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VwGH 17.09.1958, 0621/58

VwGH 17.09.1958, 0621/58

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6;
GebG 1957 §7;
RS 1
Stellt ein Verein bei der Behörde den Antrag, bestimmten Mitgliedern eines seiner Zweigvereine bestimmte Erlaubnisse zu erteilen, und soll nach dem Ansuchen jedem der genannten Mitgliedern für seine Person eine gleichartige Erlaubnis erteilt werden, dann ist die Eingabengebühr so oft zu entrichten als die Zahl der Mietglieder beträgt, für die das Ansuchen gestellt wird.
Norm
RS 2
Eine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG kann nur dann angenommen werden, wenn jeder der Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird.
Norm
RS 3
Von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund kann nicht gesprochen werden, wenn nur eine Ähnlichkeit in der gesetzlichen Begründung der einzelnen Anträge einer Eingabe gegeben ist (Hinweis E , VwSlg 4237 F/1906 und E , VwSlg 4695 F/1906, E , VwSlg 6322 F71908, E , VwSlg 9716 F/1913; ein Verein stellte in einem Ansuchen für seine Mitglieder gleichartige Anträge).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1872 F/1958;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1958000621.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-53028