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VwGH 17.10.1962, 0586/62

VwGH 17.10.1962, 0586/62

Rechtssätze


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Norm
AVG §34 Abs3;
RS 1
"Beleidigende Schreibweise" liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt, hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0268/49 E VwSlg 1737 A/1950 RS 1
Norm
AVG §34 Abs3;
RS 2
Zum Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E , 0077/62).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000586.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-52976