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VwGH 15.06.1956, 0595/56

VwGH 15.06.1956, 0595/56

Rechtssätze


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Norm
RS 1
§ 18 Abs 3 GebG macht für die Entstehung der Gebührenschuld keinen Unterschied, ob sich ein Gedenkprotokoll auf ein einseitig oder zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft bezieht.

*

E , 0595/56 #1 VwSlg 1450 F/1956
Normen
RS 2
Zur Entstehung der Gebührenschuld bei einem Gedenkprotokoll genügt es, daß am Ende der Niederschrift der Kanzleistempel des Zeugen - eines Rechtsanwaltes - mit dessen Einwilligung angebracht wird. *

E , 0595/56 #2 VwSlg 1450 F/1956

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1450 F/1956
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1956000595.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-52996