, bestimmten Mitgliedern eines seiner Zweigvereine bestimmte Erlaubnisse zu erteilen, und soll nach dem Ansuchen jedem der genannten Mitgliedern für seine Person eine gleichartige Erlaubnis erteilt werden, dann ist die Eingabengebühr so oft zu entrichten als die Zahl der Mietglieder beträgt, für die das Ansuchen gestellt wird. |
Norm | GebG 1957 §7; |
RS 2 | Eine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG kann nur dann angenommen werden, wenn jeder der Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird. |
Norm | GebG 1957 §7; |
RS 3 | Von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund kann nicht gesprochen werden, wenn nur eine Ähnlichkeit in der gesetzlichen Begründung der einzelnen Anträge einer Eingabe gegeben ist (Hinweis E , VwSlg 4237 F/1906 und E , VwSlg 4695 F/1906, E , VwSlg 6322 F71908, E , VwSlg 9716 F/1913; ein Verein stellte in einem Ansuchen für seine Mitglieder gleichartige Anträge). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1872 F/1958; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1958000621.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-53028