VwGH 31.10.1979, 0609/79
VwGH 31.10.1979, 0609/79
Rechtssätze
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Normen | BauO Tir 1978 §30; BauRallg impl; |
RS 1 | Durch die allgemeine Behauptung, das Bauverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, bzw die Vergrößerung oder Veränderung einer Baulichkeit beeinträchtige die Rechtsphäre des Nachbarn, kann eine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten nicht geltend gemacht werden. |
Normen | BauO Tir 1978 §30; BauRallg impl; |
RS 2 | Die Tiroler BauO räumt ganz allgemein dem Nachbarn kein Recht auf die unbeeinträchtigte Nutzung ein. |
Normen | BauO Tir 1978 §30; BauRallg impl; |
RS 3 | Die TBO räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein zu wissen, wer der berechtigte Grundeigentümer des Nachbargrundes ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979000609.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-53015