VwGH 27.04.1976, 0603/75
VwGH 27.04.1976, 0603/75
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO Krnt 1969 §9 Abs2 litb; BauRallg impl; GdPlanungsG Krnt 1970 §11 Abs1; |
RS 1 | Bei der Widmung als "Grünland-Landwirtschaft" kann die Errichtung oder Instandsetzung einer Einfriedungsmauer nur bewilligt werden, wenn diese in sachlichem oder funktionellem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung steht. |
Normen | |
RS 2 | Im Verfahren nach dem AVG gilt der Grundsatz des Verbotes der "reformatio in peius" nicht. Wenn eine Baubewilligung unter einer Auflage erteilt wurde und diese Auflage Voraussetzung der Erteilung der Baubewilligung war, kann, wenn der Bauwerber nur die Auflage bekämpft, aus Anlass der Berufung eine Abänderung im Sinne einer Versagung der Baubewilligung erfolgen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 9041 A/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975000603.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-53008