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VwGH 07.04.1961, 0616/60

VwGH 07.04.1961, 0616/60

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Kann der Steuerpflichtige eine Ausbildung, die den Erwerb der Künstlereigenschaft darzutun vermöchte, nicht nachweisen, dann ist zu untersuchen, ob ihm etwa schon im Hinblick auf seine künstlerische Begabung und mit Rücksicht auf seine praktische Betätigung Künstlereigenschaft zukommt.

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E , 616/60 #1 VwSlg 2409 F/1961
Normen
RS 2
Darbietungen von Volksliedern und Volkstänzen und Musikvorträgen, mit Akkordeon, Zither, Gitarre, singender Säge und dgl sind keine künstlerische, sondern - bei selbständiger und nachhaltiger Ausübung - eine gewerbliche Tätigkeit. Derartige Darbietungen werden auch dadurch nicht zur künstlerischen Tätigkeit, daß sie nicht bloß in einem Vortragsraum, sondern im Rundfunk stattfinden oder daß sie bei einem größeren Kreis von Zuhörern, selbst im Ausland, Anklang finden.

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E , 616/60 #2 VwSlg 2409 F/1961

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2409 F/1961;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000616.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-53020