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VwGH 16.11.1956, 0612/53

VwGH 16.11.1956, 0612/53

Rechtssatz


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Normen
EStG 1939 §4;
EStG 1939 §6 Z2;
EStG 1953 §4;
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
RS 1
a) Auch wenn ein Landwirt von der Ermittlung seiner Einkünfte nach den Richtsätzen zum Betriebsvermögensvergleich übergeht, kommt grundsätzlich ein Zuschlag für bisher nicht versteuerte Güter des Umlaufvermögens in Betracht. Da jedoch die Richtsatzschätzung einige Elemente des Betriebsvermögensvergleiches, nämlich den Wert der ausgelegten Anbaukosten miterfassen will, ist insoweit von den Teilwerten der Vorräte, die beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich vorhanden sind, ein Abschlag zu machen. Für dessen Ausmaß bieten die einschlägigen Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen eine brauchbare Handhabe.

b) Der Landwirt hat zwar ein Recht, in der Bilanz seine Erzeugnisse mit den die Herstellungskosten übersteigenden höheren Teilwerten anzusetzen; dies bedeutet aber nicht, daß diese Höherbewertung steuerfrei zu bleiben hat.

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E , 0612/53 #1 VwSlg 1522 F/1956;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1522 F/1956;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1953000612.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-53018