VwGH 28.10.1981, 0604/78
VwGH 28.10.1981, 0604/78
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Im Rahmen der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG 1972 ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nicht vorgesehen, weil den Wertansätzen der einzelnen Wirtschaftsgüter nur im Rahmen der Gewinnermittlung auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches Bedeutung zukommt, es sei denn, daß der Gesetzgeber ausdrücklich anderes anordnet (zB in den §§ 7 und 8 EStG). |
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RS 3 | Lediglich dann, wenn sich das gewinnrelevante Unterbleiben bzw Ausgaben im System der Einnahmen-Ausgabenrechnung in keinem Zeitpunkt auf die Gewinnhöhe auswirken würde, muß der ENDGÜLTIGE Wegfall eines Wirtschaftsgutes - das wäre zB bei einer Beteiligung deren Erlöschen - auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 analog zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 durch eine VOLLSTÄNDIGE Abschreibung Berücksichtigung finden, weil auch im Rahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung alle Betriebsvorfälle, wenn auch unter Umständen periodenverschoben, zu erfassen sind (vgl hg E , 2143/77, 472/80). |
Normen | |
RS 4 | Eine ABSCHREIBUNG VON ANLAGEGÜTERN auf den niedrigeren TEILWERT ist nur bei Steuerpflichtigen möglich, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Sinken die Wiederbeschaffungskosten eines Anlagegutes (infolge Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen), ohne daß dies die Verwendungsfähigkeit und die Nutzungsdauer des Anlagegutes berührt, dann sind auch Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0630/56 E VwSlg 1613 F/1957; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1978000604.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-53009