VwGH 28.03.1952, 0619/51
VwGH 28.03.1952, 0619/51
Rechtssätze
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Normen | VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs1; VwGG §45 Abs1 litd; |
RS 1 | Ausführungen in Widerlegung des Beschwerdevorbringens darüber, daß der VwGH kein Parteiengehör zu wahren hat, wenn er die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus anderen als den im Bescheid angeführten Gründen für gegeben erachtet. (Daher: Auch keine Wiederaufnahme) |
Normen | VwGG §42 Abs1; VwGG §42 Abs2 lita; |
RS 2 | Entbehrt ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, dann wird sich dieser Mangel auch im Spruch auswirken, der Bescheid somit mit inhaltlicher Gesetzwidrigkeit belastet sein und ist derselbe aufzuheben. Beruht ein Bescheid aber auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen", ist der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Gesetzwidrigkeit belastet ist. |
Norm | VwGG §42 Abs2 lita; |
RS 3 | Die Gesetz (Rechts-)widrigkeit eines Bescheides kann nur im Spruch und nicht in der Begründung gelegen sein. |
Normen | |
RS 4 | Die vorgeschriebene Gewährung des Parteiengehörs ist auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes abgestellt, nicht aber auf die rechtlichen Erwägungen, von denen sich eine Behörde bei der Erledigung einer Angelegenheit leiten lässt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1952:1951000619.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-53024