VwGH 04.02.1965, 0607/64
Entscheidungsart: ErkenntnisVS
Rechtssatz
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Norm | ErbStG §2 Abs1 Z3; |
RS 1 | Die in einem Gesellschaftsvertrag übernommene Verpflichtung einer Personengesellschaft, der Witwe eines Gesellschafters nach dessen Tod eine Rente zu zahlen, stellt an sich bei der Witwe einen Erwerb iSd § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG 1955 dar. Bei der Besteuerung eines solchen Erwerbes ist jedoch zu prüfen, ob der Erblasser den Willen gehabt hat, seine Ehegattin zu bereichern. Die Vorsorge für den standesgemäßen Unterhalt einer Ehefrau nach dem Tod schließt beim Erblasser in der Regel den Bereicherungwillen aus. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Schimetschek, Dr. Mathis, Dr. Kaupp, Dr. Schmid, Dr. Raschauer, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde der GR in G gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. GV 21- 843/7-V-1963, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des am l0. Juli 1957 in G. verstorbenen Industriellen Hermann R., der die Beschwerdeführerin in seinem Testamente vermächtnisweise bedacht hatte. Er war Seniorchef der Firma Fr. R. Söhne, deren Gesellschafter er und seine Söhne aus erster Ehe waren. In dem zwischen den Gesellschaftern der genannten Firma am abgeschlossenen Gesellschaftsvertrage war u. a. auch die Bestimmung enthalten, dass die Beschwerdeführerin auf die Dauer ihrer Witwenschaft, solange sie sich nicht wieder verehelichen werde, aus Gesellschaftsmitteln einen Witwenbezug in Höhe von 80 v. H. des Barbezuges eines leitenden Industriedirektors der Papier-, Holz- oder Metallbranche in der Steiermark und außerdem die unveränderten Naturalbezüge, nämlich Wohnung samt Beheizung, Beleuchtung usw. erhalten solle.
Bei der Festsetzung der die Beschwerdeführerin treffenden Erbschaftssteuer hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz u. a. auch den fünfzehnfachen Jahreswert des im Gesellschaftsvertrage bedungenen Witwenbezuges und der Naturalbezüge in die Bemessungsgrundlage einbezogen und der Beschwerdeführerin am eine Erbschaftssteuer im Betrage von S 142.045,20 vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin begehrte in der Folge zunächst die Behandlung nach § 29 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141/1955 (im folgenden kurz mit ErbStG bezeichnet), sodann erhob sie auch Berufung. Sie bekämpfte darin die Einbeziehung des Rentenanspruches in die Bemessungsgrundlage dem Grunde und der Höhe nach. Sie vertrat die Rechtsansicht, dass sie das so genannte Stammrecht auf den Witwenbezug bereits im Zeitpunkte des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages erworben habe und dass demnach dieser Bezug nicht erst mit dem Tod ihres Ehemannes unmittelbar erworben worden sei. Davon abgesehen hätte der Bezug nur mit dem zwölfeinhalbfachen Jahreswert angesetzt werden dürfen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde dem Rechtsmittel teilweise Folge gegeben, die Rentenleistung zwar weiterhin der Bemessungsgrundlage zugerechnet, die Höhe des Kapitalwertes aber nur mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes dieser Leistungen errechnet und zugleich die jährliche Abstattung der Steuer im Sinne des § 29 ErbStG in Höhe von S 6.891,-- gestattet. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch den Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion und machte im übrigen die Freiheit des Erwerbsvorganges von der Erbschaftssteuer auch unter dem Gesichtspunkte des § 796 ABGB als Unterhaltsanspruch geltend. Sie bestritt außerdem, dass der Erblasser bei der Vereinbarung mit seinen Mitgesellschaftern den Willen gehabt habe, sie zu bereichern, und schließlich machte sie noch den Eintritt der Verjährung mit dem Hinweise geltend, dass ihr das Rentenrecht dem Grunde nach bereits am angefallen und dass mit Ablauf des Jahres 1955 die Verjährung des Bemessungsrechtes eingetreten sei.
Die Finanzlandesdirektion für Steiermark vernahm im weiteren Verlaufe des Verfahrens verschiedene Auskunftspersonen. Am gab der Bruder des Verstorbenen, Paul R., an, dass die Bestimmung über den Witwenbezug der Beschwerdeführerin (die zweite Frau des Erblassers) auf ausdrücklichen Wunsch seines verstorbenen Bruders in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sei, um der Beschwerdeführerin "noch zusätzlich etwas zukommen zu lassen". Der Verstorbene habe dabei unzweifelhaft die Versorgung der Beschwerdeführerin im Auge gehabt. Dennoch sei dieses Recht nicht unwiderruflich gewesen, weil der Witwenbezug erst nach dem Tode seines Bruders habe in Anspruch genommen werden können. Er hätte keiner Vereinbarung zugestimmt (auch nicht namens der von ihm bei den Verhandlungen vertretenen anderen Gesellschafter), dass die Beschwerdeführerin neben dem Unternehmerlohn ihres Mannes in Höhe des dreifachen Direktorbezuges auch bereits den Anspruch auf die Witwenrente hätte geltend machen können. Seiner Erinnerung nach sei es der ausdrückliche Wunsch des verstorbenen Bruders gewesen, dass die Witwenrente der Beschwerdeführerin erst bei seinem Ableben zukommen und von dieser in Anspruch genommen werden sollte. Der Rechtsanwalt Dr. Hans St. gab am an, dass dem Gesellschaftsvertrage vom Besprechungen zwischen ihm und den ursprünglichen Firmenchefs Hermann und Paul R. vorausgegangen seien, die einerseits die Aufnahme der drei Söhne des Hermann R. aus erster Ehe, andererseits die Versorgung der Beschwerdeführerin zum Gegenstande gehabt hätten. Hermann R. habe gewusst, dass seine Söhne aus erster Ehe der Beschwerdeführerin nicht wohlwollend gegenübergestanden seien. In einem Vertragsentwurfe habe Dr. St. die Versorgung der Beschwerdeführerin zunächst in der Weise vorgesehen gehabt, dass diese auf Dauer der Witwenschaft die halben Bezüge eines leitenden Industrie-Direktors eines steirischen Großbetriebes der Papier-, Holz- und Metallbranche erhalten sollte. Hermann R. habe aber beanstandet, dass seine Witwe nur den halben Bezug eines Industriedirektors erhalten solle und dass überdies keine Bestimmung vorgesehen worden sei, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ableben des Ehegatten die Wohnung samt Beheizung und Beleuchtung in dem firmeneigenen Gebäude behalten könnte. Dr. St. habe dann dem Vertrage die endgültige Fassung gegeben. Es sei nach seiner vollen Überzeugung der Wille des um seine Gattin aus zweiter Ehe sehr besorgten Seniorchefs Hermann R. gewesen, durch die Aufnahme der Versorgungsklausel in den Gesellschaftsvertrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin deren Versorgung zum Gegenstande des Vertrages zu machen und damit diese Rechte unanfechtbar ins Leben zu rufen, wobei natürlich der Tod das auslösende Moment hätte sein sollen. Nach seiner Meinung hätte die Beschwerdeführerin das Recht besessen, schon zu Lebzeiten ihres Ehegatten auf die Feststellung zu klagen, dass ihr, bei Ableben ihres Mannes und bei Fortdauer des Ehebandes die oben beschriebenen Witwenrechte zustehen.
Ergänzend zu seinen Angaben teilte Paul R. im weiteren Verlaufe des Verfahrens der Finanzlandesdirektion schriftlich mit, dass es selbstverständlich Absicht der Gesellschafter gewesen sei, der Beschwerdeführerin durch die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung ein unabänderliches Rentenrecht einzuräumen, womit alle Gesellschafter einverstanden gewesen wären,
Zu den Angaben dieser Auskunftspersonen äußerte sich der Steuerberater der Beschwerdeführerin, dass diese Personen den Standpunkt der Berufung geteilt hätten, dass nämlich die Beschwerdeführerin bereits durch den Gesellschaftsvertrag das Rentenstammrecht erworben habe. Schließlich brachte der Steuerberater auch noch vor, dass der Erblasser nicht den Willen gehabt habe, die Beschwerdeführerin zu bereichern. Auch liege eine Bereicherung der Beschwerdeführerin nicht vor. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnisse vom , Zl. 887/59, das Vorliegen einer Schenkung auf den Todesfall verneint, wenn der Rentenanspruch der Witwe, der auf einem Vertrage beruht habe, mit dem deren Ehegatte eine Liegenschaft gegen eine Leibrente für sich und seine Frau übergeben hatte, der Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsrechtes nach § 796 ABGB zu dienen bestimmt sei. Auch im Streitfalle habe der Erblasser für die Zeit nach seinem Tode den Unterhalt seiner Ehefrau sichern wollen. Bei einem Erwerbe von Todes wegen, der auf einem Vertrag unter Lebenden beruhe, seien die Fragen der Bereicherung und des Bereicherungswillens demnach zu untersuchen.
Mit Bescheid vom hat die Finanzlandesdirektion für Steiermark der Berufung teilweise stattgegeben, die angeforderte Erbschaftssteuer auf einen Betrag von S 67.359,-- herabgesetzt und außerdem die jährlich im Voraus zu entrichtende Erbschaftssteuer in Anwendung des § 29 ErbStG mit S 6.891,-- festgesetzt. Im übrigen hat sie das Rechtsmittel abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides hat sich die Rechtsmittelbehörde auf § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG berufen und festgestellt, dass nach dem Wortlaute des Gesellschaftsvertrages vom die Firma Franz R. Söhne die strittigen Leistungen erst nach dem Tode des Hermann R. an die Beschwerdeführerin zu erbringen gehabt habe. Aus der einschlägigen Vertragsbestimmung sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Lebzeiten ihres Mannes die zu ihren Gunsten vereinbarten Rentenleistungen nicht im Klagewege hätte beanspruchen können. Auch die Vernehmung des Dr. St. und des derzeitigen Seniorchefs Paul R. habe nichts anderes ergeben. Paul R. habe ausdrücklich erklärt, dass der Witwenbezug von der Beschwerdeführerin erst nach dem Tode seines verstorbenen Bruders habe in Anspruch genommen werden können. Dr. St. habe erklärt, dass das "Auslösemoment" (gemeint für die Zahlung des Witwenbezuges) erst der Tod des Hermann R. habe sein sollen. Sonach handle es sich um einen nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG zu beurteilenden Vermögensanfall. Abschließend hat die Finanzlandesdirektion auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 709/56, hingewiesen. In weiterer Folge hat sie ausgeführt, weshalb und in welcher Weise sie dem Berufungsvorbringen gefolgt ist. Dieser Teil des Bescheides ist für den vorliegenden Streitfall nicht von Bedeutung und kann daher vernachlässigt werden, denn die Beschwerdeführerin hat den Bescheid der Finanzlandesdirektion vom ausschließlich aus dem Grunde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, weil die belangte Behörde so wie die Erstinstanz den ihr nach ihrem verstorbenen Ehegatten zukommenden Witwenbezug der Besteuerung unterzogen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem verstärkten Senat (§ 11 Abs. 4 Z. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965) über die Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG berufen, wonach als Erwerb von Todes wegen und daher als Gegenstand der Erbschaftssteuer auch der Erwerb eines Vermögensvorteiles gilt "der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einen Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird". Die Beschwerdeführerin behauptet nur, dass die Bar- und Naturalbezüge, die ihr auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom seit dem , dem Todestag ihres Ehegatten, zukommen, keinen Vermögensvorteil darstellen, der durch den Tod des Genannten unmittelbar erworben wurde. Dann sie habe das so genannte Rentenstammrecht bereits mit dem Abschlusse des Gesellschaftsvertrages erworben. Die belangte Behörde habe das Entstehen des Rentenstammrechtes mit der Fälligkeit der geschuldeten Leistung verwechselt. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 2051/F, und vom , Zl. 887/59, in denen der Gerichtshof dargetan hat, dass bei Leibrentenverträgen auch die begünstigte Ehegattin des Übergebers, dem im Vertrage vom Übernehmer eine Rente zugesagt wird, im Zeitpunkte des Abschlusses des Leibrentenvertrages, also schon zu Lebzeiten des Erblassers, einen klagbaren Anspruch gegen den Übernehmer auf die Rentenleistung erwirbt. Dieser Hinweis der Beschwerdeführerin versagt aber für der Streitfall, weil der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht auf einem Leibrentenvertrag aus Anlass der Übergabe eines Vermögens beruht, für den § 881 Abs. 3 ABGB die Grundregel aufstellt, dass bei einem solchen Vertrage der Dritte mangels anderer vertraglicher Vereinbarung sein Recht schon mit der Übergabe des Gutes erwirbt. Das Rentenrecht der Beschwerdeführerin gründet sich vielmehr auf eine Vereinbarung der Gesellschafter der Firma Fr. R. Söhne. Der vorliegende Fall ist also nach § 881 Abs. 2 ABGB zu beurteilen. Darnach ist die Frage, ob und in welchem Zeitpunkte bei einem Vertrage zu Gunsten Dritter der Dritte aus einem solchen Rechtsgeschäft unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zwecke des Vertrages zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat hinzugefügt, dass der Dritte dieses Recht im Zweifel erwirbt, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteile gereichen soll. Diese eben genannte Regel gilt aber nach Armin Ehrenzweig (System des österr. allgem. Privatrechtes, zweiter Band, erste Hälfte, S. 198) nicht für die Frage wann der Begünstigte das unmittelbare Recht aus dem Vertrage zu Gunsten Dritter erwirbt, sondern nur für die Frage, ob er das unmittelbare Recht erwirbt. Bei der Auslegung des § 881 Abs. 1 und 2 ABGB wird man bei der Beantwortung der Frage, wann der Begünstigte das unmittelbare Recht erwirbt - dem Sinne dieser Rechtsvorschrift entsprechend - davon ausgehen müssen, dass der Zeitpunkt, in dem der Dritte dieses Recht erwirbt, grundsätzlich mit dem Zeitpunkte zusammenfallen wird, in dem der Begünstigte das Recht gegenüber dem Verpflichteten selbstständig durchsetzen kann. Von einem selbstständigen Rechte des Begünstigten kann aber solange nicht gesprochen werden, als es von den Vertragspartnern beliebig beseitigt werden kann oder, was besonders für den Streitfall zutrifft, solange es von Bedingungen abhängig ist, die sich in Zukunft erst erfüllen müssen. Nun kann zwar für den vorliegenden Rechtsfall nicht bestritten werden, dass die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrage vom über die Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin im ausschließlichen Interesse dieser Partei gelegen war und es liegt auch - wie dies aus den Aussagen der beiden Auskunftspersonen Paul R. und Dr. St. hervorgeht - auf der Hand, dass der Erblasser mit dieser Vereinbarung die Versorgung der Beschwerdeführerin zu Lasten der Gesellschaft sicherstellen wollte. Es trifft aber schon nicht zu, dass das Rentenversprechen der Gesellschaft zu Gunsten der Beschwerdeführerin etwa nicht unabänderlich gewesen wäre. Denn es gründete sich auf eine Vereinbarung gesellschaftsrechtlicher Art, die durch eine gegenteilige Übereinkunft der Gesellschafter hätte beseitigt werden können. Dazu kommt aber noch, dass das Wirksamwerden dieses Rentenrechtes vom Eintreten verschiedener Voraussetzungen abhängig war. Zunächst musste die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten überleben und es war überdies erforderlich, dass das Eheband zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten am Todestage des Erblassers noch aufrecht war, dass sie also dessen Witwe wird, so wie ihr die Rente ja auch nur für die Dauer der Witwenschaft eingeräumt worden war. Es konnte daher am , dem Tage des Abschlusses des Vertrages zwischen den Gesellschaftern der Firma Fr. R. Söhne, noch immer mit einem anderen als dem in der Folge tatsächlich eingetretenen Ergebnisse gerechnet werden, z. B. für den Fall einer etwaigen Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin. Nach der Sachlage war also die Annahme, das die Beschwerdeführerin das ihr zugedachte Rentenrecht bereits am 16. Dezember 1950, jedenfalls aber vor dem Tode des Erblassers erworben habe, nicht gerechtfertigt. Vielmehr war aus der Natur und dem Zwecke der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung von diesem Tage mit Recht abzuleiten, das der Vermögensvorteil, der der Beschwerdeführerin auf Grund der unter Lebenden geschlossenen strittigen Vereinbarung zukommen sollte, erst mit dem Tod ihres Ehegatten "unmittelbar" eingetreten ist. Ähnliche Erwägungen haben seinerzeit auch den Reichsfinanzhof bewogen, in Fällen wie dem vorliegenden anzunehmen, das Rentenbezüge einer Witwe nach einem Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters zu leisten hat, erst mit dem Tode dieses Gesellschafters anfallen (siehe Urteil vom , RStBl. S. 1087 und dazu auch die Bemerkungen Megows in dessen Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 4. Auflage, S 82). Bei dieser Sach- und Rechtslage war es daher auch entbehrlich, weitere Ermittlungen in der Richtung anzustellen, von welchen Vorstellungen die Gesellschafter bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages vom ausgegangen sind. Denn der unbestrittene Inhalt der vertraglichen Abmachungen, das die Beschwerdeführerin die Rentenbezüge nur als Witwe, d. h. also, nur für den Fall, dass das Eheband aus ihrer Ehe mit dem Erblasser bis zu dessen Todestage bestehen wird, erhalten sollte, lässt den von der belangten Behörde getroffenen Schluss als durchaus vertretbar erscheinen. Der angefochtene Bescheid litt daher in diesem Punkt auch nicht an Verfahrensmängeln.
Die Beschwerdeführerin bringt aber auch vor, das es die belangte Behörde unterlassen habe, auf ihren Einwand einzugehen, ob im Streitfalle durch die Versorgung eine Bereicherung ihrerseits eingetreten ist und der Erblasser überhaupt den Willen gehabt habe, sie (die Beschwerdeführerin) zu bereichern. Sie führt aus, dass es an einer Bereicherung ihrerseits vor allem deswegen gefehlt habe, weil sie durch die Rente nur das erhalten habe, worauf sie nach § 796 ABGB Anspruch gehabt habe. Deshalb fehle es auch an der Freigebigkeit der bedungenen Witwenversorgung. Aber auch dieser Einwand erweist sich nur zum Teil als berechtigt. Denn die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Anspruch nach § 796 ABGB ein erbrechtlicher und daher gegen die Verlassenschaft gerichtet ist. Der strittige Anspruch richtet sich aber nicht gegen die Verlassenschaft, sondern gegen die Firma Fr. R. Söhne, und er beruht im übrigen auf einem Übereinkommen unter Lebenden zwischen Personen, die nicht durchwegs zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet waren. Aus den gleichen Gründen, die der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem schon vor der belangten Behörde bezogenen Erkenntnisse vom , Zl. 709/56, zum Ausdrucke gebracht hat, kann auch im vorliegenden Falle nicht angenommen werden, dass die Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin, die aus der Vereinbarung vom erfließen, als Leistungen im Sinne des § 796 ABGB anzusehen sind. Allerdings stimmt der Gerichtshof mit der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin darin überein, dass bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG, weil es sich um Erwerbungen von Todes wegen handelt, die auf einem Rechtsgeschäfte beruhen, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossen wurde, nicht nur zu prüfen ist, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag (siehe auch Megow a. a. O., S. 80). Denn nur bei den echten Erwerben von Todes wegen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG kann eine solche Prüfung nach dem Sinne des Gesetzes unterbleiben. Dass die Beschwerdeführerin durch die strittigen Zuwendungen bereichert wird, bedarf allerdings keiner Begründung, denn sie hat eine Gegenleistung für den Erwerb ihres Rechtes nicht erbracht. Fraglich kann aber sein, ob der Erblasser den Willen gehabt hat, die Beschwerdeführerin zu bereichern. Es könnte sein, dass er mit der strittigen Vereinbarung seiner gewiss moralischen Verpflichtung Genüge leisten wollte, den standesgemäßen Unterhalt seiner Ehegattin (der Beschwerdeführerin) nach seinem Tode sicherzustellen. Die moralische Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung schließt aber die Annahme der Freigebigkeit der Leistung (den Bereicherungswillen beim Zuwendenden) dann aus, wenn der Gesetzgeber eine solche moralische Verpflichtung zu einer Leistung anerkennt und im Fall ihrer Nichterfüllung entsprechende Schutzvorschriften aufstellt. So verhält es sich auch im Streitfalle. Gemäß § 796 ABGB steht dem Ehegatten zwar kein Recht auf den Pflichtteil zu, es gebührt ihm aber, solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, der mangelnde anständige Unterhalt, soweit dieser nicht durch seinen gesetzlichen Erbteil oder eine für den Fall des Überlebens bedungene oder letztwillig zugewendete Versorgung gedeckt ist. Der Gesetzgeber lässt also erkennen, dass er den Unterhalt auch des überlebenden Ehegatten gesichert wissen will, wenn nicht schon durch einen Erbteil oder ein Vermächtnis oder durch eine anderweitige Versorgungsmaßnahme des Erblassers, so doch durch einen Anspruch gegenüber der Verlassenschaft. Diese Vorsorge des einen Ehegatten für den anderen wird durch § 796 ABGB zwar nicht gesetzlich erzwungen, aber doch als erstrebenswertes Ziel hingestellt, da der Gesetzgeber offenbar den anständigen Unterhalt des hinterbliebenen Ehegatten auf alle Fälle gesichert wissen will. Sucht nun ein Ehegatte dieses Ziel zu erreichen, um seine Erben zu entlasten, und sorgt er schon zu Lebzeiten für den anständigen Unterhalt des anderen Ehegatten für die Zeit nach seinem Ableben, dann schließt die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus. Hat nun der Erblasser im Streitfalle mit der Vereinbarung des Rentenrechtes den (ansonsten nicht gesicherten) anständigen Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Zeit nach seinem Tode sicherstellen wollen, so müsste nach dem Vorgesagten der Bereicherungswille insoweit auf seiner Seite verneint werden. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde (und schon das Finanzamt) im angefochtenen Bescheide keinerlei Feststellungen getroffen und auch nicht dargetan, aus welchen Gründen sie etwa angenommen hat, dass anlässlich der Ausbedingung der strittigen Versorgung beim Erblasser der Bereicherungswille vorhanden gewesen sei. Dieser Umstand war für die Annahme einer Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG von wesentlicher Bedeutung, seine Vernachlässigung bedeutet daher eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 lite c Z. 2 und 3 VwGG 1965, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofe zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hatte.
Auf die Einrede der Verjährung des Bemessungsrechtes brauchte der Gerichtshof nicht weiter einzugehen, weil diese Einrede von der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtspunkt erhoben wurde, dass ihr das Rentenstammrecht unmittelbar bereits auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom angefallen sei, eine Rechtsauffassung, die der Verwaltungsgerichtshof aber - wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt - nicht teilt. Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | ErbStG §2 Abs1 Z3; |
Sammlungsnummer | VwSlg 3219 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964000607.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-53011