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VwGH 05.10.1962, 0589/62

VwGH 05.10.1962, 0589/62

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
EStG 1967 §6c Abs3 lita;
RS 1
Rechtsausführungen zur Auslegung des hg E , 0085/61, das die Frage zum Gegenstand hatte, ob ein SILO als bewegliches oder als UNBEWEGLICHES Wirtschaftsgut anzusehen sei; es wird ausgeführt, daß aus diesem Erkenntnis weder durch Ähnlichkeitsschluß noch durch Umkehrschluß gefolgert werden könne, daß GLASHÄUSER, die auf festen Fundamenten errichtet werden, als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden könnten.
Norm
EStG 1967 §6c Abs3 lita;
RS 2
Ein Glashaus, dessen Aufstellung nicht ohne entsprechendes Fundament möglich ist, wodurch erhebliche Montagekosten anfallen, die sich bei Aufstellung an einem anderen Ort nicht nur wiederholen, sondern noch um die Kosten der erforderlichen Abbrucharbeiten und um die Kosten des Transportes erhöhen, kann für die Belange der Bewertungsfreiheit NICHT als BEWEGLICHES Wirtschaftsgut angesehen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß es aus vorgefertigten Bestandteilen zusammengesetzt wurde.
Norm
EStG 1967 §6c Abs3 lita;
RS 3
Ein Wohnhaus, das aus vorgefertigten Bauteilen besteht und auf dem dafür bestimmten Platz nur zusammengesetz wird, kann für die Belange der Bewertungsfreiheit NICHT ALS BEWEGLICHES Wirtschaftsgut angesehen werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde der Gartenbaugemeinschaft B in G gegen den Bescheid der Berufungskommissionbei der Finanzlandesdirekt für Steiermark vom , Zl. S 29 - 996 - I - 1961, betreffend einheitliche Gewinnfeststellung 1960, vorzeitige Abschreibung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Schuppich, und des Vertreters der belangten Behörde, Finanzoberkommissär Dr. AP, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Gärtnerei. Im Jahre 1960 erwarb sie ein Gewächshaus um S 123.600,-- und machte in der Bilanz vom eine vorzeitige Abschreibung von 40 % der Anschaffungskosten gemäß § 1 Abs. 1 BewFG 1957, BGBl. Nr. 70, (in der Fassung des Art. 2 der Einkommensteuernovelle 1958, BGBl. Nr. 147/58) geltend. Da das Finanzamt bei der Gewinnfeststellung für das Jahr 1960 mit der Begründung, daß es sich beim Glashaus um ein unbewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handle, nur eine außerordentliche Abschreibung von 20 % zuließ, erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Das Glashaus sei von einer Firma in Deutschland geliefert worden, und zwar seien sämtliche Einzelteile an Ort und Stelle verschraubt, also montiert und dann Glasplatten eingesetzt worden. Es sei nun möglich, die Einzelteile wieder auseinanderzunehmen, ohne daß eine wesentliche Beschädigung eintrete, und dann das Glashaus an einem anderen Ort aufzustellen. Es handle sich daher um ein "bewegliches Wirtschaftsgut" im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen. Auch aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführerin ein gebrauchtes Glashaus im ganzen zum Kauf angeboten worden sei, ergebe sich, daß ein solches ohne weiteres abgetragen und an einen anderen Ort gebracht werden könne.

Die Berufungskommission wies die Berufung ab. Sie nahm auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/61, Bezug und versuchte aus dessen Erwägungen mittels eines Gegenschlusses abzuleiten, daß es sich hier nicht um eine bewegliche Sache handle. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß das Glashaus aus vorgefertigten Bestandteilen zusammengesetzt werde. Es liege nicht eine Mehrheit von Einzelteilen, sondern eine "neue wirtschaftliche Einheit", nämlich ein Glashaus, vor.

Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde auf das Berufungsvorbringen nicht eingegangen sei. In der Sache selbst werden dieselben Gründe vorgebracht wie im Verwaltungsverfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 BewFG 1957 kann bei der Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft .... neben der gemäß § 7 EStG, zulässigen gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Diese beträgt nach Abs. 3 lit. b, dessen Bestimmungen im vorliegenden Fall Anwendung finden, bei beweglichen Wirtschaftsgüterrn 40 v. H., bei unbeweglichen hingegen nur 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes. Das im angefochtenen Bescheid herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/61, hat die vorzeitige Abschreibung der maschinellen Einrichtung eines Silos und des diese umschließenden Bauwerkes betroffen. Das Erkenntnis beruht darauf, daß ein Bauwerk nicht deshalb, weil es zusammen mit der von ihm umschlossenen maschinellen Anlage einem einheitlichen Betriebsvorgang dient, ein bewegliches Wirtschaftsgut sein könne. Der mit dem erwähnten Erkenntnis entschiedene Streitfall hat aber mit der gegenständlichen Frage nichts zu tun. Hier handelt es sich nicht darum, ob etwa die für die Erzeugung von Pflanzen erforderlichen gärtnerischen Einrichtungen (z.B. Heiz-. und Bewässerungsanlagen) von einem Glashaus als Bauwerk umschlossen sind. Es konnte deshalb aus den im genannten Erkenntnis angestellten Erwägungen weder ein Ähnlichkeits- noch ein Umkehrschluß gezogen werden, der geeignet gewesen wäre, die Abweisung der Berufung schlüssig zu begründen. Vielmehr wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, auf das Berufungsbegehren einzugehen und sich mit diesem auf Grund des festgestellten Sachverhaltes auseinanderzusetzen. Dieser Begründungsmangel wird von der Beschwerde mit Recht gerügt. Er kann sie aber nicht zum Erfolg führen, weil das rechtliche Ergebnis, zu dem der angefochtene Bescheid gelangt, richtig ist. Die Beschwerdeführerin stützt sich hauptsächlich darauf, daß sie "das Glashaus" von einer Firma in Deutschland erworben hat und daß auch transportable Glashäuser bereits Gegenstand des Gebrauchtwarenhandels seien. Aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnung der Firma. H. in A/Württemberg ergibt sich, daß diese die Lieferung und die Aufstellung eines "Verbindungshauses" und einer "Großraumhalle" bestimmter Typen und Ausmaße für die Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Schon die Bezeichnung des gegenständlichen Wirtschaftsgutes, aber insbesondere die angegebenen Ausmaße (14 bzw. 24 m Länge), sprechen dafür, daß seine Aufstellung nicht ohne entsprechendes Fundament möglich ist. Es fallen daher erhebliche Montagekosten an, die sich bei einer Aufstellung an einem anderen Ort nicht nur wiederholen, sondern noch um die Kosten der vorher erforderlichen Abbrucharbeiten und um die Kosten des Transportes erhöhen. Außerdem sind bei einer Ortsveränderung Bruchschäden der Verglasung unvermeidlich. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß das Glashaus nicht ohne Werteinbuße und nur mit erheblichen Kosten von seinem Standort entfernt und an einem anderen aufgestellt werden kann. Deshalb erblickt die Verkehrsauffassung in einem Glashaus der gegenständlichen Art keine bewegliche Sache. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß es aus vorgefertigten Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Wollte man diesen Umstand ausschlaggebende Bedeutung beimessen, müßte jedes Wohnhaus, das aus vorher angefertigten Bauteilen besteht und nur auf einem bestimmten Platz zusammengesetzt wird, als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen werden. Der vorliegende Fall ist nicht wesentlich anders als der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2464/59, zugrundeliegende. Dort handelte es sich um einen Ziegelofen, der, obwohl er abgetragen und an einem anderen Ort wieder aufgebaut werden kann, nicht als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen ist. Nach der das Steuerrecht beherrschenden typischen Betrachtungsweise werden derartige Bauwerke unter die unbeweglichen Wirtschaftsgüter eingereiht. Mithin war die Beschwerde unbegründet und mußte deshalb gemäß § 42 Abs.1 VwGG 1952 abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1967 §6c Abs3 lita;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000589.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-52987