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VwGH 17.09.1979, 0593/79

VwGH 17.09.1979, 0593/79

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §46 Abs2;
RS 1
Ausführungen darüber, dass ein Rechtsirrtum, dessen sich der Bfr erst nach Bekanntwerden eines hg Beschlusses, sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist, bewusst geworden ist, keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vermag.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0594/79

Vorgeschichte:

1321/78 B ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über den Antrag des AM in F, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand LM in F, dieser vertreten durch Dr. Heinz Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 7/111, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung seiner Beschwerde gegen den am zugestellten Bescheid der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Disziplinaroberkommission, GZ. 505- DOK/78, betreffend Disziplinarverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gleichzeitig wird die Beschwerde gegen diesen Verwaltungsakt wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des vorliegenden Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zur Vermeidung von Wiederholungen dem hg. Beschluss vom , Zlen. 1321, 1322/78, entnommen werden. Mit diesem Beschluss hatte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom  mangels Erfüllung des Tatbestandsbildes des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 abgewiesen.

Der Bescheid der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Disziplinaroberkommission wurde dem Beschwerdeführer gemäß seinem nunmehrigen Vorbringen am zugestellt. Die im § 26 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des BGBl. Nr. 316/1976, normierte Frist zur Erhebung der Beschwerde endete daher am .

Mit dem vorliegenden, am zur Post gegebenen Schriftsatz stellt der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 46 Abs. 2 VwGG 1965 beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhebt gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Disziplinaroberkommission. In seinem Wiedereinsetzungsantrag erachtet sich der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gehindert. Begründend führt er ins Treffen, der Ausspruch in der angefochtenen Entscheidung, "dass Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren bei der Disziplinaroberkommission nicht angefochten werden können", komme einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gleich, die mindestens so gravierend sei wie die fälschliche Einräumung eines Rechtsmittels.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Nach § 46 Abs. 3 VwGG 1965 ist in den Fällen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ein auf Wiedereinsetzung gerichteter Antrag beim Verwaltungsgerichtshof spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat.

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist sohin, dass ein Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach der wiedergegebenen Gesetzesstelle das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die jedoch im vorliegenden Falle nicht gegeben sind.

Die von der belangten Behörde gegebene Rechtsbelehrung, wonach gegen den am zugestellten Bescheid "kein Rechtsmittel zulässig" sei, ist nämlich zutreffend, da mit der Erlassung dieses Bescheides der ordentliche Verwaltungsrechtszug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erschöpft war. Die - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mit der Rechtslage nicht in Einklang stehende Meinung der belangten Behörde, wonach Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren bei der Disziplinaroberkommission nicht angefochten werden könnten, ist indes nicht der vom Tatbestandsbild des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 erfassten fälschlichen Einräumung eines Rechtsmittels gleichzuhalten.

Die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung ist offensichtlich auf die Verkennung der bestehenden materiellen Rechtslage durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Ein Rechtsirrtum, dessen sich der Beschwerdeführer erst nach Bekanntwerden des hg. Beschlusses vom , sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist, bewusst geworden ist, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen.

Damit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht gerechtfertigt. Diesem war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 nicht Folge zu geben.

Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid war sohin gemäß dem § 34 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit dem § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §46 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000593.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-52995