VwGH 08.11.1963, 0584/61
VwGH 08.11.1963, 0584/61
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bildet ein buchführendes Unternehmen eine Rückstellung für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer, so widerspricht es nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, den kapitalisierten Wert dieses Ruhegenusses unter den Bilanzpassiven auszuweisen, wenn nur der Erwägung Rechnung getragen ist, daß sich das Unternehmen einer Gesellschaft inkommensteuerrechtlich als bloße Summe von Teilunternehmungen der einzelnen Gesellschafter darstellt und deshalb der auf den Empfänger des Ruhegenusses entfallende Anteil des kapitalisierten Wertes des Ruhegenusses den Gewinnanteil des Empfängers nicht mindern darf (Hinweis E , 3183/52, VwSlg 844 F/1953).Der pensionsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer braucht in seiner Teilbilanz keine Aktivierung für seine Anwartschaft in Höhe der in den Teilbilanzen der übrigen Gesellschafter erfolgten Passivierung vorzunehmen. |
Normen | |
RS 2 | Eine Fehlerberichtigung im Sinne des § 22 Abs 4 AbgabenrechtsmittelG liegt dann vor, wenn der ursprüngliche Bescheid den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat und die Behörde den verfehlten Ausdruck durch den richtigen Ausdruck ersetzt (Hinweis E , 2083/52). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2970 F/1963 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961000584.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-52973