VwGH 27.06.1973, 0611/72
VwGH 27.06.1973, 0611/72
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Für die Berechnung der Frist des § 6 Abs 2 EStG 1967 kommt es nicht auf die Betriebszugehörigkeit allein, sondern entscheidend darauf an, ob das Wirtschaftsgut durch diese Zeit demselben Steuerpflichtigen gehört hat (Hinweis E ,200/73). Die Zuteilung von Vermögenswerten im Zuge einer Realteilung ohne Aufzahlung stellt - wirtschaftlich gesehen - nur eine Konkretisierung des ideellen Anteiles des Gesellschafters am Betriebsvermögen der aufgelösten Personengesellschaft dar. Die Zugehörigkeit der im Zuge der Realteilung übernommenen Wirtschaftsgüter zu seinem Betriebsvermögen ist auch für die Zeit zu bejahen, in der diese Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen der aufgelösten Personengesellschaft gehört haben und zwar nicht nur mit dem seinerzeitigen Gesellschaftsanteil entsprechenden Teil, sondern für das ganze Wirtschaftsgut. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4558 F/1973; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972000611.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-53017