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VwGH 18.06.1980, 0591/80

VwGH 18.06.1980, 0591/80

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
RS 1
Auslandsreisen sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung. Es kann aber auch eine Studienreise einer Sprachlehrerin an einer AHS im Rahmen von Werbungskosten Anerkennung finden, wenn der Sprachkurs im Ausland lehrganghaft organisiert und in einem Maße auf an der sprachlichen Fortbildung interessierte Lehrkräfte abgestellt ist, daß er auf solcherart nicht qualifizierte Teilnehmer keine besondere Anziehungskraft ausübt. Nimmt das reine Unterrichtsprogramm nicht einmal die Hälfte der Normalarbeitszeit ein, dann muß auch das "Nebenprogramm" als notwendige Ergänzung des Unterrichts gestaltet sein, sonst liegt ein Mischprogramm vor, das keine Anerkennung als Werbungskosten findet (Hinweis auf E , 425/70).
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
RS 2
Der VwGH vermag sich der Auffassung der Behörde, es sei für einen Fremdsprachenlehrer nicht notwendig, sich im Ausland sprachlich weiterzubilden, in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Die ständige Erhaltung, Verbesserung und Aktualisierung der Ausdrucksfähigkeit in der fremden Sprache ist vielmehr für den Sprachlehrer und seine Befähigung, über die Grundbegriffe hinausgehende Sprachkenntnisse weiterzuvermitteln, von ganz besonderer Bedeutung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5497 F/1980;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000591.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-52993