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VwGH 31.10.1979, 0609/79

VwGH 31.10.1979, 0609/79

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1978 §30;
BauRallg impl;
RS 1
Durch die allgemeine Behauptung, das Bauverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, bzw die Vergrößerung oder Veränderung einer Baulichkeit beeinträchtige die Rechtsphäre des Nachbarn, kann eine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten nicht geltend gemacht werden.
Normen
BauO Tir 1978 §30;
BauRallg impl;
RS 2
Die Tiroler BauO räumt ganz allgemein dem Nachbarn kein Recht auf die unbeeinträchtigte Nutzung ein.
Normen
BauO Tir 1978 §30;
BauRallg impl;
RS 3
Die TBO räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein zu wissen, wer der berechtigte Grundeigentümer des Nachbargrundes ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000609.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-53015